Seit dem 13.06.2014 trägt der Verbraucher per Gesetz die Kosten der Rücksendung. Seit diesem Zeitpunkt nutzen viele Online-Händler auch diese Möglichkeit, und informieren die Verbraucher in der im Online-Shop bereitgestellten Widerrufsbelehrung darüber. Selbstverständlich haben Händler aber auch nach wie vor die Möglichkeit, freiwillig die Rücksendekosten zu übernehmen. Doch häufig erreicht uns die Frage, ob auch die Hinsendekosten erstatten werden müssen.

(Bildquelle Fragen: Jan Engel via Fotolia)
Kommentar schreiben
Antworten
wir gehen davon aus, dass es sich bei dem Kauf bei Ebay Kleinanzeigen ebenfalls um einen Kauf über das Internet handelte und nicht vor Ort verhandelt/beza hlt usw. wurde. Dann gelten hier die gleichen Regelungen wie im regulären Online-Shop und der Kunde hat ein Widerrufsrecht. Widerrufst er vollständig, sind ihm die Hinsendekosten samt Kaufpreis zu erstatten.
Viele Grüße!
Die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Muss bei einem Privatkauf (Ebay-Kleinanze igen) der Verkäufer auch den vollen Kaufbetrag zzgl. Hinsendekosten erstatten?
MfG
Ihre Antwort schreiben
Antworten
danke für die Frage.
Ist ein Produkt defekt, handelt es sich um einen normalen Gewährleistungs fall. Kann weder repariert noch neu geliefert werden, kann der Kunde zurücktreten. Dann sind ihm aber auch die Hinsendekosten zu erstatten, da er für den Defekt nichts kann.
Ohne die AGB zu kennen, ist anzunehmen, dass sie sich nur auf den Widerrufsfall beziehen. Das hat nichts mit der Gewährleistung zu tun und die Klausel ist darauf nicht anwendbar.
Soweit der Verkäufer keine Einsicht zeigt, ist eine Beschwerde bei der Streitschlichtu ngsplattform möglich. Sie ist aufrufbar unter folgendem Link: ec.europa.eu/odr
Viele Grüße!
Die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
in der aktuellen gesetzlichen Fassung fehlt eine entsprechende Regelung zur Kostentragung bei einem Teilwiderruf. Nach alter Rechtslage galt, dass der Kunde bei einem Teilwiderruf die Versandkosten für den Hinversand nicht zurückerhält, wenn diese pauschal berechnet wurden. Ob diese Regelung nun auch für die neue Rechtslage gelten soll, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Wir haben dazu bereits eine Anfrage an den Gesetzgeber gestellt. Im Gesetz findet sich jedenfalls keine explizite Regelung.
Die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Da der Gesetzgeber hier expliziert keine anderslautende Regelung getroffen hat, widerspreche ich der Aussage der Redaktion, dass man hier auf Gerichtsurteile warten müsste ;.(
Ihre Antwort schreiben
Antworten
nach alter Rechtslage galt: die Hinsendekosten für die Ware, die beim Käufer verbleibt, sind nicht zu erstatten. Ob diese Regelung nun auch für die neue Rechtslage gelten soll, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Im Gesetz findet sich jedenfalls keine explizite Regelung. Hier wird man daher auf die Rechtsprechung der Gerichte warten müssen.
Die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Vielen Dank.
Mit freundlichem Gruss
Karina Grassy
Ihre Antwort schreiben