Anpassung der Preise an individuelle Schmerzgrenzen: Ist das erlaubt?
Anders als bei preisgebundenen Artikeln wie Büchern oder verschreibungspflichtigen Medikamenten dürfen Unternehmen die Preise zwar selbst bestimmen. Knackpunkt ist hierbei jedoch die Transparenz beziehungsweise deren Fehlen, wenn die Preise nicht rein kalkulatorisch, sondern auch auf Basis anderer Faktoren festgelegt werden.
Im deutschen Recht gibt es zwar kein explizites Verbot, weder für dynamische noch für personalisierte Preise, denn diese Preismodelle sind Ausdruck der Marktwirtschaft und der Preis-Privatautonomie. Allerdings kann man an anderen Punkten ansetzen, um die Art der Preisbildung infrage zu stellen.
Preiswahrheit und -klarheit
Unternehmen müssen zwar nicht darüber belehren, wie genau sie ihre Preise konkret berechnen. Irreführende oder intransparente Preisangaben sind jedoch verboten. Grundsätzlich geht also auch die Mehrheit der Internetnutzerinnen und -nutzer davon aus, dass sie in einem Shop für dasselbe Produkt den gleichen Preis zahlen. Hängt der konkret angezeigte Preis aber von einem anderen Faktor ab, unterliegt es dem Zufall, welcher Preis verlangt wird. Dabei wird es einem faktisch unmöglich gemacht, verschiedene Angebote zu vergleichen.
Um beim Beispiel der eingangs erwähnten Schmerztabletten zu bleiben, würde man sozusagen bei Unwissenheit mehr für das Produkt zahlen. Alle Menschen, die den Preistrick kennen, sind hingegen im Vorteil. Verdeckte Preisschwankungen, die auf personalisierten Faktoren beruhen, sind somit nicht erlaubt. Konkret verankert war das im Gesetz aber lange Zeit trotzdem nicht. Der Gesetzgeber hat schließlich auch nicht mit einem generellen Verbot reagiert, sondern mit einer praktikablen Zwischenlösung gearbeitet.
Informationspflicht für personalisierte Preise
Wird der Preis eines Angebots auf der Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung oder aufgrund von Profilen des Verbraucherverhaltens („Profiling“) individuell festgelegt, müssen die Betroffenen jedoch eindeutig darauf hingewiesen werden, damit sie die möglichen Risiken bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen können. Das gilt seit Mai 2022 und fand über mehrere Richtlinien (siehe Erwägungsgrund 45) seinen Weg ins deutsche Recht. Wie der Hinweis konkret aussehen soll, ist der Gesetzgeber allen Anwender:innen jedoch schuldig geblieben. Ein Sternchenhinweis am Preis ist eine denkbare Lösung, die darüber informiert, dass die angegebenen Preise auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung basieren und variieren können. Entscheidend ist hierbei, dass nur über die Art der Preisgestaltung zu informieren ist, nicht jedoch wie genau man individuell seinen Preis beeinflussen könnte.
Diese Informationspflicht gilt nicht für Techniken wie die dynamische Preissetzung oder die Preissetzung in Echtzeit, bei denen sich der Preis in sehr flexibler und schneller Weise in Abhängigkeit von der Marktnachfrage ändert, da diese Techniken ohne Personalisierung arbeiten, z. B. Tankstellen, Supermärkte.
Lockpreise und stringenter Check-out
Die Preise in Preissuchmaschinen müssen außerdem mit den im Online-Shop angegebenen Preisen übereinstimmen, um Transparenz und Fairness gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu gewährleisten. Abweichungen können das Vertrauen untergraben und zu rechtlichen Konsequenzen führen, sind in der Praxis jedoch keine Seltenheit, da es zu Verzögerungen bei der Aktualisierung kommen kann. Es ist wichtig, dass Unternehmen sicherstellen, dass ihre Preisangaben stets aktuell und korrekt sind. Nur so kann eine faire Marktübersicht gewährleistet werden.
Ebenfalls klar unzulässig ist eine Anpassung des Preises nach oben im Warenkorb/Check-out, denn das wäre eine klare Falle und somit unlauter.
Diskriminierung
Abgesehen von der Transparenz kann jedoch auch die Gleichbehandlung ins Wanken geraten, denn Menschen werden aufgrund von personalisierten Preisen unter Umständen in unfairer Weise benachteiligt. Ihnen wird ein Preis ausgespielt, der beispielsweise auf rein statistischen Erhebungen und Wahrscheinlichkeiten basiert, aber nichts mit dem konkreten Fall zu tun haben muss. Bestimmte Regionen Deutschlands sind beispielsweise nur statistisch gesehen reicher als andere und nicht jede Frau ist gewillt, für ein Parfüm auch automatisch mehr Geld auszugeben als es ein Mann tun würde.
Eine Diskriminierung aufgrund von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht, Alter oder Standort ist verboten. Preise dürfen nicht willkürlich variieren, um bestimmte Kundengruppen zu bevorzugen beziehungsweise zu benachteiligen. Die Regulierung geschlechtsspezifischer Preisdifferenzierung beispielsweise ist bislang über die allgemeinen Diskussionen nicht hinausgekommen und auch entsprechende Fälle sind wegen der oben angesprochenen oftmals noch fehlenden Transparenz nur schlecht ermittelbar.
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