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Dreiste Kundin? Warum Händler:innen bei Retouren Grenzen setzen können

Veröffentlicht: 23.10.2024
imgAktualisierung: 23.10.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
23.10.2024
img 23.10.2024
ca. 2 Min.
Ein offener Versandkarton aus braunem Karton, gefüllt mit Bastelmaterialien. Zu sehen sind bunte Garnknäuel, Stoffreste, Knöpfe, Kleber, Schere, Perlen, farbiges Papier und kleine Holzstäbchen. Die Materialien liegen locker im Karton, einige ragen heraus, als ob sie gerade geliefert wurden. Der Karton steht auf einer schlichten Oberfläche, das Bild ist hell und zeigt die farbenfrohen Details der Bastelmaterialien
Erstellt mit Dall-E
Im Online-Handel gibt es Grenzen: Was passiert, wenn eine Kundin wiederholt Überraschungspakete widerruft?


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Diesmal geht es um das Widerrufsrecht: In einem Bastel-Shop bestellt eine Kundin ein Überraschungspaket. In diesen Paketen werden bunt verschiedene Bastelmaterialien zusammengestellt. Nachdem die Kundin das Paket erhalten hat, erklärt sie den Widerruf und schickt die Ware zurück. Die Händlerin erkennt bei der Bearbeitung der Retoure, dass das Überraschungspaket geöffnet und durchsucht wurde. Offenbar hat der Kundin der Inhalt nicht gefallen. Noch am selben Tag bestellt die Kundin noch einmal ein Überraschungspaket. Die Händlerin versendet und schwupps, wird nach dem gleichen Muster der Widerruf erklärt. Die Händlerin arbeitet auch diesen ab, teilt der Kundin jedoch mit, dass das so nicht geht und sie künftig nicht mehr mit Überraschungspaketen beliefern wird. Schwupps trudelt Bestellung Nummer drei ein. Diese storniert die Händlerin. Die Kundin besteht allerdings auf der Lieferung. Zu Recht?

Grundsatz: Über die Grenzen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht ist ein sehr starkes Recht im Versandhandel und kann als solches kaum eingeschränkt werden. Für Händler:innen mag es zwar sinnvoll erscheinen, dieses Recht beispielsweise für Restpostenkisten einzuschränken; gesetzlich zulässig ist das aber nicht. Selbst wenn die Ware zerstört zurückkommt, muss der Widerruf akzeptiert werden, solange er fristgerecht erfolgt. Es gibt dann zwar einen Anspruch auf Wertersatz; grundsätzlich müssen Händler:innen den Kauf aber rückabwickeln.

Das heißt aber nicht, dass Betreiber:innen von Online-Shops ganz verloren dastehen: Zum einen kann ein Widerruf wegen Missbrauchs abgelehnt werden. Hier sind die Hürden aber sehr, sehr hoch. Zum Beispiel dürfen Verbraucher:innen mit dem Widerrufsrecht „drohen“, um einen günstigeren Preis „zu verhandeln“. Zum anderen dürfen Kund:innen wegen einer zu hohen Retourenquote aber auch aus dem  Shop „geworfen“ werden.

Fazit: Kundin darf nicht auf Versand bestehen

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Kurz könnte man hier darüber nachdenken, ob der Widerruf nicht missbräuchlich erfolgt. Immerhin scheint die Kundin so oft widerrufen zu wollen, bis das Überraschungspaket einen überzeugenden Inhalt hat. Von einem Missbrauch kann hier aber eher nicht ausgegangen werden. Das Widerrufsrecht ist gerade dafür da, um die Ware auf die Beschaffenheit zu prüfen. Bei solchen Überraschungskisten gehen Verkäufer:innen immer das Risiko ein, dass das Schnäppchen bei der Kundschaft nicht auf Gegenliebe stößt.

Hingegen ist es valide, die Kundschaft partiell von Geschäften auszuschließen. Es handelt sich gewissermaßen um ein beschränktes, digitales Hausverbot. Die Händlerin muss die Bestellung also nicht abwickeln. Besonders leicht hat sie es natürlich, wenn der Vertrag ohnehin erst durch eine gesonderte Bestätigung zustande kommt. Die Forderung der Kundin ist dreist.

Veröffentlicht: 23.10.2024
img Letzte Aktualisierung: 23.10.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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dirk
24.10.2024

Antworten

Zwar ist es nachvollziehbar, dass das Widerrufsrecht allgemein für alle Fernabsatz-Geschäfte gilt, ausgenommen die bekannten Ausnahmen. Allerdings ist hier die Frage, inwiefern, dass bei diesen Überraschungspaketen prinzipiell anwendbar ist. Der Wesen dieser Überraschungspakete ist ja gerade, dass man vorher nicht weiß, was drin ist, dafür aber in der Regel die Ware für einen unschlagbar günstigen Preis erhält. Die "Überraschung" dann zu prüfen und bei Nichtgefallen zurückschicken zu können, widerspricht damit klar dem Grundgedanken dieser "Überraschungen". Grundsatz soll ja eigentlich sein, die Ware nach Erhalt so prüfen zu können, wie es auch im Laden vor Ort möglich gewesen wäre. Aber auch im Laden vor Ort wäre es ja nicht möglich, diese Überraschungspakete zum Schnäppchenpreis vorher zu öffnen und dann doch nicht zu kaufen. Selbst Ketten wie Mediamarkt verkaufen ja inzwischen derartige "Mystery Boxes" - immer nach dem Prinzip, "du weißt nicht, was du kriegst, aber es ist unschlagbar billig." Das Widerrufsrecht hier anzuwenden, konterkariert dieses ganze Prinzip.