Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die Pflicht zur elektronischen Rechnung im B2B-Bereich. Doch die Umstellung bereitet vielen Betrieben noch Sorgen: Neue technische Anforderungen, offene Fragen in der Praxis und Unsicherheit, ob man selbst betroffen ist. Besonders wichtig: Es gibt Ausnahmen, in denen keine E-Rechnung erforderlich ist.
Überblick: Wann greift die Pflicht – und wann nicht?
Die E-Rechnungspflicht knüpft an die bestehenden Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes an. Nur wenn überhaupt eine Pflicht zur Rechnungsstellung nach UStG besteht, greift also auch die Pflicht zur E-Rechnung. Manche Leistungen sind zudem steuerfrei und erfordern daher keine Rechnung im Sinne des UStG – entsprechend auch keine E-Rechnung.
Bestimmte Dokumente – wie Fahrkarten – gelten bereits von Gesetzes wegen als Rechnung. Darüber hinaus gibt es Ausnahmen nach Höhe oder Anwendungsbereich, zum Beispiel bei Kleinbetragsrechnungen oder für Kleinunternehmer. Die verschiedenen Ausnahmen schauen wir uns nun an.
Die wichtigsten Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
- Rechnungen an Endverbraucher (B2C)
Privatkunden müssen keine E-Rechnungen erhalten – hier können weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen genutzt werden. - Steuerfreie Umsätze
Dazu zählen z. B. steuerfreie Finanzdienstleistungen oder die steuerfreie Vermietung von Grundstücken. Hier besteht keine Pflicht zur E-Rechnung.
Hier ist die Rechnungslegung freiwillig.
Selbst bei bestehender Rechnungspflicht muss in folgenden Fällen keine E-Rechnung ausgestellt werden:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto
Für kleine Rechnungen reicht eine „sonstige Rechnung“, also z. B. Papier oder PDF. - Fahrausweise
Fahrkarten gelten rechtlich als Rechnung und sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. - Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden. Sie sind vorerst von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit, da ihre Umsätze umsatzsteuerfrei sind. Sie müssen aber E-Rechnungen empfangen können.
- Rechnungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind
Zum Beispiel viele Vereine oder staatliche Einrichtungen. Hier kann ebenfalls eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. - Bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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