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E-Mail-Werbung ohne Einwilligung? was bedeutet das EuGH-Urteil für Händler?

Veröffentlicht: 17.11.2025
imgAktualisierung: 17.11.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.11.2025
img 17.11.2025
ca. 2 Min.
Mann steht fragend vor E-Mail-Postfach
Erstellt mit ChatGPT
Der EuGH hat die Bedingungen für Bestandskundenwerbung gelockert. Was müssen Händler:innen jetzt beachten?

Was ist Bestandskundenwerbung?  

Bestandskundenwerbung bezeichnet E-Mail-Werbung, die an bestehende Kund:innen gesendet wird, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Bestandskundenwerbung ist allerdings nur unter ganz bestimmten Bedingungen erlaubt, die bisher von der Rechtssprechung streng ausgelegt wurden. 

Welche Bedingungen gelten für Bestandskundenwerbung?  

Für Bestandskundenwerbung galten bisher folgende Bedingungen:  

  • Die E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit einem Verkauf erhoben worden sein.  
  • Die beworbenen Produkte oder Dienstleistungen müssen den ursprünglich gekauften ähnlich sein.  
  • Empfänger:innen müssen der Werbung jederzeit widersprechen können.  

Wie hat der EuGH die Bedingungen für Bestandskundenwerbung geändert?  

Der EuGH hat entschieden, dass der Zusammenhang mit einem Verkauf auch dann gegeben ist, wenn lediglich eine Registrierung auf einer Plattform erfolgt, mit der kostenlos auf Inhalte zugegriffen werden kann. Ein tatsächlicher Kauf ist nicht zwingend erforderlich, um E-Mail-Werbung an Bestandskunden zu versenden.

Was war der konkrete Fall vor dem EuGH?  

Vor dem EuGH ging es um ein rumänisches Medienhaus, das Nutzer:innen nach einer kostenlosen Registrierung E-Mail-Werbung für kostenpflichtige Inhalte zusendete. Die Datenschutzbehörde klagte, da ihrer Ansicht nach keine Einwilligung vorlag. Der EuGH entschied jedoch, dass dieses Vorgehen zulässig ist, da die Registrierung als „im Zusammenhang mit dem Verkauf“ betrachtet wurde.

Ist E-Mail-Werbung nach einer kostenlosen Registrierung erlaubt? 

In der Entscheidung des EuGH reichte eine Registrierung, mit der auf kostenlose Inhalte zugegriffen werden kann, aus, um E-Mail-Werbung für kostenpflichtige Angebote zu versenden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Werbung sich auf ähnliche Inhalte oder Dienstleistungen bezieht und der Empfänger der Werbung widersprechen kann. Ob sich die Entscheidung allerdings eins zu eins auf Online-Shops anwenden lässt, ist bisher unklar. 

Was bedeutet das EuGH-Urteil für Online-Händler?  

Das Urteil erleichtert die Voraussetzungen für Bestandskundenwerbung, da ein Verkauf nicht mehr zwingend stattgefunden haben muss. Dennoch bleibt unklar, ob diese Regelung auch auf klassische Online-Shops anwendbar ist. Händler sollten weiterhin vorsichtig vorgehen und die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten.

Wann ist eine Einwilligung für E-Mail-Werbung erforderlich?  

Eine Einwilligung ist immer dann erforderlich, wenn die E-Mail-Werbung nicht unter die Ausnahmeregelungen der Bestandskundenwerbung fällt. Bei neuen Kund:innen oder bei Werbung, die nicht auf ähnliche Produkte abzielt, ist immer eine Einwilligung notwendig. Auch E-Mails, die zur Vertragserfüllung notwendig sind (etwa eine Rechnung oder eine Bestellbestätigung), dürfen keine zusätzliche Werbung enthalten. 

Veröffentlicht: 17.11.2025
img Letzte Aktualisierung: 17.11.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Tati
21.11.2025

Antworten

Der Artikel greift das EuGH-Urteil zwar korrekt auf, lässt aber einen entscheidenden Punkt aus: In Deutschland gilt weiterhin § 7 Abs. 3 UWG. Danach ist Werbung per E-Mail ohne vorherige Einwilligung nur zulässig, wenn die Adresse im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhoben wurde. Eine kostenlose Registrierung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Händler, die sich allein auf das EuGH-Urteil verlassen, riskieren Abmahnungen. Nationale Vorschriften haben Vorrang – das sollte im Artikel klarer herausgestellt werden.
Redaktion
24.11.2025
Hallo Tati, genau mit diesem Punkt beschäftigt sich das Urteil und damit auch der Artikel eingehend. In dem Artikel heißt es: „Der EuGH hat entschieden, dass der Zusammenhang mit einem Verkauf auch dann gegeben ist, wenn lediglich eine Registrierung auf einer Plattform erfolgt, mit der kostenlos auf Inhalte zugegriffen werden kann.“ Damit muss das UWG europarechtskonform genauso ausgelegt werden, dass mit „Verkauf“ auch kostenlose Waren und Dienstleistungen gemeint sind. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Frank2
21.11.2025

Antworten

Ich soll was wiedersprechen was ich vorher schon nicht wollte? Demnächst können Händler dann eine zweite Waschmaschine bewerben wenn ich mir schon eine gekauft habe, weil der Trend dementsprechend ist oder wie? Ergo noch eine Nickname e-Mail-Adresse anlegen und nur noch über die bei den Shops registrieren und die e-Mailadresse dann nach nem Jahr in die Tonne kloppen...