Nicht nur am Black Friday sollen Rabattaktionen die Kundschaft in den Shop locken. Letzte Woche ist Amazons Black Week gestartet, mit zahlreichen vermeintlich tollen Angeboten. Dabei fällt immer wieder auf, dass Amazon sich nicht an die Vorgaben der Preisangabenverordnung hält.
So darf mit Rabatten geworben werden
Die Preisangabenverordnung sieht vor, dass bei der Werbung mit einer Preisreduzierung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss. So soll verhindert werden, dass Preise kurzfristig erhöht werden, um mit einem besonders hohen Rabatt zu werben, oder teurere Preise angezeigt werden, die so niemals verlangt wurden.
Der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof haben diese Vorgaben in der Vergangenheit noch konkretisiert: Der günstigste Preis der letzten 30 Tage darf nicht irgendwo versteckt stehen, sondern es muss sich dabei um den durchgestrichenen Preis handeln, mit dem geworben wird.
Amazon macht seine eigenen Regeln
Schaut man sich die Angebote auf Amazon an, sucht man diese Angabe allerdings vergeblich. Bei dem durchgestrichenen Preis handelt es sich entweder um die unverbindliche Preisempfehlung oder um einen sogenannten Statt-Preis. Auf einem kleinen Fragezeichen wird via Mouse-over erklärt, dass es sich um den mittleren Verkaufspreis handelt, der von Kund:innen für Produkte gezahlt wird. Den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage sucht man vergebens.

Auch das Gegenüberstellen mit der unverbindlichen Preisempfehlung ist problematisch. Zwar ist es nicht per se verboten, die unverbindliche Preisempfehlung anzugeben, allerdings entschied das Landgericht Köln, dass eine Gegenüberstellung mit der unverbindlichen Preisempfehlung dann rechtswidrig ist, wenn die Gegenüberstellung so wirkt, als würde es sich um eine Rabattaktion handeln, etwa wenn ein Zusatz mit „- XY Prozent“ daneben steht.
Genau so stellt Amazon die unverbindliche Preisempfehlung allerdings dar. Gerade im Zuge der Black Week werden diese Preisangaben als Preisreduktion vermarktet.
Landgericht München entschied bereits gegen Amazon
Genau gegen dieses Vorgehen von Amazon klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bereits gegen Amazon. Im Zuge der Prime Deal Days warb Amazon mit ähnlichen Preisangaben. Das Landgericht München entschied hier klar gegen Amazon und sah die Preisangaben als irreführend an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Amazon kündigte bereits an, gegen das Urteil in Berufung zu gehen.
Wir haben bei Amazon angefragt und nachgefragt, wieso man sich erneut entschieden hat, gegen die gesetzlichen Vorgaben zu verstoßen. Eine Amazon-Sprecherin gab dazu folgendes Statement ab:
„Wir sind mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden und haben Berufung eingelegt. Die betreffende Regelung ist mehrdeutig und bedarf rechtlicher Klärung. Bei Amazon konzentrieren wir uns darauf, unseren Kundinnen und Kunden niedrige Preise bei größtmöglicher Auswahl zu bieten, da wir wissen, dass dies entscheidend für den Aufbau und Erhalt ihres Vertrauens ist. Wir bieten klare und präzise Preisinformationen und halten uns dabei an aktuelle Branchenstandards sowie geltende Gesetze und regulatorische Richtlinien.“
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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