Warum sollten Grundpreise nicht als „Ab-Preise“ dargestellt werden?
Hintergrund ist, dass diese Darstellung dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) widerspricht: Hiernach hat derjenige, der an „Letztverbraucher gewerbsmäßig […] Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises […] anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.“
Wenn mehrere Waren desselben Herstellers und derselben Produktfamilie mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu einem identischen aber auch unterschiedlichen Endpreis angeboten werden, ergibt sich für jede einzelne Ware ein anderer Grundpreis. Durch die Verwendung des „Ab-Preises“ wird jedoch nur die untere Grenze, also der für die größte Packungsgröße geltendene Grundpreis, angegeben. Insoweit kann in Bezug auf die Verpackungen mit kleinerem Inhalt nicht mehr von einer Angabe des Grundpreises gesprochen werden.
Online-Händler sollten es daher unbedingt vermeiden, bei diesbezüglichen Varianten nur den Grundpreis für die größte Packung anzugeben. Denn diese Darstellungsweise reicht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg nicht aus.
Zum einen ist der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV eindeutig: Hier wird klar und deutlich von dem Preis je Mengeneinheit gesprochen. Ergo müsste auch für jede einzelne Verpackungsgröße der Grundpreis angegeben werden.
Zum anderen widerspricht die Angabe eines "Ab-Grundpreises" auch der Zielsetzung der Preisangabenverordnung.
Ziel ist es, den Verbrauchern anhand der Grundpreise eine Vergleichsoption zu geben, indem sie die Möglichkeit erhalten, die Preise der Erzeugnisse auf einfachste Weise miteinander zu vergleichen und mithilfe dieser Vergleiche eine Kaufentscheidung zu treffen.
Daher müssen Grundpreise immer unproblematisch erkennbar sein. Ansonsten ist diese Vergleichsmöglichkeit eingeschränkt. Wenn der Grundpreis ausschließlich für das günstigste Angebot (größte Packung) angegeben wird, hat der Verbraucher nur die Möglichkeit sich anhand der Mengenangaben den Grundpreis selbstständig zu errechnen. Hierbei kann dann jedoch nicht mehr von einer unproblematischen Erkennbarkeit gesprochen werden, da der Kunde vermutlich unter Zuhilfenahme von technischen Hilfsgeräten den Grundpreis selbstständig errechnen muss.
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