1. Vorab: Erklärung der Begriffe
Gewerbliche Anbieter haben die Informationspflichten im Bereich des Abschlusses von "Fernabsatzverträgen" und bei Verträgen im "elektronischen Geschäftsverkehr" zu beachten und zu erfüllen.
Zum Verständnis sollen diese Begriffe vorab näher erklärt werden.
"Fernabsatzverträge" sind gemäß § 312 b Abs. 1 BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die
- zwischen einem Unternehmer und
- einem Verbraucher
- unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden.
"Fernkommunikationsmittel" sind hierbei Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, also insbesondere
- Briefe,
- Kataloge,
- Telefon,
- Telekopien,
- E-Mails,
- Rundfunk,
- Tele- und Mediendienste.
Ganz gleich, ob der Kunde beim Online-Händler per Warenkorbsystem, per Telefon oder per E-Mail bestellt – es handelt sich jeweils um ein Fernabsatzgeschäft, sofern der Vertrag ausschließlich über die Verwendung dieser unpersönlichen Medien zustande kommt.
Anders kann das z.B. bei Kleinanzeigen sein, wo der Anbieter ein Angebot inseriert, Händler und Kunde sich dann aber vor Ort treffen und den Vertrag persönlich aushandeln. Die Kleinanzeige diente dann lediglich der Kontaktvermittlung, der Vertragsschluss erfolgt hingegen persönlich.
Der "Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr" ist ein Unterfall des Fernabsatzvertrages, bei dem sich der Unternehmer zum Zwecke des Vertragsabschlusses eines Tele- oder Mediendienstes bedient. Hierunter fallen z.B. ein Online-Bestellsystem, ein Warenkorbsystem, E-Mail, Kontaktformular, Anfrageformular.
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