Ein Fall zeigt, dass Kund:innen Bewertungen durchaus als Druckmittel einsetzen, um kostenlos an Produkte zu kommen. Allerdings hat auch die Meinungsfreiheit hier klare Grenzen.
Ein Fall zeigt, dass Kund:innen Bewertungen durchaus als Druckmittel einsetzen, um kostenlos an Produkte zu kommen. Allerdings hat auch die Meinungsfreiheit hier klare Grenzen.
In dem konkreten Fall der Kanzlei LHR drohte ein Kunde einem Amazon-Händler, eine 1-Sterne-Bewertung zu hinterlassen, wenn dieser den Kaufpreis nicht ohne Rücksendung erstatte. Tatsächlich folgte die negative Bewertung. Zur Begründung behauptete der Kunde, das Produkt sei verschmutzt gewesen, und legte Fotos vor.
Grundsätzlich sind Bewertungen von der Meinungsfreiheit gedeckt. Diese endet jedoch dort, wo falsche Tatsachen behauptet werden. Die Aussage, ein Produkt sei verschmutzt angekommen, ist eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Im vorliegenden Fall deuteten die Fotos jedoch darauf hin, dass die Verschmutzung erst nach dem Auspacken entstanden ist.
Hinzu kommt das Bewertungsverhalten des Kunden: Dieser hatte bereits mehrfach hochpreisige Produkte negativ bewertet. Das kann ein Muster erkennen lassen und die Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigen.
Händler:innen haben in solchen Konstellationen gute Chancen. Über den Schriftverkehr lässt sich oft nachweisen, dass die negative Bewertung gezielt als Druckmittel eingesetzt wurde. In solchen Fällen können Händler die Bewertung bei der Plattform melden oder auch rechtlich gegen die Kundschaft vorgehen.
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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