Welche Daten müssen Unternehmen bereitstellen?
Unternehmen müssen Nutzern folgende Daten bereitstellen:
- Alle ohne Weiteres verfügbaren Produkt- und Dienstdaten samt Metadaten
- Kostenlos, sicher, unverzüglich
- In strukturiertem, gängigem und maschinenlesbarem Format (z. B. CSV, JSON, XML)
- Kontinuierlich und in Echtzeit, sofern technisch möglich
Welche Beispiele für Daten umfasst der Data Act?
Beispiele:
- Produkt: Heizungssteuerung
Produktdaten: Temperaturen, Heizzeiten, Energieverbrauch
Dienstdaten: Geofencing, Fernzugriffe, Updates - Produkt: Smarter Lautsprecher
Produktdaten: Nutzungsdauer, Mikrofonaktivierung, Systemstatus
Dienstdaten: Sprachbefehl-Metadaten, Musikverlauf
Dürfen Unternehmen die Datenweitergabe verweigern?
Ja, bei berechtigten Sicherheitsbedenken. Wenn durch die Weitergabe Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken entstehen, darf der Zugang verweigert werden. Diese Entscheidung muss jedoch an die zuständige Behörde gemeldet werden.
Dürfen Nutzer ihre Daten an Dritte weitergeben lassen?
Ja. Nutzer können verlangen, dass ihre Daten an Dritte übermittelt werden:
- Kostenlos
- Strukturiert, maschinenlesbar, in Echtzeit (sofern möglich)
- Nicht an Gatekeeper im Sinne des Digital Markets Act
Welche Pflichten haben Händler nach dem Data Act?
Händler, die vernetzte Produkte oder verbundene Dienste vertreiben, haben bestimmte Informationspflichten gegenüber Käufern. Sie müssen vor Vertragsabschluss klar und verständlich über die Datennutzung und -verarbeitung informieren.
Pflichten im Überblick
Transparenz vor dem Kauf – Händler müssen folgende Informationen bereitstellen:
- Welche Daten das Produkt oder der Dienst erzeugt (Art, Umfang, Format)
- Ob Daten in Echtzeit generiert werden
- Speicherort und Speicherdauer der Daten
- Wie auf die Daten zugegriffen oder wie sie gelöscht werden können
Angaben zur Datenweitergabe und -nutzung:
- Wer ist Dateninhaber?
- Werden Daten an Dritte weitergegeben?
- Gibt es geschützte Inhalte oder Geschäftsgeheimnisse in den Daten?
Vertragsdetails für verbundene Dienste:
- Wie lange der Vertrag läuft und wie er gekündigt werden kann
- Ob Nutzer die Datenweitergabe an Dritte veranlassen können
Was bedeutet „ohne Weiteres verfügbare Daten“?
Das sind Daten, die rechtmäßig und ohne großen Aufwand vom Dateninhaber erfasst werden können – z. B. über vorhandene Schnittstellen oder durch reguläre Produktnutzung.
Wie ergänzt der Data Act die DSGVO?
Die DSGVO bleibt bei personenbezogenen Daten voll anwendbar. Der Data Act regelt ergänzend die Datennutzung im Verhältnis zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern – auch für nicht-personenbezogene Daten.
Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?
Ja. Kleinst- und Kleinunternehmen sind teilweise von der Datenbereitstellungspflicht ausgenommen.
- < 10 Beschäftigte und < 2 Mio. Euro Umsatz: müssen keine Daten an andere Unternehmen bereitstellen
- < 50 Beschäftigte und < 10 Mio. Euro Umsatz: Ausnahmen bezüglich der Echtzeitpflichten
- Die Ausnahme gilt nicht bei öffentlichem Interesse.
Wo gibt es weiterführende Informationen?
Den vollständigen Text der Verordnung gibt es hier: Data Act (EU) 2023/2854 – EUR-Lex
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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