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Streitfall Abstellgenehmigung: Wie Händler unfreiwillig für Transportschäden haften müssen

Veröffentlicht: 04.06.2026
imgAktualisierung: 04.06.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
04.06.2026
img 04.06.2026
ca. 2 Min.
DPD Paket zerknautscht in Lager
Erstellt mit KI
Eine Abstellgenehmigung ist bequem. Doch bei beschädigten Paketen verweigern Paketdienste zunehmend die volle Haftung.


Die Abstellerlaubnis ist nicht nur für Privatpersonen eine gern genutzte Option, auch viele E-Commerce-Unternehmen selbst nutzen sie für sich. Ein aktueller Fall, über den das Fachportal Paketda berichtet, zeigt jedoch, dass diese Praxis bei beschädigten Retouren existenzbedrohende Haftungsfragen aufwerfen kann. Schauen wir uns den Fall einmal genauer an.

Wenn das System den Schaden ignoriert

Die Logistik muss in den meisten Betrieben schnell gehen, weshalb viele feste Abstellorte für Wareneingang und Retouren vereinbaren. Dass genau diese Flexibilität bei Transportverlusten rechtlich gegen sie verwendet werden kann, zeigt der Fall eines Händlers. Ein Endkunde bemerkte bei der Lieferung ein beschädigtes Paket und verweigerte folgerichtig die Annahme. In der Sendungsverfolgung von DPD wurde dieser Vorgang mit dem expliziten Status „Die Annahme wurde verweigert (Beschädigung)“ elektronisch festgehalten. Der Schaden war zu diesem Zeitpunkt also offiziell im System des Logistikers dokumentiert.

Auf dem Rückweg zum Händler griff jedoch die vereinbarte Abstellgenehmigung. Anstatt die beschädigte Sendung persönlich zu übergeben, stellte der Bote die Retoure beim Händler am vereinbarten Ort ab. Bei der anschließenden Reklamation erlebte dieser eine böse Überraschung: DPD stellte sich bei der Schadensregulierung quer.

Das Kleingedruckte schlägt den gesunden Menschenverstand

DPD argumentierte laut dem Bericht von Paketda, dass mit der Abstellung das Risiko für Verlust und Beschädigung komplett auf den Empfänger (also den Händler) übergehe. Ein Nachweis, dass der Schaden im Gewahrsam von DPD entstanden sei, liege nicht vor. Nach vehementem Protest soll der Dienstleister lediglich eine Kulanzzahlung von 50 Prozent angeboten haben, beharrte darauf, dass die Abstellgenehmigung die vorherige Annahmeverweigerung rechtlich steche.

Und DPD hat einen Punkt. Wer keine lückenlose, digitale Dokumentation des Warenausgangs vorweisen kann, zieht im Streitfall den Kürzeren, weil der Nachweis fehlt, wo denn nun der Schaden entstanden ist. Das kontaktlose Abstellen der Retoure nimmt dann höchstens die letzte Chance, den Schaden direkt bei der Übergabe im Beisein des Fahrers zu reklamieren und damit den Zustand der Rücksendung zweifelsfrei festzuhalten. Wer das Risiko minimieren will, sollte daher genau prüfen, ob eine pauschale Abstellerlaubnis wirtschaftlich sinnvoll ist.

Veröffentlicht: 04.06.2026
img Letzte Aktualisierung: 04.06.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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H.B.
05.06.2026

Antworten

Wir raten unseren Kunden grundsätzlich mit gutem Grund von einem Garagenvertrag ab
Mathias Wegener
04.06.2026

Antworten

Rechtlich sind die Ausführungen absolut korrekt. Nur hier wurde ja von DPD selbst beim Übergabeversuch an den Endkunden eine Beschädigung dokumentiert. Somit stellt sich die Frage mit der Abstellgenehmigung beim Händler überhaupt gar nicht mehr. Die würde sich natürlich stellen, wäre eine solche Dokumentation nicht erfolgt. Dann müsste der Händler im Zweifel nachweisen, dass die Beschädigung auf dem Transportweg stattfand. Das dürfte in den allermeisten Fällen unmöglich sein. In diesem Fall hat aber DPD selbst die Beschädigung dokumentiert. Sie wurde also durch DPD selbst nachgewiesen. Dass sich DPD hier querstellt ist also nicht weiter als Schikane. Würde der Händler, was er wahrscheinlich aus Kostengründen und aus Zeitgründen nicht tun wird, rechtlich dagegen vorgehen, ist aus dem geschilderten Fall nicht erkennbar, dass es irgendein Zweifel daran gibt, dass er vor Gericht nicht gewinnen würde. Das hätte für DPD dann allerdings finanziell deutlich höhere Folgen gehabt. Ich weiß natürlich, dass es immer einen Unterschied zwischen Wunsch und Wirklichkeit gibt. Aber wenn irgendwie möglich (logistisch, finanziell, verwaltungstechnisch) wäre dies für mich an der Stelle des Händlers sicherlich die allerletzte Sendung gewesen, die ich jemals mit DPD verschickt hätte. Denn wenn ein Geschäftspartner (DPD) somit einem anderen Geschäftspartner (Händler) umgeht, zeigt das ja überdeutlich, dass man es hier definitiv mit einem unseriösen Geschäftspartner auf seitens DPD zu tun hat.