Fast jedes Shopsystem bringt heute eine Vielzahl an Markierungs- und Hervorhebungsfunktionen mit: farbige Badges, kleine Produktkacheln mit „Empfohlen“, prominente Boxen wie „Top-Produkte heute“ oder ganze Kategorie-Unterseiten für „Bestseller“ und „Highlight-Angebote“. Viele Händler aktivieren diese Funktionen, weil das Marketingversprechen attraktiv klingt. Doch genau hier liegt die Herausforderung: Solche Elemente sind nicht nur Designs oder Sortierhilfen, sondern explizite Werbeaussagen und jede davon muss rechtlich standhalten.
Voraussetzung: Wahre, belegbare und transparente Werbeaussagen
Im Wettbewerbsrecht gilt: Wer etwas behauptet, muss es im Zweifel beweisen können. Ein Badge wie „Am beliebtesten“, eine Kachel mit „Top-Deal“, ein Hinweis in einem Angebots-Slider oder eine Kategorie namens „Meistgekauft“ – all das wirkt für Verbraucher wie eine objektive Aussage. Solche Aussagen müssen stimmen, nachvollziehbar sein und dürfen Kunden nicht in die Irre führen.
Hinzu kommt die Transparenzpflicht: Wenn Sortierungen oder Empfehlungen durch Algorithmen entstehen, die wirtschaftlich gesteuert oder durch Nutzerverhalten beeinflusst werden, muss der Händler offenlegen, welche wesentlichen Faktoren das Ranking bestimmen. Die Information darf kurz sein, aber sie muss überhaupt (z. B. in der Datenschutzerklärung) vorhanden sein.
„Unsere Empfehlungen“ – von Empfehlungs-Kacheln bis automatische Cross-Selling-Boxen
Ob in einer separaten Empfehlungssektion, als kleine Kacheln unter dem Produkt oder als Cross-Selling-Widget auf der Produktseite: „Unsere Empfehlungen“ klingt freundlich, aber juristisch anspruchsvoll. Verbraucher nehmen häufig an, dass eine menschliche Redaktion oder zumindest eine neutrale Auswahl dahinter steht. Tatsächlich basieren solche Empfehlungen oft auf Algorithmen, Verkaufsdaten, Klickverhalten oder Margen.
Genau deshalb sollten Händler kurz erläutern, worauf die Empfehlung beruht. Ein kleiner Info-Link oder ein Hinweis in den Filter- oder Suchergebnissen genügt. Wichtig ist, dass der Begriff nicht eine „kuratiert von uns“-Autorität suggeriert, wenn in Wahrheit rein wirtschaftliche oder technische Faktoren die Reihenfolge bestimmen.
„Top-Angebote“ – auffällige Promo-Badges mit strengen Preisregeln
Viele Systeme bieten farbige Badges oder Preis-Overlays wie „Deal“, „Top-Angebot“ oder „Sonderaktion“. Solche Markierungen wirken stark auf die Kaufentscheidung und suggerieren einen besonderen Vorteil. Sobald damit ein Preisversprechen verbunden ist, gelten die strengen Vorgaben der Preisangabenverordnung: Bei Rabatten muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden und das Label darf nur verwendet werden, wenn tatsächlich ein preislicher Vorteil besteht.
Wird „Top-Angebot“ hingegen rein marketinghaft genutzt – etwa zur Hervorhebung beliebter Produkte –, kann das bereits irreführend sein, wenn Kunden daraus ein Sonderangebot ableiten und es sich eben rein rechnerisch auch nicht um ein top Angebot handelt. Händler sollten deshalb überlegen, ob neutralere Hervorhebungen wie „Beliebt“ oder „Mehrfach gekauft“ besser passen, sofern kein echter Preisvorteil besteht. Vorausgesetzt natürlich auch hier, dass sie der Wahrheit entsprechen. Das sehen wir uns nun genauer an.
„Bestseller“, „Top-Seller“, „Meistgekauft“ – ganze Kategorien im Fokus
Viele Shops präsentieren komplette Kategorien, Slider oder Produktkacheln unter Titeln wie „Unsere Bestseller“, „Am häufigsten gekauft“, „Top-Seller des Monats“ oder „Publikumslieblinge“. Diese Bezeichnungen setzen voraus, dass die Darstellung auf echten, aktuellen Verkaufszahlen beruht.
Wird ein Produkt aus Marketinggründen oben gelistet, ohne tatsächlich entsprechende Verkaufszahlen zu haben, gilt das als objektiv falsche Angabe. Auch sollte klar sein, ob es sich um Bestseller des gesamten Shops oder einer bestimmten Produktgruppe handelt. Je klarer und präziser die Kategorie, desto geringer das Risiko. Ein kurzer Hinweis, dass sich die Auswahl auf Verkäufe eines bestimmten Zeitraums stützt, erhöht die Transparenz weiter.
Plattformen: Verantwortung beim Händler
Shop-Badges und Hervorhebungsboxen tauchen besonders häufig auf Plattformen wie Amazon, Ebay, Kaufland oder anderen Marktplätzen auf. Viele Händler glauben, dass diese Dienste automatisch rechtskonforme Kennzeichnungen bereitstellen. Doch das stimmt nur bedingt. Die technischen Widgets werden zwar vom System geliefert – aber für den Inhalt und die Aussage haftet nach außen immer der Händler selbst.
Ob ein Produkt tatsächlich ein „Bestseller“ ist, ob ein Badge wie „Sponsored“ richtig genutzt wurde oder ob ein „Top-Angebot“ den gesetzlichen Preisregeln entspricht, kann der Seller nicht prüfen und muss sich darauf verlassen, dass es ein Abmahner im Zweifel auch nicht kann.
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