Die Kennzeichnung des Herstellers nach dem Produktsicherheitsgesetz
§ 6 Absatz 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz sieht die Angabe der Herstellerdaten auf Verbraucherprodukten vor.
Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden, § 2 Nummer 29 Produktsicherheitsgesetz.
Auf Verbraucherprodukten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung ist der Name des Herstellers, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des Bevollmächtigten oder des Einführers und dessen Kontaktanschrift anzugeben. Damit soll die Rückverfolgbarkeit sowie die Identifikation bei z.B. Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen ermöglicht werden. Als Kontaktanschrift ist die Postanschrift (z.B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben.
Bei der Beurteilung der Frage, ob das Anbringen der Herstellerdaten auf einem Produkt möglich ist oder nicht, sind die technischen Daten wie Größe des Produkts oder auch künstlerische Aspekte maßgeblich. Die Angabe in der Gebrauchs- bzw. Betriebsanleitung oder auf dem Preisetikett oder auf einem gesonderten Anhängeetikett oder der Rechnung ist ebenfalls zulässig und steht der Angabe auf der Verpackung gleich, so die Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI).
Ausnahmsweise kann auf die Kennzeichnung verzichtet werden, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Einem Verwender sind z. B. die Angaben bereits bekannt, wenn es sich um eine von ihm in Auftrag gegebene Sonderanfertigung handelt.
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