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Abmahnungen durch GPSR vermeiden: Diese Angaben sind für Online-Shops Pflicht

Veröffentlicht: 29.08.2025
imgAktualisierung: 29.08.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
29.08.2025
img 29.08.2025
ca. 2 Min.
Frau am Laptop mit Fragezeichen
Erstellt mit ChatGPT
Seit einigen Monaten gilt die GPSR, welche bereits für einige Abmahnungen sorgte. Das gibt es zu beachten.

Was ist die Produktsicherheitsverordnung (GPSR)?

Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist eine EU-Verordnung, die seit dem 13. Dezember 2024 gilt. Sie regelt die Sicherheitsanforderungen für Produkte und erlegt Händler:innen umfangreiche Informationspflichten auf, um Verbraucher:innen besser zu schützen. Dazu zählen Herstellerangaben, Warnhinweise und Produktkennzeichnungen.  

Welche Angaben müssen auf die Angebotsseite?

Händlerinnen und Händler sind verpflichtet, bestimmte Informationen auf der Angebotsseite bereitzustellen. Dazu gehören:  

  • Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers
  • Bei Herstellern außerhalb der EU: Angaben eines verantwortlichen Wirtschaftsakteurs in der EU
  • Warnhinweise und Sicherheitshinweise (falls erforderlich)  
  • Produktabbildung, Artikelbezeichnung und Artikel- oder Seriennummer zur eindeutigen Identifizierung  

Was passiert, wenn Angaben fehlen?

Fehlende Angaben können zu Abmahnungen führen und Abmahnkosten bis in den vierstelligen Bereich verursachen. Fehlen Angaben längerfristig, kann es zudem zu teuren Vertragsstrafen kommen. 

Wer ist laut GPSR als Hersteller anzusehen?

Nach der GPSR gilt eine Person oder ein Unternehmen als Hersteller, wenn Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke angeboten werden. Auch wer ein Produkt so verändert, dass sich die Risikobewertung ändert (z. B. durch chemische Behandlungen), wird als Hersteller angesehen und muss die entsprechenden Pflichten erfüllen.  

Müssen Warnhinweise und Sicherheitshinweise angegeben werden?

Ob Warn- und Sicherheitshinweise notwendig sind, ist vom Produkt abhängig. Falls ja, müssen diese sowohl auf dem Produkt selbst als auch auf der Angebotsseite verfügbar sein. Hersteller sind dafür verantwortlich, diese Informationen bereitzustellen. Händler:innen müssen sicherstellen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben werden, um Abmahnungen zu vermeiden.  

Was müssen Händler bei Produkten von Herstellern außerhalb der EU beachten?  

Für Produkte von Herstellern außerhalb der EU müssen Händler sicherstellen, dass ein in der EU ansässiger verantwortlicher Wirtschaftsakteur benannt wird. Dieser muss mit Name, Postanschrift und elektronischer Kontaktadresse auf der Angebotsseite angegeben werden. Ohne diese Angaben drohen rechtliche Konsequenzen.  

Welche technischen Herausforderungen gibt es bei der Umsetzung der GPSR?

Viele Online-Marktplätze hatten anfangs Probleme, die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung der GPSR-Anforderungen zu schaffen. Fehlende Eingabemöglichkeiten für Herstellerangaben oder Warnhinweise können Händler:innen dennoch haftbar machen, was das Risiko von Abmahnungen erhöht.  

Wie hoch sind die Abmahnkosten bei Verstößen gegen die GPSR? 

Die Abmahnkosten variieren je nach Abmahner. In einem dokumentierten Fall stellte ein Abmahnverband Kosten von 357 Euro in Rechnung. Abmahnungen durch Mitbewerber:innen oder Kanzleien können jedoch deutlich teurer sein und häufig vierstellige Beträge erreichen.

Veröffentlicht: 29.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 29.08.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
8 Kommentare
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Sigi
07.09.2025

Antworten

@Redaktion: ich weiß schon aus welchem Grund GPSR für die Bestandware nicht betrifft, die Frage ist und war: warum wird das Thema "Bestandware bis zum Stichtag nicht betroffen" nicht mal in dem Artikel erwähnt?
Redaktion
09.09.2025
Hallo Sigi, auf diese Thematik sind wir bereits in einigen anderen Artikeln eingegangen. Zum Beispiel in diesem: Stichtag 13. Dezember 2024: Was die GPSR für Amazon-Händler bedeutet
Liebe Grüße die Redaktion
Josef Wabuschinsky
02.09.2025

Antworten

Wie ist das eigentlich bei älteren Gebrauchtwaren, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt? Mir wurde geraten in die Artikelbeschreibung "Dieser frühere Hersteller existiert nicht mehr." einzufügen. Wie ist das eigentlich bei älteren Gebrauchtwaren, wenn der Hersteller nicht feststellbar ist (z.B. Kabel usw.)? Mir wurde geraten in die Artikelbeschreibung "Gebrauchtware – Hersteller nicht ermittelbar.." einzufügen. Ist das o.k. oder muss man in diesen Fällen die Gebrauchtwaren entsorgen?
Redaktion
02.09.2025
Hallo Josef, wie du bei unbekannten oder nicht mehr existierenden Herstellern verfahren musst, haben wir in diesem Artikel behandelt: GPSR: Ich weiß den Hersteller nicht, was soll ich tun?
Gruß, die Redaktion
Josef Wabuschinsky
02.09.2025
In dem Artikel " GPSR: Ich weiß den Hersteller nicht, was soll ich tun?" steht wortwörtlich: "Muss man den Hersteller angeben, auch wenn man ihn nicht weiß? ... Ja. ..." Wie soll man einen Hersteller angeben, wenn man diesen nicht weiß?
Redaktion
02.09.2025
Hallo Josef,
und direkt hinter dem "Ja" steht: "Auch ohne bekannten Hersteller bleibt die Verantwortung für die Sicherheit eines Produkts bestehen. Wenn kein Hersteller auffindbar ist, liegt die Verantwortlichkeit automatisch bei dem Importeur oder Vertreiber des Produkts." :)
Im Zweifelsfall ist man als Vertreiber also in der Verantwortung.
Hier noch ein paar Artikel, die dir vielleicht beim Verständnis weiterhelfen können:
Wir wurden gefragt: GPSR: Ist es irreführend, wenn ich mich als Hersteller angebe, obwohl ich keiner bin?
GPSR: Wann muss ich mich selbst als Hersteller angeben?
Gruß, die Redaktion
Sigi
02.09.2025

Antworten

in dem Artikel fehlt ein kleiner aber feiner Hinweis: GPRS-Pflicht gilt nicht für bereits "bis zum Stichtag in den Verkehr gebrachte" Bestandsware. warum eigentlich?
Redaktion
02.09.2025
Hallo Sigi,
die Regelung, dass die GPSR nur Waren betrifft, die bis zum Stichtag in den Verkehr gebracht waren, soll schlicht Händler:innen und die Umwelt schützen.
Die Händlerschaft hätte das unmöglich alles für alte Ware nachtragen können und im Zweifelsfall sonst Tonnen an Waren vernichten müssen. Damit ist wahrlich niemandem geholfen.
Gruß, die Redaktion