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Annahme verweigert: Wer zahlt bei fehlender Versandinfo im Online-Handel?

Veröffentlicht: 24.10.2025
imgAktualisierung: 24.10.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
24.10.2025
img 24.10.2025
ca. 2 Min.
Gelber Lieferwagen vor Smartphone mit Navigationskarte und zwei markierten Zielpunkten.
drogatnev / Depositphotos.com
Ein aktueller Fall zeigt: Wer als Online-Händler nicht klar über Speditionsversand informiert, riskiert rechtliche Konsequenzen.


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Die korrekte Angabe von Lieferbedingungen sorgt immer mal für Fragezeichen. Wer hier patzt, riskiert gerade im B2C-Handel eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Ein aktueller Fall aus unserer Kommentarspalte wirft allerdings ganz andere Fragen auf: Dort schildert eine Kundin, dass sie in einem Shop Ware bestellt hat, ohne dass sie darüber informiert wurde, dass es sich um Speditionsware handelt. In der Folge hörte sie vier Wochen lang nichts von dem Unternehmen. Aus dem Nichts kam schließlich der Anruf von der Spedition. Da sie nicht zu Hause war, konnte sie die Sendung nur ablehnen. Der Händler will nun aber die Kosten für die Lieferung ersetzt haben. Wer ist hier im Recht?

„Hallo, ich habe eine Palette Heizpellets bestellt. Nach der Bestellung hörte ich 4 Wochen nichts mehr von der Firma, bis plötzlich eine Spedition bei mir anrief, die mir die Palette zustellen wollte.

Da ich keine Info durch den Händler erhalten hatte, dass die Ware versendet wurde, habe ich die Annahme verweigert. Ich war zu der Zeit im Urlaub und hätte die Ware nicht annehmen können. Aufgrund der fehlenden Information über den Versand konnte ich auch keine Annahme organisieren.
Nun fordert der Händler die Kosten für die Lieferung von mir. Wer muss die Kosten tragen?“ – Eine OHN-Leserin

Grundsatz: Vorvertragliche Informationspflichten

Im Online-Handel bestehen sogenannte vorvertragliche Informationspflichten. Online-Händler:innen müssen bereits vor dem eigentlichen Kaufvertrag über alle Umstände informieren, die für Verbraucher:innen wesentlich für die Kaufentscheidung sein können. Teilweise wird das Bereitstellen bestimmter Informationen, wie etwa Impressum, Widerrufsbelehrung oder Herstellerinformation (GPSR) vom Gesetz vorgeschrieben.

Konkret für den Speditionsversand bedeutet das, dass die Kundschaft:

  • vorab wissen muss, dass die Ware mit der Spedition kommt.
  • über die ungefähre Lieferdauer informiert werden muss.
  • darüber in Kenntnis gesetzt werden muss, wie die Lieferung abläuft. Also, ob die Spedition anruft oder man selbst tätig werden muss.  

Informieren Händler:innen ordentlich über die Versandbedingungen, können Hindernisse zu Lasten der Kundschaft gehen.

Fazit: Händler muss zahlen

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Dass der Händler hier versucht, die Kosten für den Versand bei der Kundin zurückzuverlangen, hat dann Erfolg, wenn die Kundin im Annahmeverzug ist. Ist sie im Annahmeverzug, so hat der Händler beispielsweise Anspruch auf Schadensersatz. In Annahmeverzug kommt man dann, wenn die Ware wie vereinbart zur Abnahme angeboten wurde. Wenn vorher aber nicht kommuniziert wird, wie und wann die Ware angeboten wird, kann die Kundin diese unter Umständen – wie hier geschehen – nicht annehmen. Damit ist die Kundin nicht im Annahmeverzug. Die Kosten muss der Händler übernehmen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 24.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 24.10.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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dirk
27.10.2025

Antworten

Sicher ist die schlechte Kommunikation des Händlers kritikwürdig und nicht gerade vorausschauend. Auf der anderen Seite hat sich die Käuferin aber ebensowenig umsichtig und mitdenkend verhalten. Dass eine PALETTE Holzpellets nicht mit dem täglichen DHL-Boten kommt und im Falle der Abwesenheit bei Nachbarn abgegeben oder an Filiale oder Packstation umgeleitet werden kann, sollte auch dieser Kundin klar sein - selbst wenn sie das erste Mal in ihrem Leben Holzpellets bestellt hat. Auch das macht man ja nicht unbedingt spontan und abends beim Fernsehen nebenbei, so dass man es am nächsten Tag vielleicht schon wieder vergessen hat. Und deshalb: Wenn ich als Käufer dann wochenlang nichts davon höre und dann in Urlaub fahre, ist auch eine Kommunikation mit dem Händler in den meisten Fällen hilfreich: "Wann kann ich mit der Lieferung rechnen? Bin vom 2.-20.10. im Urlaub - in dieser Zeit ist keine Anlieferung möglich." Kommunikation hilft. Immer.
oejendorfer
27.10.2025
Dieser Kommentar von "dirk" ist sehr gut und richtig. Eigentlich habe ich als Kunde auch eine Informationsholepflicht. Schließlich möchte ich ja die Ware haben. PS: Der Händlerbund sollte, in diesem Fall Frau Sandra May auch mal in seinem Bericht, diese Seite beleuchten und nicht nur so Formaljuristisch - was ja richtig ist - berichten. "" Wir Hamburger sagen in diesem Fall; Der Kunde sollte auch mal mit dem Moors in Gange kommen. ""tschüss