Nach der neuen Rechtslage gilt: Widerruf durch jede eindeutige Erklärung
Nach der gesetzlichen Neuregelung (seit dem 13.06.2014) erfolgt der Widerruf durch jede Erklärung gegenüber dem Unternehmer, aus der der Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss. Der Widerruf muss nicht mehr in Textform (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) erklärt werden. Künftig würde also grundsätzlich ein Anruf beim Unternehmer mit der entsprechenden Erklärung ausreichen. Damit steht der Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nichts mehr im Weg und frühere Abmahngefahren gehören der Vergangenheit an.
Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung sowie deren Gestaltungshinweise erlauben die Angabe des Namens des Unternehmers sowie dessen Anschrift. Die Angabe der Telefonnummer ist jedoch keine Pflichtinformation. Bitte beachten Sie jedoch: Auch wenn keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben wird, kann der Verbraucher die im Impressum angegebene Telefonnummer trotzdem für seinen Widerruf nutzen.
Antwort: Die Angabe der Telefonnummer ist keine Pflichtinformation.
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aus unserer Sicht ist es zulässig, die Frist auf einen Monat zu erweitern.
Die Redaktion
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mfg peter müller
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