Bisher war die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht möglich. Wer die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzeigte, hatte dem Mitbewerber oder den anderen zahlreichen Abmahnern einen Abmahngrund geliefert. Ab wie sieht es seit dem 13.06.2014 aus? Ist die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung erlaubt oder sogar eine Pflicht?

(Bildquelle Fragen: Jan Engel via Fotolia)
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aus unserer Sicht ist es zulässig, die Frist auf einen Monat zu erweitern.
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mfg peter müller
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