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7 Mythen zur Gewährleistung

Veröffentlicht: 25.08.2026
imgAktualisierung: 25.08.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
25.08.2026
img 25.08.2026
ca. 3 Min.
Beige Tasse mit deutlichem Riss und schwebendem Fragezeichen als Symbol für einen unklaren Reklamationsfall.
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Wir erklären 7 typische Irrtümer zu Reparatur, Rücktritt, Verschleiß und Gebrauchtware.

Nummer 1: Shops haben das Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung

Durch das neue Recht auf Reparatur sind einige Unternehmen überrascht, dass die Kundschaft jetzt wählen soll, wie die Nacherfüllung durchgeführt wird. Tatsächlich lag das Wahlrecht faktisch „schon immer“ bei der Kundschaft. In § 439 BGB heißt es:

„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“

Aber keine Sorge: Ist die Wahl der Kundschaft im Verhältnis zur anderen Möglichkeit unverhältnismäßig, dürfen Händler:innen von sich aus auf die andere Option zurückgreifen.

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Nummer 2: Bei Verschleißprodukten gibt es kein Gewährleistungsrecht

Wie jetzt? Muss jetzt auch auf den Spülschwamm zwei Jahre Gewährleistung gegeben werden? – Solche und ähnliche Kommentare kamen häufiger und tatsächlich: Auch auf Verschleißprodukte gibt es die zweijährige Gewährleistungsfrist. Das Gesetz macht lediglich einen Unterschied zwischen Gebraucht- und Neuware.

Außerdem muss ich als Shop damit rechnen, dass auch Verschleiß- oder Verbrauchsprodukte nicht direkt nach dem Kauf genutzt werden, sondern erst mal im Vorratsschrank verschwinden, bevor sie Wochen oder Monate nach dem Kauf zum Einsatz kommen.

Nummer 3: Gewährleistung = das Produkt muss zwei Jahre halten

Das Missverständnis aus Nummer 2 basiert auf Nummer 3: Viele glauben, dass zwei Jahre Gewährleistung bedeutet, dass das Produkt zwei Jahre lang halten muss. Das stimmt so aber nicht. Die Gewährleistungsfrist ist letzten Endes nur eine Verjährungsfrist. Während diese läuft, können Kund:innen Ansprüche wegen Sachmängeln geltend machen.

Dass damit nicht gemeint ist, dass ein Produkt zwei Jahre lang halten muss, macht bereits die Definition vom Begriff Sachmangel deutlich: Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Ware bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bestelle ich eine Tasse und wird diese mit einem halb abgewaschenen Druck geliefert, ist dies ein Sachmangel. Ich habe jetzt zwei Jahre Zeit, diesen geltend zu machen. Bekommt der Druck nach täglichem Einsatz nach fast zwei Jahren Macken – dann ist das in der Regel normaler Verschleiß.

Nummer 4: Bei Gebrauchtware gibt es automatisch nur ein Jahr Gewährleistung

Grundsätzlich dürfen Shops die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtware von zwei auf ein Jahr verkürzen. Hintergrund ist das größere Risiko von Mängeln. Allerdings ist die Verkürzung kein Selbstläufer. Zum einen muss die Kundschaft vor Abgabe der Bestellung darüber informiert werden, dass sich die Gewährleistungsfrist verkürzt. Zum anderen muss die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.

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Nummer 5: Reduzierte Ware ist von der Gewährleistung ausgeschlossen

Reduzierte Ware kann nicht vom Gewährleistungsrecht ausgeschlossen werden. Dass das Produkt reduziert wird, weil es nicht mehr produziert wird, wirkt sich dann eher auf die Nacherfüllung aus: Ist eine Reparatur und Neulieferung unmöglich, steht dann direkt der Rücktritt vom Kaufvertrag im Raum.

Nummer 6: Der Hersteller ist für die Gewährleistung zuständig

Denn Ansprechpartner für Gewährleistungsrechte ist grundsätzlich der Shop, bei dem die Ware gekauft wurde – nicht der Hersteller. Allerdings können Shops gegebenenfalls Regressansprüche gegen das Lieferunternehmen geltend machen.

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Nummer 7: Bei einem Mangel kann der Kunde sofort sein Geld zurückverlangen

Bei einem Sachmangel gilt das Recht der zweiten Andienung. Vereinfacht gesagt: Fehler kommen vor und Shops sollen erst einmal die Möglichkeit haben, die Fehler zu korrigieren. Daher gilt der Vorrang der Nacherfüllung. Erst, wenn diese zweimal fehlschlug, dürfen Kund:innen zurücktreten. Ganz wichtig: Das Produkt muss natürlich an den Shop zurückgesendet werden.

