Grundpreisangabe
Eine der immer noch häufigsten Abmahngründe ist die fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangabe. Wer seine Waren unter Nennung des Endpreises nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, ist zur Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Endpreis verpflichtet, so § 2 der Preisanagabenverordnung. Dies gilt nicht nur für den Online-Shop usw., sondern auch beim Listen der Angebote über Vergleichsportale.
Praxistipp: Online-Händler sollten daher darauf achten, ob die Vergleichsportale eine Grundpreisoption zur Verfügung stellen, über die der Grundpreis angezeigt wird. Zu überprüfen ist außerdem, dass dieser in unmittelbarer Nähe zum Endpreis steht und optisch nicht hervorgehoben sein darf. Der Bundesgerichtshof hatte zur unmittelbaren Nähe geurteilt, dass beide Preise auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen und es einer besonderen räumlichen Nähe der beiden Preise zueinander bedarf (Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06).
Was tun, wenn die gesetzlichen Angaben nicht eingehalten werden, weil die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen? Vergleichsportale, in welchem der Grundpreis nicht oder nicht wie gesetzlich gefordert angezeigt werden kann, müssen nicht grundsätzlich gemieden werden. Auch hier gibt es einige Tipps und Tricks, wie sich Online-Händler zu einer rechtssicheren Darstellung verhelfen können. Pauschal lässt sich eine „perfekte Alternativ-Methode“ nicht finden, da es eine Vielzahl von unterschiedlichen Portalen mit verschiedenen technischen Möglichkeiten gibt. Lassen Sie sich hierzu bei Fragen juristisch beraten.
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überall dort, wo mit Preisen geworben wird, muss auch der Grundpreis angegeben werden. So auch auf den Produktübersich tsseiten oder bei bloßer Werbung, wenn dort der Preis genannt wird. So sieht es die Preisangabenver ordnung ausdrücklich vor.
Die Redaktion
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