Prüfen Sie, ob ein Vertragsschluss vorliegt
Verbucht der Händler eine Bestellung „zu viel“, ist dies nicht automatisch gleichzusetzen mit dem Vertragsschluss. Die Frage, ob überhaupt schon ein Vertrag mit dem Kunden, der die nicht mehr lieferbare Ware bestellt hat, geschlossen wurde, beantworten die AGB (was im Übrigen sogar eine gesetzliche Informationspflicht darstellt). Hierbei ist zwischen dem Verkauf über Online-Marktplätze (z.B. eBay) und dem eigenen Online-Shop zu unterscheiden.
a) Online-Shop
Viele Händler nutzen eine Regelung, laut der der Kunde mit der Bestellung das erste Angebot auf den Vertragsschluss abgibt, welches der Verkäufer wiederum annimmt (z.B. durch eine Auftragsbestätigung [nicht Bestellbestätigung] per E-Mail). Hier ist mit Zugang der Kundenbestellung noch kein Vertrag zustande gekommen. Sofern Sie die Bestellung noch nicht angenommen haben, können Sie den Vertragsschluss noch ablehnen und so das Entstehen der Lieferpflicht abwenden.
Nutzen Sie aber eine Regelung, dass der Vertragsschluss bereits mit der (automatischen) Bestellbestätigung (die vom Shop-System automatisiert sofort nach Bestelleingang versendet wird) stattfindet, muss dem Kunden die versprochene Ware grundsätzlich auch geliefert werden.
b) Online-Marktplätze
Bitte informieren Sie sich in den jeweils für Ihre Plattform geltenden Nutzungsbedingungen zum Vertragsschluss. Anbieter bei eBay stellen beispielsweise verbindliche Angebote ein, die der Kunde mit der Bestellung - also z.B. Abgabe des Höchstgebotes oder mit Betätigen der Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ - annimmt. Hier kommt der bindende Vertrag bereits mit Abgabe der Bestellung des Kunden zustande.
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