Gibt es Ausnahmen vom Gewährleistungsrecht?

Veröffentlicht: 12.01.2026
imgAktualisierung: 12.01.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
12.01.2026
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ca. 2 Min.
Verwelkter Blumenstrauß mit Rosen, Sonnenblumen und anderen Blüten in einer Glasvase auf Holztisch.
Erstellt mit KI
Das neue Gewährleistungslabel sorgt für Unsicherheit im Online-Handel. Was wirklich gilt, klären wir hier.


Das Gewährleistungslabel steht als neue Informationspflicht vor der Tür – und wirft bei vielen Händler:innen ganz grundlegende Fragen auf. Besonders häufig geht es dabei um mögliche Ausnahmen. Schließlich wirkt es auf den ersten Blick merkwürdig, dass verderbliche Waren, Billigprodukte und Co. scheinbar „zwei Jahre halten sollen“.
Schauen wir also genauer hin.

Gewährleistung bedeutet nicht Haltbarkeit

Ein weitverbreitetes Missverständnis ist die Annahme, die zweijährige Gewährleistungsfrist bedeute automatisch: „Das Produkt muss zwei Jahre lang einwandfrei funktionieren.“

Das ist falsch.

Die Gewährleistungsfrist regelt lediglich, wie lange Kund:innen Mängel geltend machen können, die bereits bei Übergabe der Ware vorlagen. Normale Abnutzung, Verbrauch oder Fehlbedienung fallen nicht unter das Sachmängelrecht.

Ein paar Beispiele zur Einordnung:

  • Frische Himbeeren sind mangelhaft, wenn sie bereits beim Kauf verschimmelt waren. Schimmeln sie nach einer Woche, ist das kein Mangel, sondern der natürliche Verderb.
  • Günstige Schuhe, die nach drei Monaten kaputtgehen, unterliegen regelmäßig dem üblichen Verschleiß. Reißen dagegen hochwertige 200-Euro-Schuhe nach derselben Zeit, spricht vieles für einen Materialfehler – also einen Mangel.
  • Ist das Notebook-Display bereits bei Übergabe defekt, liegt ein Mangel vor. Geht es kaputt, weil mit einem spitzen Gegenstand darauf gekratzt wurde, handelt es sich um eine Fehlbedienung – nicht um einen Gewährleistungsfall.
     

Verkürzung der Gewährleistung bei Gebrauchtware

Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Bei Gebrauchtware darf sie jedoch verkürzt werden.

Wichtig dabei: Gebrauchtware ist nicht gleich B-Ware. Gemeint sind Produkte, die tatsächlich bereits in Benutzung waren. Retouren können darunterfallen, wiederaufbereitete Ware eher nicht.

In diesen Fällen kann die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt werden – denn der Händler trägt hier ein erhöhtes Sachmangelrisiko.

Damit die Verkürzung wirksam ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Kundschaft muss vor Abgabe der Bestellung klar über die verkürzte Gewährleistungsfrist informiert werden.
  2. Die Verkürzung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden – etwa durch eine Checkbox im Check-out.

Diese Checkbox darf auch zwingende Voraussetzung für den Abschluss des Bestellprozesses sein.

Mehr dazu:

Kann ich die Gewährleistung einschränken?

Kurz gesagt: So gut wie gar nicht.

Im B2C-Bereich besteht lediglich die Möglichkeit, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit zu begrenzen. Dadurch lässt sich vermeiden, dass Händler:innen für sämtliche Folgeschäden eines Sachmangels haften müssen – etwa, wenn eine mangelhafte Waschmaschine ausläuft und weitere Schäden verursacht.

Abgesehen davon gilt: Beim Gewährleistungsrecht gibt es in AGB keinen Gestaltungsspielraum. Gesetzliche Rechte der Verbraucher:innen dürfen weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.

Fazit: Gewährleistung ohne Ausnahme

Im Gewährleistungsrecht gibt es keine generellen Ausnahmen. Das gilt im Übrigen nicht nur für Händler:innen, sondern grundsätzlich auch für Privatverkäufer:innen.

Veröffentlicht: 12.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Yildiz
13.01.2026

Antworten

Wie krass wäre das denn wenn der Kunde z.B eine Armbanduhr kauft und damit nicht sachgemäß umgeht. Beispielsweise die Zeiger in der Uhr werden lose oder sogar fallen ab. Der Händler kann es allerdings nicht nachvollziehen oder nachweisen ob es mit der Uhr Sachgemäß umgegangen wurde. Der Käufer würde behaupten es wäre schon bei der Lieferung so! Und das angenommen nach einem viertel Jahr!. Dann würde es sich die Frage stellen wie so meldet der Käufer den Schaden erst nach einem viertel Jahr! Wenn der Schaden bereits beim Kauf existiert hat. Fazit; dem Händler sind fast die Hände gebunden. So ein Quatsch!