Eingeschränkte Haftung auch für jugendgefährdender Medien
Auch im Bereich des Jugendschutzes ist die Mitarbeit der Online-Marktplätze gefragt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf abgestellt, dass die Online-Marktplätze die ernsthafte und naheliegende Gefahr schaffen, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Der Online-Marktplatz muss daher, wenn er Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt hat, nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Der Online-Marktplatz muss deshalb verhindern, dass die ihm konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden.
In Übereinstimmung mit seiner markenrechtlichen Rechtsprechung hat der Bundesgereichtshof jedoch betont, dass den Online-Marktplatz keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (Urteil vom 12. Juli 2007, Az.: I ZR 18/04).
EBay haftet für fremde Rechtsverletzungen bei Bewerbung fremder Angebote
Die oben erläuterte Haftungsprivilegierung greift jedoch dann nicht mehr zugunsten der Online-Marktplätze ein, wenn die Plattform eigene AdWords-Anzeigen schaltet und darin fremde Angebote aus seiner Plattform präsentiert. Der Online-Marktplatz handelt in diesen Fällen nicht mehr als neutraler Anbieter, sondern wird aktiv tätig. Den Online-Marktplatz treffen dann gesteigerte Überwachungspflichten als beim bloßen Bereitstellen der Verkaufsplattform, die zu einer umfassenden Überprüfung verpflichten (Urteil vom 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11).
Fazit
Eine generelle Haftung der Online-Marktplätze für Rechtsverstöße Dritter gibt es nicht. Ein Online-Marktplatz haftet erst, wenn er auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Eine (Mit)Haftung kann aber unabhängig von der Kenntnis dann angenommen werden, wenn der Online-Marktplatz Werbung für Dritte schaltet, die über den Marktplatz Handel betreiben. Hier muss der Betreiber des Marktplatzes erhöhte Sorgfaltspflichten erfüllen.
Erfahren sie mehr über das Handeln auf Online-Marktplätzen in unserer Themenreihe:
Teil 1 - Der Handel über Online-Marktplätze als Vorteil zum eigenen Online-Shop?
Teil 2 - Die Beachtung von Grundsätzen und Nutzungsbedingungen der Marktplätze
Teil 3 - Der Vertragsschluss auf einem Marktplatz
Teil 4 - Welche Rechtstexte sind beim Handel auf einem Marktplatz erforderlich?
Teil 5 - Was tun gegen die Vertriebsbeschränkungen der Markenhersteller?
Teil 6 - (Mit)Haftung der Online-Marktplätze für Rechtsverstöße der Nutzer
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben