1. Welche Risiken bestehen für Online-Händler, die auf der Plattform Temu aktiv sind?
2. Was sollen Händler tun, wenn Marktplätze in die Preissetzungshoheit der Händler eingreifen?
3. Was sind die Risiken, wenn ein Händler sich nicht hinreichend distanziert?
4. Was ist zu tun, wenn eine Kartellbehörde mich kontaktiert?
Preisvorgaben auf Marktplätzen wie im aktuellen Fall „Temu“ im Fokus des Bundeskartellamts: Kartellexperte Nils Ellenrieder ordnet die Hintergründe ein und erklärt, was Händler für Verkäufe auf der Plattform beachten müssen.
Das Bundeskartellamt hat nun offiziell ein Verfahren gegen die Whaleco Technology Limited (Temu) mit Sitz in Dublin/Irland eingeleitet, nachdem im April dieses Jahres über den Handelsverband Deutschland (HDE) eine Beschwerde beim Amt eingereicht worden war (siehe Kartellbeschwerde gegen Temus Preispolitik).
In Rede steht eine Verletzung des sogenannten Kartellverbots, wonach wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen verboten und Verstöße mit sehr hohen Geldbußen bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens bewehrt sind. Der Vorwurf ist, dass die Preisgestaltungsfreiheit der Händler durch die Händlerkonditionen von Temu unzulässig beschränkt wird.
Beschränkungen, die Online-Marktplätze den Abnehmern von Plattformdienstleistungen hinsichtlich eines möglichen Verkaufs der vermittelten Waren oder Dienstleistungen in Bezug auf den Verkaufspreis auferlegt, werden als schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung eingestuft.
Dies gilt insbesondere also auch für den Fall, in denen der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten einen Fest- oder Mindestverkaufspreis für die von ihm vermittelte Transaktion vorschreibt. Genau dieser Vorwurf steht augenscheinlich im Raum, wonach Temu sich das Recht vorbehält, selbst über die Höhe der finalen Verkaufspreise zu entscheiden.
Auch die Vorgabe, dass die Preise der einzelnen Händler bei maximal 85 Prozent des Preises liegen dürfen, den die Händler für ein vergleichbares Produkt auf anderen Verkaufsplattformen verlangen, ist kartellrechtlich kritisch. Es handelt sich dabei offenbar um eine Form einer sogenannten weiten Bestpreisklausel, wonach Händler verpflichtet werden, ihre Waren/Dienstleistungen auf Dritt-Plattformen nicht günstiger anzubieten. Weite Bestpreisklauseln werden grundsätzlich als wettbewerbsbeschränkend angesehen und können nur im Einzelfall gerechtfertigt werden. Es ist unklar, ob Rechtfertigungsgründe für eine weite Bestpreisklausel vorliegen.
Kurz gesagt: Das wird Temu vorgeworfen
- Verstoß gegen das Kartellverbot: Temu soll wettbewerbsbeschränkende Händlerkonditionen nutzen (Bußgelder bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes möglich).
- Eingriff in die Preisfreiheit: Händler können ihre Preise nicht frei festlegen, da Temu sich den finalen Verkaufspreis vorbehält.
- Fest- oder Mindestpreise: Die Preisvorgaben werden als besonders schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung bewertet.
- 85-Prozent-Regel / Bestpreisklausel: Händler dürfen bei Temu nicht teurer sein als 85 Prozent des Preises auf anderen Plattformen – kartellrechtlich hochproblematisch.
- Rechtfertigung unklar: Ob diese Bestpreisklausel zulässig sein kann, ist offen.
Welche Risiken bestehen für Online-Händler, die auf der Plattform Temu aktiv sind?
Aktuell steht noch nicht fest, dass Temu wirklich für einen Kartellrechtsverstoß bebußt werden wird. Grundsätzlich ist es aber so, dass eine Akzeptanz der Händlerkonditionen durch Händler als Beteiligung an dem Kartellrechtsverstoß gewertet werden könnte. Eine schriftliche Akzeptanz der Bedingungen von Temu ist somit nicht ratsam, obschon Kartellbehörden normalerweise bei vergleichbaren Fällen, in denen Hersteller in die Preissetzungsfreiheit von Händlern eingreifen, regelmäßig aus Ermessenserwägungen nur den Hersteller bebußen. Für Verstöße durch Marktplätze sollte nichts anderes gelten.
Schadensersatzansprüche von Kunden könnten denkbarerweise auch gegen den Händler gerichtet werden, so dass auch insoweit eine Distanzierung von dem Verhalten des Marktplatzbetreibers wichtig ist.
Was sollen Händler tun, wenn Marktplätze in die Preissetzungshoheit der Händler eingreifen?
Einen Eingriff in die Preissetzungshoheit von Händlern im Einzelfall, also wenn Temu beispielsweise wirklich den Verkaufspreis abweichend vom Basispreis festlegt, sollten Händler nicht akzeptieren und ausdrücklich schriftlich widersprechen, sowie dies entsprechend dokumentieren (Aufbewahrung der E-Mails, Screenshots und gegebenenfalls schriftliche Notiz über Gespräche). Dies ist wichtig, um nachweisen zu können, dass man das Verhalten gerade nicht billigt und abgestellt haben möchte.
Formulierungen etwa wie folgt sind ratsam: „Wir akzeptieren keine kartellrechtswidrigen Eingriffe in unsere Preisgestaltungsfreiheit, distanzieren uns ausdrücklich von dieser Praxis von Temu und kündigen weitere rechtliche Schritte für den Wiederholungsfall an.“
Was sind die Risiken, wenn ein Händler sich nicht hinreichend distanziert?
Ein schriftlicher Widerspruch gegen Eingriffe in die Preissetzungsfreiheit zeigt, dass Händler mit der Praxis von Temu nicht einverstanden sind und dementsprechend auch eine Bebußung des Händlers gänzlich unangezeigt ist. Dies kann auch für die Abwehr von denkbaren Schadensersatzbegehren durch Kunden und einen Regress gegen den Marktplatzbetreiber nützlich sein.
Was ist zu tun, wenn eine Kartellbehörde mich kontaktiert?
Denkbar ist, dass Kartellbehörden wie auch in diesem Fall das Bundeskartellamt Händler schriftlich mit einem sog. Auskunftsverlangen kontaktieren. In diesem Fall müssen Unternehmen grundsätzlich Auskünfte an das Bundeskartellamt erteilen. Jedoch muss Inhalt und Umfang der Beantwortung im Lichte der einzelnen Auskunftselemente und Herausgabeverlagen von Unterlagen in diesem Zusammenhang sorgfältig juristisch durchdacht werden. Denn wie gesagt können Händler ggf. auch in die Beschuldigtenrolle kommen, dass man die kartellrechtliche Praxis akzeptiert und somit gefördert hat. Eine interne saubere Aufbereitung der relevanten Fakten (insbesondere auch Sichtung der E-Mails der relevanten Kolleginnen und Kollegen mit dem Marktplatz) ist als erster Schritt zentral, um den Fall rechtlich einordnen zu können. Im Einzelfall sind auch Auskunftsverweigerungsrechte relevant. Das Hinzuziehen eines Kartellrechtsexperten ist in der Regel in diesen Fällen sehr ratsam.
Über den Autor

Dr. Nils Ellenrieder LL.M. (Edinburgh) ist Kartellrechtsspezialist und seit mehr als einem Jahrzehnt als Rechtsanwalt auf dieses Rechtsgebiet fokussiert. Er berät Mandanten in allen Fragen rund um E-Commerce und OnlineHandel im Kartellrecht. Dies betrifft insbesonder die Durchsetzung von Ansprüchen und die Beratung bei Vertragsverhandlungen und Ausgestaltung von Vertrags- und Businessmodellen sowie die Verteidigung von Unternehmen im Fall vermeintlicher Verstöße.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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