Bewertungen: Wann ist Kritik erlaubt – und wann wird sie strafbar?

Veröffentlicht: 27.02.2026
imgAktualisierung: 27.02.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
27.02.2026
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Roter böder Simley
jpkirakun / Depositphotos.com
Bewertungen sind Teil des Internets. Doch wo endet Kritik und wo beginnen üble Nachrede, Verleumdung oder Beleidigung?


Bewertungen sind aus dem Internet nicht mehr wegzudenken. Ob Restaurant, Handwerksbetrieb oder Online-Shop, kaum eine Kaufentscheidung fällt heute ohne den Blick auf Sterne, Kommentare und Erfahrungsberichte anderer Nutzerinnen und Nutzer.

Doch so wertvoll sie im digitalen Alltag sein können, können Bewertungen und Rezensionen auch erheblichen Schaden anrichten, manchmal gezielt, manchmal unbeabsichtigt. Damit stellt sich eine zentrale Frage: Wann ist eine kritische Bewertung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt und wann wird sie rechtlich unzulässig oder sogar strafbar?

Meinungsfreiheit: Was ist erlaubt?

Die Meinungsfreiheit ist in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert. Sie schützt das Recht, eigene Ansichten frei zu äußern und zu verbreiten, auch öffentlich im Internet.

Dazu zählen insbesondere:

  • persönliche Einschätzungen
  • Kritik an Produkten oder Dienstleistungen
  • negative Erfahrungen
  • zugespitzte oder emotional formulierte Aussagen

Wichtig ist: Meinungen müssen nicht objektiv richtig oder ausgewogen sein. Auch harte oder übertriebene Kritik kann zulässig sein.

Beispiel für zulässige Bewertungen:

  • „Ich fand den Kundenservice unfreundlich.“
  • „Die Lieferung hat bei mir zu lange gedauert.“
  • „Mit der Qualität war ich nicht zufrieden.“
  • „Für mich stimmt das Preis-Leistungs-Verhältnis nicht.“

All diese Aussagen geben eine subjektive Wahrnehmung wieder. Sie sind sogenannte Werturteile und als solche grundsätzlich geschützt.

Die Krux mit der Abgrenzung: Meinung oder Tatsache?

In der Praxis ist es oft gar nicht so einfach zu unterscheiden, ob eine Aussage noch eine Meinung darstellt oder bereits eine Tatsachenbehauptung enthält. Denn nahezu jede Meinung enthält auch einen Tatsachenkern. Auch Formulierungen wie „Betrug“, „Abzocke“ oder „Fake-Produkte“ können je nach Kontext bereits als Tatsachenbehauptung gewertet werden.

Beispiel: Wer etwa schreibt: „Der Kundenservice war unfreundlich.“ äußert damit zwar eine subjektive Bewertung (Werturteil). Gleichzeitig setzt diese Aussage aber voraus, dass überhaupt ein Kontakt mit dem Kundenservice stattgefunden hat. Diese Umstände sind dem Beweis zugänglich und können demzufolge widerlegt werden, etwa durch Bestellbestätigungen, E-Mail-Verkehr oder Ticketsysteme. Und genau darin liegt das rechtliche Risiko. Wer eine rufschädigende Tatsache behauptet, muss im Zweifel belegen können, dass sie wahr ist.

Merksatz: Auch Meinungen müssen auf einem wahren Tatsachenkern beruhen. Selbst wenn die eigentliche Bewertung („unfreundlich“, „kompliziert“, „schlecht“) subjektiv und damit geschützt ist, darf der dahinterstehende Sachverhalt nicht frei erfunden sein.

Mögliche Straftatbestände

Bestimmte Bewertungen können jedoch strafrechtliche Konsequenzen haben. In Betracht kommen insbesondere die folgenden

  • Üble Nachrede (§ 186 StGB)
    Wer über ein Unternehmen oder eine Person eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, die nicht erweislich wahr ist, macht sich strafbar, auch dann, wenn man selbst glaubt, dass es stimmt oder die Bewertung mit dem Hintergedanken abgibt, dass man es nicht beweisen kann.
    Beispiele:
    - „Der Shop verschickt absichtlich keine Ware.“
    - „Dort werden Kunden systematisch getäuscht.“
  • Verleumdung (§ 187 StGB)
    Noch schwerer wiegt es, wenn jemand eine unwahre Tatsache behauptet, obwohl er weiß, dass sie falsch ist.
    Beispiel:
    - „Die verkaufen gefälschte Produkte“, mit dem Ziel, einen Konkurrenten wider besseren Wissens absichtlich schlecht zu reden.
  • Beleidigung (§ 185 StGB)
    Wird nicht mehr sachlich kritisiert, sondern lediglich herabgewürdigt, kann eine Beleidigung vorliegen.
    Folgende Äußerungen können als Beleidigung gewertet werden:
    - „Betrüger“ (ohne Kontext oder nachweisbaren Tatsachenkern)
    - „Der Geschäftsführer ist ein inkompetentes Arschloch.“
    Hier fehlt der sachliche Bezug zur Leistung, im Vordergrund steht allein die Herabsetzung.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 27.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 27.02.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Markus Wolf
05.03.2026

Antworten

Die Devise ist doch schon lange, erstmal alles schlecht machen und drauf hauen was geht, miteinander gesprochen und gemeinsam nach friedlichen Lösungen gesucht, wird doch schon lange nicht mehr... Bis halt noch der letzte deutsche Hersteller und Händler systematisch zerstört wurde - dann kommt bald alles nur noch aus Fernost. Komisch, das bei den ganzen Billigprodukten von dort kaum einer sich die Mühe macht, um negativ zu bewerten... Aber die Gesellschaft will es ja nicht anders. Billig, noch billiger, am Billigsten und wenn daran dann etwas zu bemängeln ist, egaaaaaaaaaaaaaal kost ja fast gar nix...
Kerstin
04.03.2026

Antworten

Wir haben einen Fall, bei dem ein Kunde ein Produkt von uns auf Youtube als absolut untauglich beschreibt und viele Interessenten von einem Kauf abhält. Dass dieser Kauf vor zig Jahren stattgefunden hat und der Käufer leider ein Montagsprodukt erhalten hat, welches wir auch ausgetauscht hätten, interessiert die deutsche Rechtssprechung nicht. Es sei "sein persönliches Empfinden zum Zeitpunkt des Kaufes" und uns sind die Hände gebunden. Der Kunde/Käufer sitzt immer am längeren Hebel, nur in sehr seltenen Fällen kann man als Verkäufer dagegen vorgehen.