Die Krux mit der Abgrenzung: Meinung oder Tatsache?
In der Praxis ist es oft gar nicht so einfach zu unterscheiden, ob eine Aussage noch eine Meinung darstellt oder bereits eine Tatsachenbehauptung enthält. Denn nahezu jede Meinung enthält auch einen Tatsachenkern. Auch Formulierungen wie „Betrug“, „Abzocke“ oder „Fake-Produkte“ können je nach Kontext bereits als Tatsachenbehauptung gewertet werden.
Beispiel: Wer etwa schreibt: „Der Kundenservice war unfreundlich.“ äußert damit zwar eine subjektive Bewertung (Werturteil). Gleichzeitig setzt diese Aussage aber voraus, dass überhaupt ein Kontakt mit dem Kundenservice stattgefunden hat. Diese Umstände sind dem Beweis zugänglich und können demzufolge widerlegt werden, etwa durch Bestellbestätigungen, E-Mail-Verkehr oder Ticketsysteme. Und genau darin liegt das rechtliche Risiko. Wer eine rufschädigende Tatsache behauptet, muss im Zweifel belegen können, dass sie wahr ist.
Merksatz: Auch Meinungen müssen auf einem wahren Tatsachenkern beruhen. Selbst wenn die eigentliche Bewertung („unfreundlich“, „kompliziert“, „schlecht“) subjektiv und damit geschützt ist, darf der dahinterstehende Sachverhalt nicht frei erfunden sein.
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