Amazon-Bewertungen als Druckmittel: Wann Händler sich erfolgreich wehren können

Veröffentlicht: 24.03.2026
imgAktualisierung: 24.03.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
24.03.2026
img 24.03.2026
ca. 1 Min.
Wütender Cartoon-Mann zeigt auf eine Ein-Stern-Bewertung in einer Sprechblase mit fünf Sternen, nur einer ist hervorgehoben
Erstellt mit KI
Ein aktueller Fall zeigt, wie Kund:innen Bewertungen als Druckmittel nutzen – und wo die rechtlichen Grenzen liegen.


Ein Fall zeigt, dass Kund:innen Bewertungen durchaus als Druckmittel einsetzen, um kostenlos an Produkte zu kommen. Allerdings hat auch die Meinungsfreiheit hier klare Grenzen.

Der Fall: Drohung mit 1-Sterne-Bewertung

In dem konkreten Fall der Kanzlei LHR drohte ein Kunde einem Amazon-Händler, eine 1-Sterne-Bewertung zu hinterlassen, wenn dieser den Kaufpreis nicht ohne Rücksendung erstatte. Tatsächlich folgte die negative Bewertung. Zur Begründung behauptete der Kunde, das Produkt sei verschmutzt gewesen, und legte Fotos vor.

Masche des Kunden

Grundsätzlich sind Bewertungen von der Meinungsfreiheit gedeckt. Diese endet jedoch dort, wo falsche Tatsachen behauptet werden. Die Aussage, ein Produkt sei verschmutzt angekommen, ist eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Im vorliegenden Fall deuteten die Fotos jedoch darauf hin, dass die Verschmutzung erst nach dem Auspacken entstanden ist.

Hinzu kommt das Bewertungsverhalten des Kunden: Dieser hatte bereits mehrfach hochpreisige Produkte negativ bewertet. Das kann ein Muster erkennen lassen und die Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigen.

Fazit: Gute Chancen für Händler

Händler:innen haben in solchen Konstellationen gute Chancen. Über den Schriftverkehr lässt sich oft nachweisen, dass die negative Bewertung gezielt als Druckmittel eingesetzt wurde. In solchen Fällen können Händler die Bewertung bei der Plattform melden oder auch rechtlich gegen die Kundschaft vorgehen.
 

Veröffentlicht: 24.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
Lesezeit: ca. 1 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
Kommentar schreiben

Sandra
28.03.2026

Antworten

Hm. Einfach stehen lassen und entsprechend kommentieren. Wir haben auch einige negative Bewertungen bekommen, einfach weil Rücknahmen nach Wochen nicht akzeptiert wurden, Kunden ihre (selbst) geschrottete Ware nicht „wiederrufen „ konnten (nach Monaten) Eine, wo WIR auf einen Betrüger beim Kauf reingefallen sind - da kamen gleich 3 insgesamt. Ja, es ist ärgerlich. Aber wir haben über 1000 und sind bei 4,9. das lassen wir einfach. Bei der heutigen Streitbarkeit mancher ist es besser, man antwortet eher darauf, so dass sich Kunden ein Bild machen können. Bezahlen (fast täglich kommen Mails „Wir löschen ihre Bewertungen“) werden wir garantiert nicht dafür. 😉 Da tendiere ich eher zu Abmahnungen wegen unerlaubter/ungefragter (penetranter) Werbung.
KI
25.03.2026

Antworten

Meinung: dann sollte das Gericht das Strafmaß voll ausschöpfen! Einfache Erpressung (§ 253 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Nicht, dass das alles wieder als Bagatellfall oder kein öffentliches Interesse abgetan wird. Dann brauchen wir auch diese Paragraphen nicht. Wir sehen, in was für einem Zustand die Welt mittlerweile ist, wenn Recht und Gesetz nicht mehr um- und durchgesetzt werden. Das fängt im Kleinen an. Die ganz großen Politiker dieser Welt zeigen jedem Menschen, dass ihnen nichts passiert. Selbst wenn Kriege inszeniert werden!