In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.
Nicht immer treffen Transportdienstleister den Empfänger oder die Empfängerin eines Pakets an der Lieferadresse an. Paketdienste haben daher für die Kundschaft die Möglichkeit geschaffen, einen Wunschablageort auszuwählen, an dem das Paket abgelegt werden kann. Doch nicht immer können Empfänger:innen die Lieferung auch tatsächlich dort auffinden. Verschwindet das Paket am Wunschablageort, müssen Händler:innen jedoch nicht dafür haften. Stimmt das? Ist diese Aussage Fake oder Fakt?
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben