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E-Rechnung: Welche Ausnahmen gibt es?

Veröffentlicht: 26.09.2025
imgAktualisierung: 26.09.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
26.09.2025
img 26.09.2025
ca. 2 Min.
Aus einem Tablet kommt eine Rechnung heraus
irinashatilova / Depositphotos.com
Viele Unternehmen sind verunsichert. Wir zeigen, in welchen Fällen die E-Rechnungspflicht gilt – und wann Ausnahmen greifen.


Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die Pflicht zur elektronischen Rechnung im B2B-Bereich. Doch die Umstellung bereitet vielen Betrieben noch Sorgen: Neue technische Anforderungen, offene Fragen in der Praxis und Unsicherheit, ob man selbst betroffen ist. Besonders wichtig: Es gibt Ausnahmen, in denen keine E-Rechnung erforderlich ist.

Überblick: Wann greift die Pflicht – und wann nicht?

Die E-Rechnungspflicht knüpft an die bestehenden Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes an. Nur wenn überhaupt eine Pflicht zur Rechnungsstellung nach UStG besteht, greift also auch die Pflicht zur E-Rechnung. Manche Leistungen sind zudem steuerfrei und erfordern daher keine Rechnung im Sinne des UStG – entsprechend auch keine E-Rechnung.

Bestimmte Dokumente – wie Fahrkarten – gelten bereits von Gesetzes wegen als Rechnung. Darüber hinaus gibt es Ausnahmen nach Höhe oder Anwendungsbereich, zum Beispiel bei Kleinbetragsrechnungen oder für Kleinunternehmer. Die verschiedenen Ausnahmen schauen wir uns nun an.

Die wichtigsten Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht

  • Rechnungen an Endverbraucher (B2C)
    Privatkunden müssen keine E-Rechnungen erhalten – hier können weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen genutzt werden.
  • Steuerfreie Umsätze
    Dazu zählen z. B. steuerfreie Finanzdienstleistungen oder die steuerfreie Vermietung von Grundstücken. Hier besteht keine Pflicht zur E-Rechnung.

Hier ist die Rechnungslegung freiwillig.

Selbst bei bestehender Rechnungspflicht muss in folgenden Fällen keine E-Rechnung ausgestellt werden:

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto
    Für kleine Rechnungen reicht eine „sonstige Rechnung“, also z. B. Papier oder PDF.
  • Fahrausweise
    Fahrkarten gelten rechtlich als Rechnung und sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
  • Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden. Sie sind vorerst von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit, da ihre Umsätze umsatzsteuerfrei sind. Sie müssen aber E-Rechnungen empfangen können.
  • Rechnungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind
    Zum Beispiel viele Vereine oder staatliche Einrichtungen. Hier kann ebenfalls eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.
  • Bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

E-Rechnungspflicht: Das Wichtigste auf einen Blick

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 26.09.2025
img Letzte Aktualisierung: 26.09.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
11 Kommentare
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Uhren Schmid
04.10.2025

Antworten

Anstatt alles einfach zu machen, wird es durch eu-juristen immer komplizierter, wahrscheinlich steckt dahinter, den Juristen noch mehr Geld in die Taschen zu spülen. Für den(kleinen) Händler bleibt nur verzweifeln und weniger Umsatz, den Abmahner und Anwälte sind die Profiteure. Wenn die Vermieter nicht so gierig wären, sollten die onlinehändler wieder Einzelhandelsgeschäfte öffnen, man kann auch regional Umsatz machen, diese gierig nach immer mehr macht alles kaputt, merkt daß den keiner?
Ralf
29.09.2025

Antworten

Hallo Frau Bachmann, wie ist es mit den "grossen Playern" wie z.B. Deutsche Telekom, Energie Unternehmen, BMW etc etc. Die wissen entweder nichts davon oder es ist Ihnen schlicht weg egal. Von diesen Unternehmen kommen weiterhin Rechnungen auf Papier mit der Post!
Andreas
29.09.2025

