Kartellrechtliche Vorgaben für vertikale Vertriebsbeschränkungen
Das Kartellrecht setzt Herstellern und Lieferanten Grenzen bei Vertriebsbeschränkungen. Andernfalls wäre es möglich, kleine und mittelständische Händler durch Vertriebsverbote in den Ruin zu treiben.
EU-kartellrechtlich ist jede spürbare Wettbewerbsbeschränkung gem. Art. 101 Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) ( verboten. Genaue Bestimmungen über die praktische Anwendung des Art. 101 Absatz 3 AEUV finden sich in der Gruppenfreistellungsverordnung Vert-GVO.
Die Voraussetzung für eine zulässige Beschränkung setzt demnach einerseits einen maximalen Marktanteil der beteiligten Unternehmen von 30% voraus, zum anderen darf keine schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung vorliegen (sogenannte Kernbeschränkung). Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss der Hersteller beweisen, dass es im konkreten Fall zu keiner Wettbewerbsbeschränkung führt bzw. diese aus Effizienzgründen gerechtfertigt ist. Bei Kernbeschränkungen wie "Preisbindung der zweiten Hand" (=Beschränkung bzgl. Konditionen des Verkaufs durch Händler) oder die Befähigung des Händlers ist die Zulässigkeit in der Regel schwer zu erreichen. Das betrifft auch den Vertrieb über das Internet. Allerdings kann eben auch hier der Hersteller eine Ausnahme beweisen, indem er erläutert, dass die Beschränkung zugunsten der Verbraucher der Qualitätssicherung dient.
Fazit
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Derzeit prüft das Bundeskartellamt verschiedene Vertriebsbeschränkungen bzgl. offener Plattformen wie eBay und Co., da z.B. auch der Sportartikelhersteller Asics seine Produkte hier verbieten lassen möchte.
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