Vergleichsportale und die Preisangabe

Veröffentlicht: 16.07.2014
imgAktualisierung: 17.07.2014
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
16.07.2014
img 17.07.2014
ca. 3 Min.
Vergleichsportale sind in der Online-Welt ein häufig genutztes Instrument. Wie Händler solche Portale gewinnbringend nutzen können, erklären wir in unserer Themenreihe.


Häufiger Anlaufpunkt für Käufer, die im Internet nach dem günstigsten Angebot suchen, sind Vergleichsportale, da in diesen einfach, ohne langes Suchen und ohne großen Aufwand das günstigste Angebot gefunden werden kann. Eine Studie des Hightech-Verbandes BITKOM zum Thema „E-Commerce – Konsumverhalten im Internet“ (Erhebungszeitraum August 2012) hat herausgefunden, dass mehr als die Hälfte der befragten User (58 %) vor ihrer Kaufentscheidung entsprechende Vergleichsportale nutzen.

handeln auf Vergleichsportalen: Preise

Vergleichsportale und die Preisangabenverordnung

Online-Händler, die Vergleichsportale nutzen, sind wie im Online-Shop auch in der Pflicht, eigenständig zu kontrollieren, ob die Anzeige im Vergleichsportal den rechtlichen Anforderungen (z.B. aus der Preisangabenverordnung) entspricht. Auch wenn die Umsetzung dieser gesetzlichen Anforderungen – meist mangels technischer Einflussmöglichkeiten - in der Praxis Schwierigkeiten bereitet, schützt dies nicht vor einer Abmahnung.

Preisangaben

Wer sein Produkt in einem der zahlreichen Vergleichsportale listet, muss natürlich einen Preis angeben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu regelt die Preisanagabenverordnung. Zu beachtender Grundsatz ist dabei die „Preisklarheit und Preiswahrheit“, d.h. die Preise und deren Gestaltung müssen für den Verbraucher ohne weitere Rechenschritte klar verständlich und zuordenbar sein. Nur so machen Vergleichsportale überhaupt Sinn, denn nur einheitliche Preisangaben ermöglichen es dem Kaufinteressenten, die Preise der verschiedenen Anbieter untereinander zu vergleichen.

Wer Verbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (z.B. Überführungskosten bei Pkws) zu zahlen sind (Gesamtpreise). Die Notwendigkeit der Angabe der Versandkosten soll in einem weiteren Teil erläutert werden.

Praxistipp: Online-Händler sollten in diesem Zusammenhang daher sicherstellen, dass die Preissuchmaschinen den Bruttopreis (also „inkl. MwSt.“) ausweist.

Grundpreisangabe

Eine der immer noch häufigsten Abmahngründe ist die fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangabe. Wer seine Waren unter Nennung des Endpreises nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, ist zur Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Endpreis verpflichtet, so § 2 der Preisanagabenverordnung. Dies gilt nicht nur für den Online-Shop usw., sondern auch beim Listen der Angebote über Vergleichsportale.

Praxistipp: Online-Händler sollten daher darauf achten, ob die Vergleichsportale eine Grundpreisoption zur Verfügung stellen, über die der Grundpreis angezeigt wird. Zu überprüfen ist außerdem, dass dieser in unmittelbarer Nähe zum Endpreis steht und optisch nicht hervorgehoben sein darf. Der Bundesgerichtshof hatte zur unmittelbaren Nähe geurteilt, dass beide Preise auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen und es einer besonderen räumlichen Nähe der beiden Preise zueinander bedarf (Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06).

Was tun, wenn die gesetzlichen Angaben nicht eingehalten werden, weil die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen? Vergleichsportale, in welchem der Grundpreis nicht oder nicht wie gesetzlich gefordert angezeigt werden kann, müssen nicht grundsätzlich gemieden werden. Auch hier gibt es einige Tipps und Tricks, wie sich Online-Händler zu einer rechtssicheren Darstellung verhelfen können. Pauschal lässt sich eine „perfekte Alternativ-Methode“ nicht finden, da es eine Vielzahl von unterschiedlichen Portalen mit verschiedenen technischen Möglichkeiten gibt. Lassen Sie sich hierzu bei Fragen juristisch beraten.

Veröffentlicht: 16.07.2014
img Letzte Aktualisierung: 17.07.2014
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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ThoHo
25.07.2014

Antworten

Nach meinen Erfahrungen ist die Angabe der Versandkosten schwierig. Die Versandkosten können bei den Vergleichsporta len nur mit einem Wert angegeben werden. Räume ich meinen Kunden die Möglichkeit ein die Ware kostenlos abzuholen, dann steht im Vergleichsporta l Versandkosten 0,00 Euro. Erst im Shop sieht der Kunde die vielfältigen Kosten zum Versand. So z.B. gelten die Versandkosten pro Artikel oder für den bestellten Warenkorb. Das kann bei Artikeln mit geringen Warenwert schon von Bedeutung sein. Die finale Preisangabe gehört in den Shop und sollte dann belastbar gezeigt werden, wenn der Kunde alle für ihn angebotenen Möglichkeiten eindeutig bestimmt hat.
Redaktion
17.07.2014

Antworten

Lieber Frank-xy,

überall dort, wo mit Preisen geworben wird, muss auch der Grundpreis angegeben werden. So auch auf den Produktübersich tsseiten oder bei bloßer Werbung, wenn dort der Preis genannt wird. So sieht es die Preisangabenver ordnung ausdrücklich vor.


Die Redaktion
Frank-xy
16.07.2014

Antworten

Da gab es doch, ich glaube letztes Jahr, mal ein Urteil, dass es ausreichend ist, wenn z.B. die Grundpreisangab e auf der Shopseite bzw. Produktseite steht oder irre ich mich da?