Gewährleistung bedeutet nicht Haltbarkeit
Ein weitverbreitetes Missverständnis ist die Annahme, die zweijährige Gewährleistungsfrist bedeute automatisch: „Das Produkt muss zwei Jahre lang einwandfrei funktionieren.“
Das ist falsch.
Die Gewährleistungsfrist regelt lediglich, wie lange Kund:innen Mängel geltend machen können, die bereits bei Übergabe der Ware vorlagen. Normale Abnutzung, Verbrauch oder Fehlbedienung fallen nicht unter das Sachmängelrecht.
Ein paar Beispiele zur Einordnung:
- Frische Himbeeren sind mangelhaft, wenn sie bereits beim Kauf verschimmelt waren. Schimmeln sie nach einer Woche, ist das kein Mangel, sondern der natürliche Verderb.
- Günstige Schuhe, die nach drei Monaten kaputtgehen, unterliegen regelmäßig dem üblichen Verschleiß. Reißen dagegen hochwertige 200-Euro-Schuhe nach derselben Zeit, spricht vieles für einen Materialfehler – also einen Mangel.
- Ist das Notebook-Display bereits bei Übergabe defekt, liegt ein Mangel vor. Geht es kaputt, weil mit einem spitzen Gegenstand darauf gekratzt wurde, handelt es sich um eine Fehlbedienung – nicht um einen Gewährleistungsfall.
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