Abmahnung wegen Bilderklau erhalten? So prüft man die Urheberschaft des Abmahners

Veröffentlicht: 15.01.2026
imgAktualisierung: 15.01.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
15.01.2026
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Footfotografie
welcomia / Depositphotos.com
Eine Bilderklau-Abmahnung bedeutet nicht automatisch Schuld. Entscheidend ist, ob der Abmahner seine Urheberschaft auch beweisen kann.


Wird man wegen angeblichen Bilderklaus abgemahnt, steht nicht automatisch fest, dass die Abmahnung berechtigt ist. Entscheidend ist insbesondere die Frage, ob der Abmahnende seine behauptete Urheberschaft im Streitfall überhaupt nachweisen kann. Andernfalls kann man so eine Abmahnung zu Fall bringen.

Keine Registrierung: Urheberschaft muss belegt werden

Ausgangspunkt ist, dass das Urheberrecht in Deutschland zwar automatisch mit der Schöpfung des Werkes entsteht, es aber kein zentrales Register gibt, in dem Fotos oder andere Werke verbindlich eingetragen sind. Der Abmahnende kann sich daher nicht einfach auf eine „Eintragung“ berufen, sondern muss seine Urheberschaft anhand von Tatsachen belegen. Eine bloße Behauptung oder der Hinweis, man habe das Bild „selbst gemacht“, reicht nicht aus, sobald die Gegenseite Zweifel anmeldet.

Zwar sieht das Gesetz in § 10 UrhG eine Vermutung der Urheberschaft vor, wenn eine Person in üblicher Weise als Urheber bezeichnet ist, etwa durch einen Copyright-Vermerk oder eine Nennung auf der Website. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Sie hilft dem Abmahnenden nur so lange, wie keine ernsthaften Zweifel an der tatsächlichen Urheberschaft bestehen. Gerade bei Bildern, die bereits länger im Internet kursieren oder ohne klare Urheberkennzeichnung verbreitet wurden, verliert diese Vermutung schnell an Gewicht.

Originaldateien als zentraler Beweis der Urheberschaft

In einem Rechtsstreit muss der Abmahnende daher regelmäßig Beweise vorlegen. Besonders wichtig sind dabei sogenannte Originaldateien. Bei Fotografien sind das vor allem RAW-Dateien oder andere unveränderte Ursprungsdateien aus der Kamera. Sie gelten als sehr starkes Indiz für die Urheberschaft, weil sie technische Informationen enthalten und sich nur schwer nachträglich erzeugen lassen. Kann der Abmahnende eine solche Datei vorlegen, erhöht das seine Glaubwürdigkeit erheblich. Umgekehrt ist das Fehlen solcher Dateien ein typischer Angriffspunkt in der Verteidigung.

Zusätzlich spielen Serienaufnahmen aus derselben Fotosession eine große Rolle. Wer ein Foto selbst aufgenommen hat, kann meist mehrere ähnliche Bilder desselben Motivs vorlegen, darunter auch misslungene oder nie veröffentlichte Aufnahmen. Diese Bildfolge, kombiniert mit einer nachvollziehbaren Dateistruktur und fortlaufender Nummerierung, spricht stark dafür, dass das Bild tatsächlich vom Abmahnenden stammt.

Auch technische Aufnahmedaten können eine Rolle spielen. EXIF-Daten wie Kameramodell, Objektiv, Aufnahmezeit oder Seriennummer der Kamera können die Entstehung des Fotos plausibel machen. Allerdings ist wichtig zu wissen, dass Metadaten grundsätzlich manipulierbar sind.

Darüber hinaus kann der Abmahnende seinen Anspruch durch Bearbeitungs- und Entstehungsnachweise untermauern. Dazu gehören etwa Arbeitsdateien aus Bildbearbeitungsprogrammen, Protokolle von Bearbeitungsschritten, Zeugen aus einem Shooting oder verschiedene Entwicklungsstufen des Bildes.

Zweifel an der behaupteten Urheberschaft

Weniger überzeugend sind dagegen Nachweise wie ein bloßes Veröffentlichungsdatum auf einer Website, ein Social-Media-Post oder ein Screenshot. Solche Belege zeigen lediglich, dass ein Bild zu einem bestimmten Zeitpunkt online war, nicht aber zwingend, wer es geschaffen hat. Gleiches gilt für einfache Copyright-Hinweise, wenn sie nicht durch weitere Beweise gestützt werden.

Zusammengefasst bedeutet das: Wer wegen Bilderklaus abmahnt, muss im Streitfall mehr vorlegen können als eine Behauptung oder einen Namen unter dem Bild. Erwartet werden vielmehr nachvollziehbare, in sich stimmige Belege wie Originaldateien, Serienaufnahmen, Entstehungs- und Bearbeitungsnachweise sowie technische Daten, die zusammen ein überzeugendes Gesamtbild ergeben. Fehlen diese Nachweise oder bleiben sie lückenhaft, ist die behauptete Urheberschaft angreifbar – und damit häufig auch die gesamte Abmahnung.

Welche Beweise muss der Abmahner im Streitfall vorlegen?

Besonders beweiskräftig:

  • Originaldateien (RAW, Negativ, Arbeitsdateien)
  • Serienaufnahmen aus derselben Fotosession
  • Unveröffentlichte Varianten des Motivs
  • Kameradaten (Modell, Seriennummer, Bildfolge)
  • Bearbeitungshistorie (z. B. Lightroom, Photoshop)

Weniger beweiskräftig (allein):

  • EXIF-Metadaten (leicht manipulierbar)
  • Veröffentlichungsdatum auf einer Website
  • Screenshot eines Social-Media-Posts

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 15.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 15.01.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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