Veröffentlicht: 25.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 25.08.2026
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
9 Kommentare
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Magdalena
31.08.2026

Antworten

Praxisfall aus dem Händleralltag: Wenn die Weihnachtskugel erst nach zwei Jahren zerbricht Ein Kunde kauft eine hochwertige gläserne Weihnachtskugel. Die Kugel kommt nachweislich unbeschädigt beim Kunden an; eine Reklamation wegen Rissen, Beschädigungen oder sonstiger Mängel erfolgt nicht. In den folgenden zwei Weihnachtsfesten wird die Kugel bestimmungsgemäß am Weihnachtsbaum verwendet. Nach zwei Jahren zerbricht die Kugel durch ein Missgeschick. Der Kunde behauptet nun, die Kugel müsse bereits beim Kauf feine, mit bloßem Auge nicht erkennbare Risse gehabt haben. Diese seien letztlich für das Zerbrechen verantwortlich gewesen. Er verlangt deshalb Ersatz beziehungsweise eine Erstattung. Wie soll ein Händler nach zwei Weihnachts-Saisons noch nachvollziehbar feststellen können, ob tatsächlich ein bereits bei Übergabe vorhandener Sachmangel die Ursache für den Schaden war – oder ob die Kugel schlicht durch die spätere Nutzung, einen Stoß oder eine andere äußere Einwirkung beschädigt wurde? Gerade bei zerbrechlichen Produkten kann eine solche Konstellation problematisch werden. Würde allein die Behauptung des Kunden ausreichen, dass ein nicht sichtbarer Vorschaden bereits beim Kauf vorhanden gewesen sei, könnte dies Tür und Tor für Missbrauch öffnen. Ein Händler hätte kaum eine Möglichkeit, nach zwei Jahren zwischen einem ursprünglichen Sachmangel und einem später entstandenen Nutzungsschaden zu unterscheiden. Genau hier stellt sich für mich die praktische Frage an die neuen bzw. bestehenden Gewährleistungsregeln: Welche Möglichkeiten hat ein Händler, sich gegen solche Fälle abzusichern, ohne berechtigte Verbraucheransprüche zu erschweren? Das Beispiel der Weihnachtskugel mag banal erscheinen – tatsächlich zeigt es aber ein grundlegendes Problem des Gewährleistungsrechts: Je länger der Zeitraum zwischen Kauf und Reklamation ist, desto schwieriger wird es für den Händler, die tatsächliche Ursache eines Schadens nachzuvollziehen. Gerade im Hinblick auf die ab 27.09.2026 geltende GARAN-Labelpflicht und die zunehmenden Informationspflichten stellt sich daher die Frage, wie Händler ihre Prozesse so gestalten können, dass berechtigte Ansprüche erfüllt werden, gleichzeitig aber kein Anreiz für missbräuchliche Reklamationen entsteht. Wie gehen andere Händler mit solchen Fällen um? Gibt es praxistaugliche Prüf- und Dokumentationsprozesse, mit denen sich ein solcher Missbrauch verhindern oder deutlich erschweren lässt?
Redaktion
01.09.2026
Hallo Magdalena, gerade in diesem Beispiel ist die Rechtslage eigentlich recht unkompliziert: Nach zwei Jahren ist die einjährige Beweislastumkehr bereits abgelaufen. Der Kunde müsste also nachweisen, dass die behaupteten feinen Risse bzw. die Ursache des späteren Bruchs bereits bei Übergabe der Weihnachtskugel vorhanden waren. Die bloße Behauptung reicht dafür nicht aus. Aber auch innerhalb des ersten Jahres bedeutet die Beweislastumkehr nicht, dass Händler jede noch so unwahrscheinliche Erklärung für einen Schaden akzeptieren müssen. Zerbricht eine Glaskugel beispielsweise kurz nach der Lieferung ohne erkennbare äußere Einwirkung, kann ein bereits vorhandener Materialfehler durchaus plausibel sein. Hat sie dagegen bereits längere Zeit bestimmungsgemäß ihren Zweck erfüllt und tritt ein Schaden erst später auf, können auch das konkrete Schadensbild, die Produkteigenschaften und die allgemeine Lebenserfahrung bei der Bewertung eine Rolle spielen. Die Annahme, eine Weihnachtskugel habe von Anfang an unsichtbare Risse gehabt, Monate unbeschadet überstanden und sei dann ausgerechnet bei einem späteren Missgeschick aufgrund dieser ursprünglichen Risse zerbrochen, müsste also keineswegs ungeprüft hingenommen werden. Daran ändert auch die neue Rechtslage nichts. Für Händler ist vor allem wichtig, die eigenen Produkte gut zu kennen und einschätzen zu können, welche Schäden typischerweise auf einen Produktmangel und welche eher auf Verschleiß, unsachgemäße Behandlung oder äußere Einwirkungen zurückzuführen sind. Die GARAN-Labelpflicht ist davon übrigens zu trennen. Sie betrifft die Information über eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie und verändert weder die gesetzlichen Gewährleistungsregeln noch die Beweislastverteilung bei Sachmängeln.
Michaela Sudau
26.08.2026

