Viele Online-Händler nutzen Schuhkartons, Umzugskartons oder anderes gebrauchtes Verpackungsmaterial aus dem eigenen Haushalt oder von Kunden, um Retouren oder Sendungen zu verschicken. Das schont Ressourcen und klingt nach einer unkomplizierten Lösung. Ein Ziel der neuen Verpackungsverordnung ist die Reduzierung von Verpackungsmüll. Da sollte ein solches Vorgehen ja eigentlich kein Problem darstellen. Verpackungsrechtlich ist die Sache jedoch nicht so einfach – und die entscheidende Frage lautet: Wurde diese Verpackung bereits einmal lizenziert?
Wurde die Verpackung schon einmal in Verkehr gebracht?
Bisher wurde Händler:innen geraten, Verpackungen auch dann zu lizenzieren, wenn es sich um gebrauchte Verpackungen handelt. Schließlich kann nicht nachgewiesen werden, dass die Verpackung schon einmal lizenziert wurde. Händler:innen sind allerdings dafür verantwortlich, dass die Verpackungen, die sie in Verkehr bringen, lizenziert wurden.
Da diese Pflicht zukünftig bei der Person liegt, die die Verpackung im Mitgliedsstaat als erstes in Verkehr bringt, liegt, könnte man davon ausgehen, dass die Verpackungen bereits lizenziert sind. Problematisch wird es allerdings, dies nachzuweisen.
Das Nachweisproblem: Wer beweist, dass ein Karton bereits lizenziert war?
Die Verpackungsverordnung (PPWR) schreibt, wie zuvor das VerpackG, nicht explizit vor, wie der Nachweis einer bereits erfolgten Lizenzierung zu führen ist. In der Praxis ist er bei gebrauchten Verpackungen aus dem Privathaushalt oder von Kunden faktisch kaum zu erbringen. Wer kann belegen, dass ein bestimmter Schuhkarton tatsächlich beim Grünen Punkt oder einem anderen dualen System angemeldet war?
Ohne diesen Nachweis trägt der Händler das Risiko, als erster Inverkehrbringer behandelt zu werden – mit allen Folgen: Registrierungspflicht bei LUCID, Systembeteiligung, und ab August 2026 zusätzlich die Pflicht zur Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung für die genutzte Verpackung.
Nutzung wird erschwert
Auch wenn die Verpackungsverordnung sich weniger Verpackungsmüll auf die Fahne schreibt, erschwert sie die Nutzung von gebrauchten Verpackungen. In der Praxis heißt es: Gebrauchte Verpackungen können genutzt werden, allerdings muss man in den meisten Fällen alle Erzeugerpflichten selbst umsetzen. Nur wer sichergehen kann, dass die Verpackungen den Anforderungen der PPWR entsprechen und bereits lizenziert sind, kann diese nutzen, ohne die Pflichten selbst umzusetzen.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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