Für Online-Händler und Content-Ersteller stellt sich eine praktische Frage: Wie ist mit KI-generierten Inhalten umzugehen, die bereits vor dem Stichtag – dem 2. August 2026 – der Kennzeichnungspflicht online gegangen sind? Der Wortlaut der KI-Verordnung ließ das zunächst offen – Klarheit gibt es erst jetzt.
Die Leitlinien schaffen Klarheit
In nachträglich veröffentlichten Leitlinien hat die EU festgelegt: Die Kennzeichnungspflicht gilt nur für Inhalte, die ab dem Stichtag veröffentlicht werden. Wer einen Deepfake oder anderen KI-generierten Inhalt bereits vorher online gestellt hat und seitdem nichts daran verändert hat, muss ihn grundsätzlich nicht nachträglich kennzeichnen. Die Leitlinien sprechen hier lediglich eine Empfehlung aus: Eine freiwillige Kennzeichnung ist möglich, aber nicht verpflichtend.
Der Knackpunkt: der Nachweis
In der Praxis liegt die eigentliche Herausforderung woanders – beim Nachweis des Veröffentlichungszeitpunkts. Für Außenstehende ist häufig nicht erkennbar, wann ein Inhalt tatsächlich online gestellt wurde. Fehlt eine zuverlässige Dokumentation, etwa durch hinterlegte Upload-Daten im Shopsystem, wird es schwierig, sich im Zweifel auf den früheren Zeitpunkt zu berufen.
Was das für die Praxis bedeutet
Wer den Veröffentlichungszeitpunkt nicht anderweitig zuverlässig belegen kann, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit über eine freiwillige nachträgliche Kennzeichnung nachdenken. Das kostet wenig Aufwand, schützt aber vor Diskussionen im Streitfall – etwa wenn eine Behörde oder ein Wettbewerber den Zeitpunkt der Veröffentlichung anzweifelt.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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