Weitere Anwendungsbereiche
Neben den für den E-Commerce relevanten Produkten und Dienstleistungen nennt das BFSG auch weitere Bereiche wie Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen und digitale Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Fernverkehr (z. B. Flug-, Bahn-, Fernbus- oder Schiffsreisen). Diese Anforderungen richten sich jedoch nicht an den klassischen Online-Handel, sondern betreffen hauptsächlich Telekommunikationsanbieter, FinTechs, Banken, Verkehrsunternehmen und Reiseportale. Händler, die ausschließlich physische Produkte oder klassische Online-Shops betreiben, sind von diesen Regelungen in der Regel nicht betroffen.
Das BFSG verpflichtet ab dem 28. Juni 2025 auch, bestimmte Selbstbedienungsterminals barrierefrei zu gestalten. Dabei geht es unter anderem um Zahlungsterminals – z. B. Kassenterminals mit Touchscreen, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten (z. B. im Fernverkehr), Check-in-Automaten (z. B. am Flughafen). Online-Händler sind nur betroffen, wenn sie aktiv mit interaktiven, öffentlich zugänglichen Terminals arbeiten, die in einen betroffenen Dienstleistungsbereich fallen (z. B. digitale Verkaufs- oder Zahlungssysteme, interaktive Info- oder Abholterminals, z. B. bei Click & Collect, im Showroom oder auf Messen). Reine Online-Shopsysteme ohne stationäre Terminals oder mit standardisierter Bezahlseite im Web sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Fazit und Praxistipp
Das BFSG hat einen klar und abschließend definierten Anwendungsbereich. Es betrifft nur die konkret im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen – und nicht „alles Digitale“ oder „alles, was online verkauft wird“. Wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht ausdrücklich unter die gesetzlich geregelten Kategorien fällt (z. B. Universalrechner, Telekommunikationsgeräte, audiovisuelle Zugangstechnik, E-Books, Online-Shops etc.), besteht auch keine Pflicht zur Barrierefreiheit nach dem BFSG. Produkte wie Möbel, Kleidung, Heimtierbedarf, Lampen, Werkzeuge oder Haushaltsgeräte sind nicht betroffen – ebenso wenig wie reine Informationsseiten oder klassische B2B-Angebote.
Wichtig ist auch: Kleinstunternehmen können sich auf eine Ausnahme berufen, wenn sie weniger als zehn Personen beschäftigen und einen geringen Umsatz haben. Bei Produkten hingegen gibt es keine Unternehmensgrößenausnahme
Auch wenn das BFSG nicht alles betrifft, was im Online-Handel verkauft wird, sollten sich Händler und Dienstleister spätestens jetzt mit dem Thema digitale Barrierefreiheit auseinandersetzen. Denn wer zu den betroffenen Bereichen gehört, muss bis 28. Juni 2025 konkrete Anforderungen umsetzen – sei es an Produkten, Plattformen oder Prozessen.
Weitere Informationen rund um die Barrierefreiheit findest du auf unserer Themenseite Barrierefreiheit.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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die Tablets müssen nicht entsorgt werden. Das BFSG gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden. „Inverkehrbringen“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Produkt zum ersten Mal auf dem Markt der Europäischen Union zum Verkauf oder zur Nutzung angeboten wird. Die Tablets dürfen daher noch abverkauft werden.
Beste Grüße
die Redaktion