Antworten

Zu jedem Monatswechsel stelle ich fest, dass eBay keine E-Rechnung für die Verkaufsgebühren ausstellt. Soweit ich es überblicken kann, greift dabei keine der im Artikel genannten Ausnahmen. Gibt es weitere Ausnahmen, die das Vorgehen von eBay erklären? Einerseits kann ich mir schwer vorstellen, dass ein Unternehmen dieser Größe so etwas Grundlegendes falsch macht. Andererseits habe ich ein bisschen Angst, als Rechnungsempfänger am Ende der Leidtragende zu sein.
Joachim Blum
29.09.2025

Antworten

Guten Tag Frau Bachmann, vielen Dank für die hilfreiche Übersicht. Im Zusammenhang mit der E-Rechnung lese ich bisher nur von der Pflicht zur Rechnungsstellung. Wie aber sieht es mit der Übertragung an den Kunden aus? Habe ich eine Bringpflicht oder muss ich die E-Rechnung lediglich auf Anfrage versenden? Konkret bezieht sich meinen Frage auf die eBay-Verkäufe. Die Email-Adressen der Käufer sind anonymisiert und lassen keine Übertragung eines pdf-Dokumentes zu. Gleichzeitig ist es durch eBay untersagt, echte Kontaktdaten auszutauschen. Ich erstelle mittlerweile zwar ausschließlich E-Rechnungen, kann sie aber nur als ausgedruckte Version der Sendung beilegen, was ja nicht im Sinne des Erfinders ist. Gruß aus Bad Hönningen Joachim Blum
Redaktion
29.09.2025
Hallo Joachim, vielen Dank für die Rückfrage, die sicher viele sich stellen. Tatsächlich müssen sich alle Unternehmen auf folgende Regelung bzw. Übergangsfrist berufen: Seit dem 1.1.25 ist lediglich der Empfang und die Verarbeitung einer E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Für die bei Ebay und Amazon derzeit nicht mögliche Ausstellung einer elektronischen Rechnung müssen sich alle auf die Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 für Rechnungsaussteller berufen. Spätestens ab diesem Stichtag müssen die Plattformen jedoch nachlegen und die Ausstellung ebenfalls ermöglichen. Die Mühlen der Bürokratie mahlen langsam, und deshalb sind sonstige Rechnungen, Rechnungen in Papierform oder nach Einvernehmen zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger auch im elektronischen Format wie PDF oder JPG etc. noch bis Ende 2026 möglich, wenn es keine andere Lösung gibt. Beste Grüße, die Redaktion
Michael
29.09.2025

Antworten

Komischer Artikel....kein Wort über die Übergangsfrist bis bis 31.12.2026, und kein Wort über die kleinen Unternehmen die weniger als 800.000€ Jahresumsatz haben und das bis ende 2027 aufschieben können! So stiftet man Verwirrung!
Redaktion
29.09.2025
Hallo Michael, vielen Dank für dein Feedback. Der Artikel beschäftigt sich nur mit einer einzelner Frage. Über die stufenweise Einführung haben wir bereits mehrfach berichtet, wie beispielsweise hier: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/e-rechnungspflicht-wichtigste-blick Mit den besten Grüßen die Redaktion
Swen
29.09.2025
Vielen Dank Michael, das bis Ende 2027 für kleine Unternehmen wußte ich noch nicht !
Joachim Blum
29.09.2025
Vielen Dank für die Auskunft. Dann kann ich den Rechnungsversand in nächster Zeit weiter wie bisher handhaben.
Frank Müller
30.09.2025
Sehr geehrte Redaktion, dass die Mühlen der Bürokratie langsam mahlen ist kein Geheimnis und bei der Minimierung von Arbeitsplätzen auch kein Wunder. Anders sieht es allerdings bei den Abmahnvereinen und Rechtsanwälten aus! Die sind, was das Schreiben von Rechnungen angeht, sehr viel schneller als unsere Gesetzgeber. Also wie soll man sich bei Erhalt einer Abmahnung verhalten?
Redaktion
30.09.2025
Hallo Frank Müller, eine Abmahnung sollte auf keinen Fall ignoriert werden und im besten Falle von Profis überprüft werden. Da jede Abmahnung individuell ist, lässt sich nicht pauschal sagen, was die beste Vorgehensweise ist. Viele Grüße die Redaktion