AGB für Online-Shops: Müssen sie zusätzlich in Textform übermittelt werden?

Veröffentlicht: 07.04.2025
imgAktualisierung: 07.04.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
07.04.2025
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ca. 2 Min.
Person sitzt an PC und hält ein Blatt Papier in der Hand
belchonock / Depositphotos.com
Online-Händler:innen müssen Rechtstexte wie AGB & Co. auf der Website bereitstellen. Aber müssen sie diese auch in Textform übermitteln?


Wer in seinem Online-Shop Rechtstexte wie beispielsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Widerrufsbelehrung verwendet, muss diese nicht nur ordnungsgemäß auf der Website einbinden. Bei Verträgen mit Verbraucher:innen besteht zusätzlich die Pflicht, diese Rechtstexte in Textform zu übermitteln, sofern sie nicht bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden. 

Gesetzliche Grundlage

Nach dem Gesetz (§ 312 f Absatz 2 BGB) müssen Online-Händler:innen den Verbraucher:innen nach Vertragsschluss eine Bestätigung zukommen lassen, die alle wesentlichen Vertragsinhalte enthält. Dies muss innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss – spätestens aber bei Lieferung der Ware – auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Diese Bestätigung muss auch die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum BGB genannten Informationen umfassen, darunter die AGB und die Widerrufsbelehrung. Ziel dieser Pflicht ist es, den Vertragsinhalt für die Verbraucher:innen festzuhalten und sie so vor nachträglichen Änderungen an den Informationen auf der Website zu schützen.

Umsetzung in der Praxis

In der Praxis bedeutet dies, Händler:innen sollten ihre AGB und Widerrufsbelehrung spätestens mit der Bestellbestätigung an die Kund:innen übermitteln. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten: Entweder die Rechtstexte werden direkt als Volltext in der Bestellbestätigungs-E-Mail eingebunden oder sie werden als separate PDF-Dokumente angehängt. In der E-Mail sollte dann auf die Anhänge hingewiesen werden.

Alternativ könnten die Rechtstexte auch in Papierform der Warensendung beigefügt werden. Diese Variante ist jedoch weniger empfehlenswert, da sie gegenüber einer frühzeitigen Übermittlung per E-Mail gewisse Nachteile birgt – insbesondere, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen an den Texten ergeben haben.

Fazit: AGB müssen in Textform übermittelt werden

Online-Händler:innen sollten sicherstellen, dass sie die AGB nicht nur auf ihrer Website einbinden, sondern bei Verträgen mit Verbraucher:innen auch zusätzlich in Textform übermitteln. Nur so erfüllen sie ihre gesetzlichen Pflichten vollständig und schützen sich vor teuren Abmahnungen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 07.04.2025
img Letzte Aktualisierung: 07.04.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Yvonne
18.04.2025

Antworten

Muss man die AGB in Textform per Email denn auch bei (Ebay) Kleinanzeigen Verkäufen zusenden?
Redaktion
22.04.2025
Hallo Yvonne,
bei Verbraucherverträgen müssen Rechtstexte in Textform übermittelt werden, sofern sie nicht bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden. Das gilt auch für Verkäufe auf Ebay.
Beste Grüße
die Redaktion
Detlev Schäfer
08.04.2025

Antworten

Als Ebay Händler übermittele ich die AGB tatsächlich seit Jahren via E-Mail an die Käufer:innen. Seit Ebay aber nur noch "kryptische Weiterleitungsadressen" ausgibt, zweifele ich an der Sinnhaftigkeit. Ich erhalte weder Feedback dazu, ob die Emails evtl. nicht angekommen sind, noch kann ich nachträglich, trotz Archivierung, kaum beweisen, dass ich sie an den Kunden verschickt habe. Und ich weiß auch nicht, ob das Verfahren überhaupt mit den Ebay Grundsätzen vereinbar ist, denn schließlich sollen ja keine personenbezogenen Daten über deren Nachrichtensysteme übermittelt werden, was bei einer AGB unmöglich ist.