Abstellgenehmigung erteilt: Wenn das Paket verloren geht, gibt es keine Erstattung

Veröffentlicht: 27.11.2024
imgAktualisierung: 27.11.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
27.11.2024
img 27.11.2024
ca. 2 Min.
Fake oder Fakt?
Händlerbund
Geht das Paket am Wunschablageort der Kundschaft verloren, müssen Händler:innen den Kaufpreis nicht erstatten. Aber stimmt das wirklich?


In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.

Nicht immer treffen Transportdienstleister den Empfänger oder die Empfängerin eines Pakets an der Lieferadresse an. Paketdienste haben daher für die Kundschaft die Möglichkeit geschaffen, einen Wunschablageort auszuwählen, an dem das Paket abgelegt werden kann. Doch nicht immer können Empfänger:innen die Lieferung auch tatsächlich dort auffinden. Verschwindet das Paket am Wunschablageort, müssen Händler:innen jedoch nicht dafür haften. Stimmt das? Ist diese Aussage Fake oder Fakt?

Grundsätzlich haften Händler:innen für den Verlust

Besonders beim Versand von Paketen zeigt sich, dass Kund:innen im Online-Handel überaus gut geschützt sind. Schließen Unternehmen online einen Kaufvertrag mit Verbraucher:innen, tragen sie das sogenannte Transportrisiko, bis die Ware auch wirklich bei der Kundschaft angekommen ist. Geht die Ware nach der Übergabe an den Transportdienstleister kaputt oder das Paket verschwindet, beispielsweise, weil der Paketdienst das Paket einfach eigenmächtig vor der Haustür abgestellt hat, haften Händler:innen der Kundschaft gegenüber.

Das Transportrisiko des Händlers oder der Händlerin endet also erst dann, wenn das Paket persönlich zugestellt wurde und die Kundschaft es in den Händen hält.

Abstellgenehmigung ändert Haftung

Die Lage sieht jedoch anders aus, wenn die Kundschaft eine Abstellgenehmigung erteilt hat. Gibt sie dem Transportdienstleister ihr Okay, das Paket vor der Haustür abzustellen, hinterm Gartenzaun abzulegen oder in der Garage zu verstauen, dann haften Händler:innen nicht für einen Verlust, sobald das Paket auch tatsächlich an diesem Wunschort abgelegt worden ist. Denn die Kundschaft geht bewusst das Risiko ein, dass möglicherweise auch unberechtigte Dritte Zugang zum abgestellten Paket haben. Händler:innen sind dann nicht verpflichtet, den Kaufpreis für die verschwundene Ware zu erstatten.

Praxistipp: Händler:innen sollten sich in solchen Fällen unbedingt einen Nachweis des Transportdienstleisters ausstellen lassen, dass die Lieferung wirklich am Wunschort abgelegt worden ist, um die Zustellung beweisen zu können.

Habt ihr schon Erfahrungen damit gemacht, dass die Kundschaft dennoch auf eine Erstattung besteht? Sagt uns eure Meinung und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!

Veröffentlicht: 27.11.2024
img Letzte Aktualisierung: 27.11.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
4 Kommentare
Kommentar schreiben

Rene
02.12.2024

Antworten

Ihr "Praxis" Tipp scheitert in der Realität, die Paketdienstleister geben aus Datenschutzgründen keine Details zum Abstellort bekannt. (Vertragspartner der Versandienstleister ist hier der Kunde)
brrrrr
30.11.2024

Antworten

sehr kritisch ist die Sachlage bei Einwurfeinschreiben, die zwar als registrierter Versand gelten, bei denen aber am Zielort keine Unterschrift zu leisten ist. Solche Sendungen werden erfahrungsgemäß oft in meist nur 4 cm großen Briefkastenöffnungen gezwängt und ragen dann weit heraus oder werden sogar dabei beschädigt, gelegentlich auch entwendet. Versender sollte das bedenken und u.U. dem eigenen oder geäußerten Wunsch nach kostengünstiger Versandoption widerstehen.
Torsten
28.11.2024

Antworten

Bei mir werden regelmäßig Pakete ungefragt im Treppenhaus abgestellt. Ziemlich dreist und strafbar dürfte sich eine Zeitlang Hermes verhalten haben. Die haben die Unterschrift des Empfängers gefälscht und die Pakete VOR der Haustür gestellt. Ich hatte das beobachtet und die Spedition angeschrieben. Eine Antwort kam nie, aber es kam seitdem auch nicht mehr vor.
Ralf
27.11.2024

Antworten

Da fällt mir in diesem Zusammenhang einen Fall ein, der sich bei Amazon zugetragen hatte und der betroffene Händler dies im Forum berichtet hatte. Ein Kunde bestellt eine Kamera im Wert von ca. 500 Euro. Der Empfänger hatte DHL eine Abstellgenhmigung erteilt. Es war die blaue Tonne, dort sollte DHL Pakete reinlegen wenn er als Empfänger nicht anzutreffen ist. Schließlich ist das Paket dort gut versteckt und welcher Dieb schaut schon in die blau Tonne. Dumm nur, dass an diesem Tag die blaue Tonne geleert wurde. Der Kunde schrieb darauf den Händler an und erklärte den Fall und verlangte kostenlosen Ersatz und hatte als Beweis den Entleerungsplan des Regionalsbetriebes der Abfallentsorgung beigefügt.