Anwendbares Recht gezielt bestimmen
Viele Händler denken, dass beim Verkauf über ausländische Plattformen wie Kaufland.it, Amazon.uk oder Allegro.pl automatisch das Recht des Käuferlandes gilt. Aber das ist nicht ganz richtig – man darf sehr wohl deutsches Recht festlegen, auch wenn die Kunden im Ausland sitzen. Und das ist rechtlich erlaubt.
Das regelt die EU-Verordnung „Rom I“, die bestimmt, welches Recht auf internationale Verträge anwendbar ist. Demnach gilt: Der Vertrag unterliegt dem Recht des Landes, das die Parteien gewählt haben. Das heißt: Man darf als Händler deutsches Recht wählen – aber nur unter einer Bedingung: Das ausländische Verbraucherrecht darf nicht schlechter gestellt werden. Das ist das sogenannte Günstigkeitsprinzip. Deutsches Recht gilt, aber einzelne Regeln aus dem Heimatland des Verbrauchers können Vorrang haben, wenn sie für den Verbraucher günstiger sind.
Beispiel:
Eine Händlerin vereinbart deutsches Recht und versendet einen Artikel nach Irland. Nach irischem Recht beträgt die Gewährleistungsfrist für bestimmte Produkte aber nicht zwei, sondern drei Jahre. Das Günstigkeitsprinzip hat hier zur Folge, dass für den irischen Kunden die für ihn längere und damit günstigere Gewährleistungsfrist gilt. In anderen Belangen bleibt es beim deutschen Recht.
Damit dies zum Tragen kommt, braucht man schließlich eine klare Klausel in den AGB. Diese legt fest, dass deutsches Recht auf den Vertrag anwendbar ist – selbst wenn der Käufer in Slowenien, Belgien oder Portugal sitzt. Darüber hinaus weist man auf die Günstigkeitsregelung hin, was wie folgt aussehen kann: „Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).“
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