Die Werbung mit dem CE-Kennzeichen
Beworben werden darf das Vorhandensein des CE-Zeichens online nicht gesondert. Zwar sieht man die Werbung mit „CE-geprüft“, „CE-zertifiziert“ oder ähnlicher Formulierungen in vielen Artikelbeschreibungen. Aus rechtlicher Sicht ist dies jedoch bedenklich. Zum Einen kann eine Irreführung vorliegen und zum Anderen eine rechtliche Selbstverständlichkeit.
a) Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann dann vorliegen, wenn mit „CE-geprüft“ o.ä. geworben wird und die CE-Kennzeichnung für den betreffenden Artikel gesetzlich vorgeschrieben ist. Das CE-Kennzeichen sagt lediglich aus, dass der Artikel den europarechtlichen Vorgaben entspricht (s.o.). Würde das Elektro- und Elektronikprodukt den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, dürfte es überhaupt nicht in den Verkehr gebracht werden. Es handelt sich also um eine rechtliche Selbstverständlichkeit, dass das Produkt „CE-geprüft“ ist. Umstände, die schon gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nicht als etwas Besonderes beworben werden, denn der Kunde könnte den Eindruck bekommen, etwas Besseres zu erhalten, was er bei gleicher Leistung oder Ware bei der Konkurrenz nicht geboten bekommt.
b) Irreführende Werbung
Unabhängig von der Frage der Werbung mit Selbstverständklichkeiten, kann auch bei einem Elektro- und Elektronikprodukt, bei dem die CE-Kennzeichnung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, eine Irreführung vorliegen. Dies ist dann naheliegend, wenn dem Verbraucher mit der Werbung mit „CE-geprüft“, „CE-zertifiziert“ oder ähnlichen Formulierungen suggeriert wird, dass es sich um ein besonderes Qualitätssiegel bzw. um ein Sicherheitsmerkmal handelt. Dem ist aber nicht so. Die Angabe „CE-geprüft“ o.ä. kann bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erwecken, die beworbenen Elektro- und Elektronikprodukt seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen und ein gesondertes „Zertifikat“ sei ausgestellt worden. Die Werbung mit dem Zusatz „CE-geprüft“ ist damit wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. So hat dies zuletzt auch das Landgericht Landau in einem Urteil vom 06.11.2013 (Az.: HK O 16/13) entschieden. Zum Rechtsstreit kam es, weil ein Online-Händler seinen angebotenen Geschirrspüler mit „CE-geprüft“ beworben hatte.
Online-Händler sollten deshalb generell auf den Zusatz CE-geprüft“, „CE-zertifiziert“ o.ä. in ihren Artikelbeschreibungen verzichten.
Die Themenreihe im Überblick
Teil 1 – Einführung und Übersicht
Teil 2 – Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz
Teil 3 – Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz
Teil 4 – Die WEEE- Registrierungsnummer
Teil 5 – Die Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz
Teil 6 – Die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach der ElektroStoffV
Teil 7 – Die CE-Kennzeichnung
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N. m. E. müssen die mit CE gekennzeichnete n Produkte den Anforderungen der jeweiligen Richtline entsprechen, wobei die Einhaltung der dazu veröffentlichen Normen zwar hilfreich sein kann, aber eben nicht zwingend erforderlich ist. Gleiche Sicherheit auf andere Weise kann den Anforderungen der Richtline genügen.
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