8 Euro im Laden, 20 Euro online – und das soll privat sein?

Veröffentlicht: 01.04.2026
imgAktualisierung: 01.04.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
01.04.2026
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Make-up-Pinsel, Lippenstifte, Nagellack und Lidschattenpalette mit verstreutem Puder auf weißem Hintergrund
belchonock / Depositphotos.com
8 Euro im Laden, 20 Euro online – und das alles nur, weil man „ausversehen zu viel gekauft" hat. Ist das legal?


Ein Lipgloss für Teenies, der im Laden rund 8 Euro kostet, wird auf Ebay und Vinted für 20 Euro und mehr angeboten – und die Verkäufer:innen behaupten dabei gern, sie hätten „ausversehen zu viel gekauft". Doch ist diese Art des Weiterverkaufs überhaupt erlaubt?

Die Sache mit dem Wucher

Der naheliegendste Vorwurf ist der des Wuchers. Wäre das der Fall, wäre der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig – und die Verkäufer:innen könnten sich sogar strafbar machen.

Wucher setzt unter anderem die bewusste Ausnutzung einer Zwangslage voraus. Und genau daran scheitert der Vorwurf: Niemand ist gezwungen, einen Lipgloss zu kaufen. Mag das Ausnutzen von Teen-Trends moralisch fragwürdig wirken – rechtlich stellt es keine Zwangslage dar.

Scheinprivates Handeln?

Interessanter ist die Frage, ob hier tatsächlich noch privat gehandelt wird. Wer vorgibt, als Privatperson zu verkaufen, tatsächlich aber gewerblich tätig ist, betreibt sogenanntes scheinprivates Handeln – mit handfesten rechtlichen Folgen, etwa fehlende Verbraucherschutzrechte für Käufer:innen oder Abmahnrisiken für Verkäufer:innen.

Ob jemand noch privat oder schon gewerblich handelt, beurteilt sich nach dem Gesamtbild. Ein besonders starkes Indiz für Gewerblichkeit ist der gezielte Einkauf von Produkten zum Weiterverkauf. Wer mehrere Einheiten desselben Trendprodukts kauft und es kurz darauf teurer anbietet, hat erkennbar nie die Absicht gehabt, die Ware selbst zu nutzen. Die beliebte Ausrede „ausversehen zu viel gekauft" dürfte dabei bei einer Handvoll gleicher Artikel wenig überzeugend wirken.

Gleichzeitig gilt: Intensität und Regelmäßigkeit spielen eine Rolle. Wer einmalig zwei übrige Produkte weiterverkauft, handelt anders als jemand, der systematisch Trend-Artikel aufkauft, um sie mit Aufschlag weiterzureichen. Eine pauschale Einordnung ist daher nicht möglich – jeder Fall muss einzeln betrachtet werden.

Und was ist mit dem Markenrecht?

Grundsätzlich darf Originalware weiterverkauft werden. Mit dem ersten Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum erschöpfen sich die Markenrechte des Herstellers. Solange das Produkt also unverändert und originalverpackt ist und die Verkäufer:innen nicht den Eindruck erwecken, offizieller Vertriebspartner der Marke zu sein, ist der Weiterverkauf markenrechtlich unproblematisch.

Fazit

Moralisch mag das Aufkaufen von Trendprodukten, die sich an Jugendliche richten, um sie mit sattem Aufschlag weiterzuverkaufen, wenig schmeichelhaft wirken. Rechtlich ist es das aber meist nicht – solange es wirklich privat bleibt. Wer jedoch systematisch vorgeht, riskiert, als Gewerbetreibender eingestuft zu werden, mit allen Pflichten, die das mit sich bringt.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 01.04.2026
img Letzte Aktualisierung: 01.04.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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Michael Ring
09.04.2026

Antworten

Umgekehrt wird es noch viel interessanter. Wir sind in der Softwarebranche tätig und haben wirklich extrem mit "privaten" Verkäufern zu kämpfen. Viele Privatleute haben sich ausversehen 500 Windows 11 Professional Lizenzen zu viel gekauft. Bei einem aktuellen Preis von 154,90 Euro im freien Handel hat er also 77.450 Euro bezahlt. Nachdem ihm dann der Irrtum aufgefallen ist und er festgestellt hat das er nur 3 Rechner im Haus hat beschließt er die übrigen 497 neuen Lizenzen für je 3,95 Euro auf eBay versandkostenfrei zu verkaufen. Als ich eBay anrief um auf diese dubiosen Angebote hinzuweisen, teilte man mir mit dass man nicht davon ausgehen könnte, dass jemand gewerblich handelt nur weil er 500 neue Windows Lizenzen verkauft. Vielleicht sollte ich mal meinen Keller entrümpeln, vielleicht finde ich da ja auch noch ein paar hundert Software Lizenzen die ich dann privat bei eBay verticken kann.
DA
08.04.2026

Antworten

Wer 20 Flaschen Shampoo der gleichen, derzeit wegen Haarausfall stark nachgefragt, hintereinander privat verkauft, der handelt in Gewinnerzielungsabsicht. Und der Hersteller verkauft auch nur an privat. Aber: wo kein Kläger, da kein Richter. Und der Staat ist viel zu froh über die Steuern der Plattform als das er eingreifen will. Und so sind die Ehrlichen wie immer die Dummen.
Christopher
03.04.2026

Antworten

Porto (versicherter Versand) und Plattformgebühren kommen auch noch hinzu
JAM
02.04.2026

Antworten

Haben wir hier nicht eine klare "Gewinnerzielungsabsicht". Wenn ich Ausversehen zu viel gekauft habe, verkaufe ich es nicht zum dreifachen Preis weiter, sondern bestenfalls zum Originalpreis oder darunter. Schon allein dadurch erscheint die Sachlage doch klar.
Redaktion
02.04.2026
Der erhöhte Preis ist nur ein Indiz. Man muss sich immer alles anschauen. Ob der Preis alleine ausreicht, ist (leider) fraglich.