Warenverfügbarkeits-Mails: So werden Back-in-Stock-Nachrichten rechtssicher versendet

Veröffentlicht: 02.09.2024
imgAktualisierung: 02.09.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
02.09.2024
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ca. 2 Min.
Bild einer Küche mit einem Smartphone, auf dem ein Standmixer abgebildet ist mit dem Banner "Back in Stock"
Erstellt mit DALL-E
Viele Shops bieten die Möglichkeit, sich per E-Mail benachrichtigen zu lassen, wenn ein ausverkaufter Artikel wieder verfügbar ist. Was gibt es hierbei für Anforderungen?


Die sogenannten „Back-in-Stock“-Mails sind eine praktische und effektive Methode, um potenzielle Kundinnen und Kunden zu reaktivieren und Verkäufe zu fördern. Doch der Versand solcher Nachrichten ist nicht ohne rechtliche Fallstricke. Hier sind die wichtigsten Punkte, die die Verantwortlichen eines Online-Shops beachten müssen.

Back-in-Stock-Mails unterliegen Anforderungen an E-Mail-Werbung

Da sämtliche Mails mit rein werblichen Absichten als Newsletter-Werbung der Einwilligung bedürfen, muss man sich die Frage auch für die sogenannten Warenverfügbarkeits-Mails stellen. Sie werden wie Newsletter auf Wunsch des potenziellen Kunden oder der möglichen Käuferin aktiv bestellt, um diese über die Wiederverfügbarkeit eines ausverkauften oder aus anderen Gründen nicht lieferbaren Artikels zu informieren.

Da sie, obwohl die Zweckrichtung eine andere ist, trotzdem allein der Absatzförderung dienen, kann man sie als E-Mail-Werbung einstufen, für die die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen müssen. Das sind folgende:

  • Vor dem Versand muss die aktive und ausdrückliche Einwilligung des Empfängers oder der Empfängerin eingeholt werden. Das bedeutet, dass sich die potenzielle Kundschaft bewusst für die Benachrichtigung eintragen muss. Frühere Newsletter-Anmeldungen sind nicht übertragbar, da sie einen anderen Zweck verfolgen. Ohne eine explizite Einwilligung in die Benachrichtigung ist der Versand solcher Warenverfügbarkeits-Mails unzulässig und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Um sicherzustellen, dass die angegebene E-Mail-Adresse tatsächlich den künftigen Käuferinnen und Käufern gehört, muss auch für die Back-in-Stock-Mails das bewährte Double-Opt-In-Verfahren genutzt werden. Dieses Verfahren beinhaltet, dass nach der Anmeldung eine Bestätigungsmail versendet wird, in der man den Wunsch, die Benachrichtigung zu erhalten, nochmals bestätigen muss.
  • Das Sammeln von E-Mail-Adressen für Warenverfügbarkeitsbenachrichtigungen ist außerdem zweckgebunden und dient nicht als Freibrief, die hinterlegte Mail-Adresse künftig auch für andere Werbemaßnahmen zu nutzen. Ebenso muss die Mail-Adresse wieder gelöscht werden, sobald die Mail versendet wurde oder der Artikel endgültig nicht mehr verfügbar ist, denn dann hat die Anfrage ihren Zweck erfüllt.
  • Zudem ist es notwendig, diese Zusendung von Back-in-Stock-Mails in der Datenschutzerklärung des Shops klar und verständlich zu erläutern. Diese Information darf nicht mit allgemeinen Hinweisen zum Newsletterversand vermischt werden, sondern muss gesondert aufgeführt werden.
Veröffentlicht: 02.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 02.09.2024
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Schmidt
03.09.2024

Antworten

Hallo liebes Team, ich habe diese o. beschenriebene Funktion und mir gerade mal die Abfrage der Datenschutzerklärung im Rechtstexte Bereich beim Händlerbund angeschaut und nirgens gefunden, wo das dort abgefragt wird. Wie muss ich das denn einbinden bei der Datenschutzerklärung? Vielen Dank im Voraus für die Antwort. Viele Grüße Schmidt
Redaktion
05.09.2024
Hallo, vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei der vorherigen Antwort ist es zu einem Missverständnis gekommen. Aktuell steht die Klausel standardmäßig nicht zur Verfügung. Es wird aber geprüft, ob diese Klausel in die Rechtstexte des Händlerbundes mit aufgenommen wird.