Antworten

die Kundin hat ein einwandfreies Kleid erhalten und nach einer längeren Autofahrt, am Oberteil, Abrieb durch den Sicherheitsgurt festgestellt. Nun meint sie, trotz einsichtigem Eigenverschulden, das sie Anspruch auf Gewährleistung und somit Erstattung auf die volle Kaufsumme hat, ein feines Kleid vom Stoff her, nicht so schnell Mängel aufweisen darf ..... ?????
Redaktion
27.08.2026
Wenn das Kleid bei Übergabe mangelfrei war und der Abrieb erst durch das Tragen bzw. konkret durch die Reibung des Sicherheitsgurts entstanden ist, spricht das zunächst nicht für einen Gewährleistungsfall. Die Gewährleistung greift bei Mängeln, die bereits bei Übergabe der Ware vorhanden bzw. angelegt waren. Sie bedeutet dagegen nicht, dass ein Kleid während der zweijährigen Gewährleistungsfrist keinerlei Gebrauchsspuren oder Beschädigungen entwickeln darf. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Stoff eine ungewöhnlich geringe Widerstandsfähigkeit aufweist und deshalb schon bei einer üblichen Nutzung Schäden entstehen, mit denen man bei einem solchen Kleid nicht rechnen muss. Allein der Umstand, dass ein feiner Stoff durch längere Reibung an einem Sicherheitsgurt Abrieb zeigt, reicht dafür aber nicht automatisch aus. Und selbst wenn tatsächlich ein Sachmangel vorliegen würde, bestünde nicht automatisch ein Anspruch auf Erstattung des vollständigen Kaufpreises. Grundsätzlich steht zunächst die Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatzlieferung, im Raum. Erst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, kann beispielsweise ein Rücktritt und damit eine Kaufpreiserstattung verlangt werden.
ralf
26.08.2026

Antworten

Im Fall der Tasse, wenn der Käufer nach 9 Monaten reklamiert, dass das Druckbild schwach ist. Wie soll der Shop beweisen, dass es Verschleiß war. Wie soll ein Shop bei Verschleißartikel beweisen, dass es Verschleiß und kein Sachmangel ist. Wenn ein Kunde bei dem Spülschwamm nach 10 Monaten behauptet, dass er den Schwamm jetzt benutzen wollte und dieser schon abgenutzt wäre, weil er vor 10 Monaten so geliefert worden wäre. Weil die Beweislast liegt in den ersten 12 Monaten beim Verkäufer. D.h. der Käufer muss seine Behauptung nicht beweisen.
Sonja
26.08.2026

Antworten

Wenn Ich auf FB verkaufe, wo müsste ich da die Gewährleistung Info einfügen ?
Mara
26.08.2026

Antworten

Frage zu Punkt 7: Was passiert wenn ein Produkt unterschiedliche Sachmängel hat. Gilt das Recht der zweiten Andienung pro Produkt oder pro Sachmangel am Produkt?
Redaktion
26.08.2026
Das Recht zur zweiten Andienung bezieht sich grundsätzlich auf den jeweiligen Sachmangel, nicht pauschal auf das Produkt. Heißt: Hat ein Produkt mehrere voneinander unabhängige Mängel, muss dem Händler grundsätzlich auch hinsichtlich des jeweils neu auftretenden bzw. anderen Mangels die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden. Beispiel: Bei einem Laptop ist zunächst die Tastatur defekt. Der Händler repariert sie erfolgreich. Später stellt sich heraus, dass unabhängig davon auch der Akku mangelhaft ist. Dann kann der Kunde wegen des Akkus nicht einfach sagen: „Es gab ja schon einen Reparaturversuch, jetzt trete ich zurück.“ Der Händler darf grundsätzlich auch diesen Mangel zunächst nacherfüllen. Anders kann es aussehen, wenn derselbe Mangel trotz Nacherfüllung weiterhin besteht oder erneut auftritt. Dann geht es um die Frage, ob die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist bzw. ob eine weitere Fristsetzung überhaupt noch erforderlich ist. Kurz gesagt: Mehrere verschiedene Sachmängel = grundsätzlich jeweils eigenes Recht zur zweiten Andienung.
matthias
26.08.2026

Antworten

Es fehlt die Beweislastumkehr nach einem Jahr.