In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es einmal mehr um das Thema Transportschäden: Ein Kunde nimmt ein Paket an und meldet drei Wochen später einen Transportschaden. Dabei stand bei der Unterschrift, dass man den einwandfreien Zustand des Pakets bestätigt. Darf er das?
Dieser Fall wurde uns in den Kommentaren von einem Leser geschildert:
„Wie sieht denn die Rechtslage aus, wenn der Kunde oder sein Vertreter beim Warenempfang per Unterschrift einer Zustellspedition (freiwillig) bestätigt, es war kein offensichtlicher Warenmangel erkennbar. Dann aber nach 3 Monaten einen offensichtlichen Mangel als Transportschaden reklamiert? Kunde verweist darauf, er habe ja keine Prüfpflicht, also zählt auch nicht, wenn er den einwandfreien Zugang bestätigt hat. Er habe nur den Empfang bestätigt und nicht die Schadensfreiheit. Dies, obwohl eine entsprechender Text leserlich unter der Unterschrift aufgeführt ist.“
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Aber: Das heißt nicht, dass die Ware einfach „die ganze Zeit heil bleiben muss“.
Gewährleistung bedeutet nur, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei sein muss – nicht, dass sie 2 Jahre lang unkaputtbar ist. Normaler Verschleiß oder Schäden durch Nutzung sind kein Sachmangel.
Und zum Transportschaden: Für Händler ist das alles andere als egal.
Wenn der erst Monate später gemeldet wird, ist ein Regress beim Paketdienst (z. B. DHL) in der Regel längst ausgeschlossen, weil dort sehr kurze Fristen gelten. Der Händler bleibt dann oft auf dem Schaden sitzen.
Entscheidend ist am Ende immer die Frage:
👉 Lag der Mangel schon bei Übergabe vor – oder ist er später entstanden?
Und genau das wird mit zunehmendem Zeitablauf immer schwieriger für den Kunden nachzuweisen