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Darf man wegen eines gekauften Fotos abgemahnt werden?

Veröffentlicht: 02.06.2026
imgAktualisierung: 02.06.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
02.06.2026
img 02.06.2026
ca. 2 Min.
**Alt-Text:** Screenshot einer Stockfoto-Suche nach Bergseen mit Raster aus Bergsee- und Alpenlandschaftsaufnahmen.
KI
Wer Fotos über Stockplattformen kauft, fühlt sich auf der sicheren Seite. Aber was passiert, wenn doch die Abmahnung kommt?

Irrtum 1: Auf Stockplattformen gibt es nur rechtlich einwandfreie Bilder

Viele nutzen Stockplattformen – oft mit Bezahl-Abo – weil sie sich dort sichere Bilder versprechen. Das Problem: Anbieter können dort Fotos hochladen und zum Download bereitstellen, obwohl sie keine Rechte daran haben. Die Plattformen lassen sich das meist nur per Checkbox bestätigen. Eine Überprüfung findet nicht statt.

Irrtum 2: Die Abmahnung ist unberechtigt, weil das Bild lizenziert wurde

Durfte das Bild nicht hochgeladen werden, ist derjenige im Nachteil, der es kauft und auf seiner Website verwendet. Man kann nichts dafür – und haftet trotzdem. Denn man hat ein Bild veröffentlicht, an dem man keine Rechte erwerben konnte. Der Unterlassungsanspruch, der mit der Abmahnung geltend gemacht wird, ist verschuldensunabhängig.

Irrtum 3: Die Stockplattform muss mir den Schaden ersetzen

Nein. Stockplattformen schließen Haftung in ihren AGB häufig aus oder begrenzen sie. Letzten Endes kann die Plattform nichts dafür, dass jemand die Regeln bricht. Sinnvoll ist es dennoch, den Fall zu melden – damit die Plattform den Nutzer und die betroffenen Bilder entfernen kann.

Aber: Schadensersatz kann wegfallen

Die Abmahnung ist also berechtigt, und wurde sie über einen Anwalt ausgesprochen, müssen in der Regel auch die Abmahnkosten erstattet werden. Beim Schadensersatz gibt es aber gute Nachrichten: Oft werden fiktive bzw. nachträgliche Lizenzgebühren geltend gemacht. § 97 Abs. 2 UrhG sagt dazu: „Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Im Umkehrschluss: Wer die Urheberrechtsverletzung unverschuldet begeht, muss keinen Schadensersatz zahlen. Wer sich das Foto bei einer seriösen Stockplattform besorgt hat und hinterher herauskommt, dass es sich um ein gestohlenes Foto handelt, dem fehlt in der Regel das Verschulden.

Veröffentlicht: 02.06.2026
img Letzte Aktualisierung: 02.06.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Hier anonym
08.06.2026

Antworten

Ein weiterer für mich unklarer Fall: Wie sieht es bei Übernahme eines Markenshops aus? Angenommen ich kaufe den Webshop XYZ.de für den vom Vorbesitzer des Webshops ein Stockart-Bild lizensiert wurde, wie verhält es sich dann mit meinem Recht zur Nutzung als Nachfolger?
Redaktion
09.06.2026
Das lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Bildlizenzen sind grundsätzlich Verträge und gehen nicht automatisch mit dem Verkauf eines Onlineshops oder einer Marke auf den Käufer über.
Entscheidend ist daher, was der ursprüngliche Lizenzvertrag vorsieht. Viele Stockanbieter räumen die Nutzungsrechte einer bestimmten Person oder einem bestimmten Unternehmen ein. Wird der Shop später verkauft, darf der Erwerber die Bilder deshalb nicht automatisch weiterverwenden.
Anders kann es aussehen, wenn die Lizenz ausdrücklich auf Rechtsnachfolger erstreckt wird oder im Rahmen eines Unternehmenskaufs die Nutzungsrechte wirksam übertragen werden können. Einige Stockanbieter regeln solche Fälle ausdrücklich in ihren Lizenzbedingungen.
Wer einen Shop oder eine Marke übernimmt, sollte daher prüfen, welche Bilder verwendet werden, woher diese stammen und ob die bestehenden Lizenzen die weitere Nutzung durch den Erwerber tatsächlich abdecken. Im Zweifel müssen die Bilder neu lizenziert oder ausgetauscht werden.