Impressumspflicht
Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss ein Inserat eines gewerblichen Anbieters folgende Informationen enthalten:
• den Namen , die Anschrift des Anbieters und bei juristischen Personen den Vor- und Zunamen des Vertretungsberechtigten
• Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (z.B. Telefon, Fax, E-Mail-Adresse) mit dem Anbieter ermöglichen
• das Handelsregister, in das der Anbieter eingetragen ist sowie die entsprechende Registernummer
• die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz; die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (sofern vorhanden)
• die zuständige Aufsichtsbehörde bei Anbietern, deren Tätigkeit der behördlichen Zulassung bedarf sowie Zugehörigkeit zu einer Kammer bei bestimmten Berufen (z.B. Apothekerkammer), zur gesetzlichen Berufsbezeichnung (z.B. Apotheker) und zu berufsrechtlichen Regelungen (z.B. Berufsordnung für Apotheker)
Dem Gesetz nach müssen erforderlichen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
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Wie sieht es denn heute aus mit den AGB´s und Widerrufsbelehr ungen - müssen sie in die Angebote bei Ebay-Kleinanzei gen oder muss immer noch nur das Impressum rein?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir da weiterhelfen könnten.
N.Rehner
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Antwort der Redaktion
Lieber Herr Rehner,
mittlerweile hat sich die Rechtslage tatsächlich etwas verändert. Schauen Sie gern einmal in folgenden Beitrag: haendlerbund.de/.../...
Beste Grüße
die Redaktion
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Also, ein Rückgaberecht gibt es gar nicht, das müssen Sie also nie auschließen.
Ein Widerrufsrecht besteht per Gesetz nicht im C2C-Bereich (Customer-to-Cu stomer; "Verbraucher-zu -Verbraucher"). Das müssen Sie also auch nicht ausschließen. Anders sieht es da beim Gewährleistungs recht aus; darüber können Sie sich beispielsweise hier informieren: www.vz-nrw.de/.../
Wir hoffen, das hilft Ihnen weiter.
Die Redaktion
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Schließt das auch die Rückgabe aus?
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vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall schlagen wir folgende Formulierung vor: „Jede Haftung für Sachmängel wird ausgeschlossen. Die Haftung auf Schadensersatz wegen Körperverletzun gen sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.“ Bitte beachten Sie aber auch, dass unsere Tipps keine vollumfängliche Rechtsberatung ersetzen können.
Die Redaktion
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ich bin zwar kein Händler, jedoch möchte ich gernm ein paar Artikel über eBay Kleinanzeigen verkaufen.
Nun möchte ich eine Garantie, Gewährleistung und Rücknahme ausschließen, bzw. es für mich - als Privat-Verkäufe r - so sicher wie möglich machen.
Ist dann folgende Formulierung richtig und ausreichend?
"Die Ware wird von Privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzan sprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."
Was ich so gegoogelt habe, ist sehr schwammig und für mich nicht eindeutig.
Freue mich auf Antwort :)
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