1. Die Identifizierung des Herstellers
Als erste Pflicht betreffend die Kennzeichnung eines Elektro- und Elektronikgerätes nennt das Elektrogesetz eine dauerhafte Kennzeichnung, durch die der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist, § 7 Elektrogesetz. Die Kennzeichnung muss direkt auf dem Produkt erfolgen.
Anhaltspunkte wie eine solche dauerhafte Kennzeichnung gewährleistet werden kann und welche Punkte sie zum Hersteller selbst enthalten muss, gibt die (unverbindliche) DIN EN 50419.
Herstellerangaben:
Der Hersteller ist beispielsweise eindeutig identifizierbar durch die Angabe des Namens, des Markennamens, des Warenzeichens oder der registrierten Firmennummer. Die Rechtsprechung hat jedoch eine Kennzeichnungspflicht dahingehend konkretisiert, dass das Elektro- oder Elektronikgerät stets auch mit der Marke gekennzeichnet werden muss (vgl. Landgericht Duisburg, Urteil vom 26.04.2012, Az.: 21 O 15/12).
Dauerhaftigkeit:
Dauerhaftigkeit meint dabei, dass die Kennzeichnung des Herstellers mit dem Produkt fest verbunden und nicht ohne Weiteres ablösbar sein muss. Von Dauerhaftigkeit kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt (vgl. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 13 U 84/13). Eine dauerhafte Kennzeichnung gemäß § 7 Elektrogesetz setzt voraus, dass die Kennzeichnung nicht ohne nennenswerte Schwierigkeiten vom Gerät abgerissen bzw. abgeschnitten werden kann.
Auch das Oberlandesgereicht Celle hatte sich mit der Frage der dauerhaften Kennzeichnung, wie sie das Elektrogesetz fordert, zu befassen. Das OLG hat festgestellt, dass die notwendige dauerhafte Kennzeichnung des Elektrogesetzes durch ein Klebe-Fähnchen am Kabel eines Kopfhörers nicht gegeben sei, da dieses leicht durch den Verbraucher entfernt werden kann (Urteil vom 21.11.2013, Az.: 13 U 84/13). Nach Ansicht der Richter sei es sogar sehr wahrscheinlich, dass die Verbraucher entsprechende Fähnchen entfernen, da diese beim Betrieb als störend und lästig empfunden werden können.
Verstöße:
Diese Regelung zur Kennzeichnungspflicht nach Elektrogesetz ist eine sog. Marktverhaltensregelung. Entsprechende Verstöße können kostenpflichtig abgemahnt werden.
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