Rund um den Black Friday ist das Internet voll mit vermeintlichen Schnäppchen. Doch was ist, wenn es sich gar nicht um ein Angebot handelt, sondern dem Händler einfach nur ein Vertipper passiert ist? Hat die Kundschaft ein Anrecht auf den günstigen Preis?
Kommafehler sorgt für Superschnäppchen
Gerade ein Kommafehler kann einen Händler viel Geld kosten. Ein Händler berichtete, dass er ein Produkt für 9,99 Euro einstellte, welches eigentlich 99,99 Euro kosten sollte. Bevor er den Fehler bemerkte, schlug ein Kunde bei diesem vermeintlichen Schnäppchen zu. Ist der Verkäufer nun gezwungen, das Produkt zu dem günstigen Preis zu verkaufen?
Vertrag ist Vertrag?
Grundsätzlich gilt, ist ein Vertrag einmal abgeschlossen, lässt sich im Nachhinein der Preis nicht mehr ändern und der Verkäufer ist zur Lieferung verpflichtet, ein Widerrufsrecht, wie für Verbraucher:innen, gibt es für den Verkäufer nicht.
Allerdings gibt es bei einem solchen Irrtum die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Hier müssen Händler:innen allerdings schnell sein: Sobald der Fehler aufgefallen ist, muss der Vertrag angefochten werden. Ein Anrecht auf den günstigen Preis hat die Kundschaft bei einem Irrtum somit nicht, Händler:innen haben das Recht, den Vertrag im Nachhinein anzufechten.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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