Zweifel an der behaupteten Urheberschaft
Weniger überzeugend sind dagegen Nachweise wie ein bloßes Veröffentlichungsdatum auf einer Website, ein Social-Media-Post oder ein Screenshot. Solche Belege zeigen lediglich, dass ein Bild zu einem bestimmten Zeitpunkt online war, nicht aber zwingend, wer es geschaffen hat. Gleiches gilt für einfache Copyright-Hinweise, wenn sie nicht durch weitere Beweise gestützt werden.
Zusammengefasst bedeutet das: Wer wegen Bilderklaus abmahnt, muss im Streitfall mehr vorlegen können als eine Behauptung oder einen Namen unter dem Bild. Erwartet werden vielmehr nachvollziehbare, in sich stimmige Belege wie Originaldateien, Serienaufnahmen, Entstehungs- und Bearbeitungsnachweise sowie technische Daten, die zusammen ein überzeugendes Gesamtbild ergeben. Fehlen diese Nachweise oder bleiben sie lückenhaft, ist die behauptete Urheberschaft angreifbar – und damit häufig auch die gesamte Abmahnung.
Welche Beweise muss der Abmahner im Streitfall vorlegen?
Besonders beweiskräftig:
- Originaldateien (RAW, Negativ, Arbeitsdateien)
- Serienaufnahmen aus derselben Fotosession
- Unveröffentlichte Varianten des Motivs
- Kameradaten (Modell, Seriennummer, Bildfolge)
- Bearbeitungshistorie (z. B. Lightroom, Photoshop)
Weniger beweiskräftig (allein):
- EXIF-Metadaten (leicht manipulierbar)
- Veröffentlichungsdatum auf einer Website
- Screenshot eines Social-Media-Posts
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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