Artikel ausverkauft: Händler müssen Produkte aus dem Shop entfernen

Veröffentlicht: 05.03.2025
imgAktualisierung: 05.03.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
05.03.2025
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ca. 2 Min.
Fake oder Fakt?
Händlerbund
Müssen ausverkaufte Produkte aus dem Online-Shop entfernt werden? So gehen Händler damit korrekt um und vermeiden rechtliche Fallstricke.


In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.

In jedem Online-Shop kommt es hin und wieder vor, dass Produkte vorübergehend oder dauerhaft nicht lieferbar sind. Händler werden sich dann unweigerlich die Frage stellen müssen, was sie mit den ausverkauften Produkten auf ihrer Website machen sollen. Denn schließlich dürfen solche Artikel dann nicht mehr im Shop angezeigt und müssen entfernt werden. Aber stimmt das? Ist die Behauptung Fake oder Fakt?

Lieferzeiten sind Pflicht – auch bei Engpässen

Händler sind gesetzlich verpflichtet, Kunden eine klare Angabe zur Lieferzeit zu machen. Vage Formulierungen wie „voraussichtlich verfügbar“ oder „in der Regel lieferbar“ sind unzulässig. Besonders problematisch wird es, wenn ein Produkt nicht auf Lager ist und keine verlässliche Lieferprognose besteht. Wird ein Artikel als lieferbar beworben, obwohl er nicht verfügbar ist, kann dies als Irreführung gewertet werden.

Nicht verfügbare Produkte klar kennzeichnen

Produkte, die vorübergehend nicht auf Lager sind, müssen aber nicht aus dem Shop entfernt werden. Wichtig ist, die Nicht-Verfügbarkeit deutlich zu kennzeichnen und eine realistische Einschätzung zur Lieferzeit so konkret wie möglich zu geben. Ein einfaches „bald wieder verfügbar“ reicht nicht aus. Händler sollten hier vor allem auf Transparenz setzen, um Frustration bei der Kundschaft zu vermeiden.

Auch Artikel, die ausverkauft sind, müssen nicht aus dem Shop entfernt werden. In diesem Fall muss aber durch technische Vorkehrungen dafür gesorgt werden, dass sie nicht mehr bestellbar sind, also nicht in den Warenkorb gelegt werden können. Die Anzeige im Shop sollte klarstellen, dass der Artikel nicht mehr nachgeliefert wird. Ein Produkt weiterhin als verfügbar darzustellen, obwohl es nicht mehr geliefert werden kann, kann als Täuschung gewertet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ausverkaufte Produkte aus dem Shop entfernen, technische Lösungen finden und klar darüber informieren – wie geht ihr mit nicht-verfügbaren Waren um? Erzählt uns davon und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!

Veröffentlicht: 05.03.2025
img Letzte Aktualisierung: 05.03.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
5 Kommentare
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Anonym
06.03.2025

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Wie sieht es denn aus, wenn ich ein vormals vorhandenes Produkt im Shop belasse, obwohl ich dieses nicht mehr vertreibe, nur um die Suchanfragen dazu abzugreifen und somit auf eine neu erhältliche Alternative einer anderen Marke hinzuweisen? Beispiel: Ich verkaufte eine bestimmte NIKE Basecap und darf NIKE nicht mehr vertreiben. Also nehme ich das Äquivalent von ADIDAS ins Programm und versuchen über "ähnliche Artikel", "Kunden kauften auch" die Interessenten für NIKE auf ADIDAS zu konvertieren. Wie sieht es dann aus? Im Grunde dient die Artikel-Leiche dann ja nur noch der Werbung für eine Fremdmarke.
Redaktion
07.03.2025
Hallo, davon würden wir abraten. Wenn ein Produkt im Shop vorhanden ist, was überhaupt nicht mehr vertrieben wird, nur um auf andere Marken zu verweisen, täuscht letztlich die Kundschaft und schmückt sich mit fremden Federn. Das kann nicht nur zu unzufriedenen Kunden führen, sondern auch zu einer Abmahnung. Viele Grüße die Redaktion
Matthias
06.03.2025

Antworten

Das sollte aber jede Shopsoftware automatisch können. Also wenn der Artikel gerade ausgegangen ist oder wenn er vielleicht erst in 6 Monaten wieder erscheint, den Lagerbestand auf 0 setzen und dann wird der Warenkorbbutton ausser Funktion gesetzt. Dort steht dann z.B. "Artikel leider nicht verfügbar". Aber komplett rauslöschen ist nicht nötig. Sonst müsste man diesen Artikel ja wieder umständlich einpflegen bzw. gehen dann auch die Suchmaschinen Positionen in Google verloren, wenn die Produktseite nicht mehr existiert. Also alles komplett normal. Aber was ist heute schon noch normal. :-)
Matthias Jürgens
05.03.2025

Antworten

Wie sieht es denn aus, wenn man als Händler die Lieferzeit selber erst beim Hersteller erfragen muss, weil es sich z.B. um eine Spezialanfertigung handelt oder auch der Hersteller selber keine pauschale Lieferzeit angibt? Ist es dann zulässig "Lieferzeit auf Anfrage" anzugeben?
Redaktion
06.03.2025
Hallo Matthias,
von dieser Formulierung sollte abgesehen werden, denn die Angabe „Lieferzeit auf Nachfrage” ist unzulässig, denn diese stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung dar. Die Kunden verstehen diese Aussage lediglich dahingehend, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränke das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist.
Beste Grüße
die Redaktion