Die Zustellung eines Pakets muss grundsätzlich vom Empfänger quittiert werden. Um auch bei Abwesenheit Pakete empfangen zu können, bieten viele Paketdienstleister eine „Erleichterung“ an: Der Kunde kann eine entsprechende Abstellgenehmigung erteilen, die vielfach auch als sog. „Garagenvertrag“ bezeichnet wird.

(Bildquelle Verlorenes Paket: Akos Nagy via Shutterstock)
Die Idee klingt erst einmal ansprechend, insbesondere für werktätige Menschen, die tagsüber schlecht oder gar nicht zu Hause erreichbar sind. Aber wie sehen die rechtlichen Folgen solcher Vereinbarungen aus? Wir haben den Garagenvertrag etwas Näher unter die Lupe genommen.
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"Wird die Lieferung gemäss einer Vereinbarung des Kunden mit dem Zustellunterneh men an Dritte oder an einen Abstellort ausgeführt, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Spediteur die Sache dem Bevollmächtigte n übergeben oder am vereinbarten Ort abgelegt hat."
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Antwort der Redaktion
Hallo,
eine solche AGB ist überflüssig, da der Gefahrenübergan g bereits im Gesetz geregelt ist. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterun g geht dann auf den Verbraucher über, sobald das Paket wie gewünscht zugestellt wurde.
Die Probleme ergeben sich vor allem aus der Beweisbarkeit.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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Sofern sich der Mangel der Ware innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass die Sache mangelfrei im Zeitpunkt der Lieferung war. Diese, obwohl für den Händler frustrierende Regelung, kann nicht umgegangen werden.
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vielen Dank für Ihre Fragen. Entscheidend ist hier die Frage wer die Beweislast dafür trägt, dass Paket ordnungsgemäß zugestellt wurde. Diese trägt im Verhältnis zum Verbraucher nach den geltenden Vorschriften der Online-Händler. Dies unabhängig davon ob ein Garagenvertrag vorliegt oder nicht. Auch bei der Ersatzzustellun g beim Nachbarn trägt der Händler die Transportgefahr.
Das bedeutet natürlich nicht, dass Online-Händler die Haftung für den Garagenvertrag trägt. Ihn obliegt es zu beweisen, dass die Ware ordnungsgemäß zugestellt wurde. Um sicher zu gehen, hat der Online-Händler die Wahl die Zusatzoption „Eigenhändig“ auszuwählen.
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gibt es zu diesem - für den gesamten Onlinehandel äußerst brisanten - Thema bereits entsprechende Rechtsprechung? Mein Rechtsempfinden tendiert dazu, dass ein Vertrag (hier Garagenvertrag) des Kunden mit einem Dritten nicht in den Haftungsbereich des Händlers fallen kann. Gleiche Probleme ergeben sich dann ja auch bei der Annahme der Ware durch Nachbarn oder sonstige Personen.
Eine Regelung in den AGB dürfte auch problematisch sein, da der Händler sicherlich nicht festlegen kann, dass der Kunde Verträge mit Dritten schließt. Eine weitergehende Berichterstattu ng zu diesem Thema ist sicherlich wünschenswert.
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Genauso können benachrichtigte Pakete von einem Bevollmächtigte n abgeholt werden.
Für Händler (Absender) ist es doch einfach, die ordnungsgemäße Zustellung zu beweisen.
Jeder Absender kann bei DHL, und Co. die Auslieferungssc hritte einsehen, und ggf. ausdrucken. Somit kann er beweisen, der Lieferdienst hat es per Ablagevertrag am vereinbarten Ort zugestellt.
Wenn jemand einen anderen bevollmächtigt, Sendungen annehmen zu dürfen, dann müsste die Haftung bei Verlust oder Beschädigung nicht mehr beim Händler/Absende r liegen.
Durch Vollmachten (egal ob in Steuer-, Pflege-, Rechts- und sonstigen Bereichen) werden die Aussteller vertreten.
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Wie in dem Artikel jedoch deutlich zu lesen ist, kostet dieser Zusatz "Eigenhändig" mehr Geld beim Versand. Diese Mehrkosten mag weder der Kunde, noch der Händler tragen.
Außerdem ist es so, dass man als Händler nicht jeden Kunden vor dem Versand noch fragen kann, ob er einen Garagenvertrag mit "meinem" Versanddienstle ister abgeschlossen hat.
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vielen Dank für Ihre Fragen. Wir verstehen, dass es für viele Online-Händler frustrierend sein kann. Als Online-Händler tragen Sie jedoch im Verhältnis zum Verbraucher dieses Risiko, was jedoch nicht bedeutet, dass Sie „für Nebenabreden zwischen Empfänger und Paketdienstleis ter haftbar gemacht werden“.
Sie könnten beim Versand die Zusatzoption „Eigenhändig“ auswählen, damit schaffen Sie für sich eine günstige Beweislage.
Die Redaktion
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Schickt mir mein Lieferant Ware, so bin ich derjenige, den es trifft, wenn die Ware entweder beschädigt oder gar nicht ankommt. Und andererseits würde ich dafür bestraft, wenn mein Kunde seine Ware nicht ordnungsgemäß bekommt, weil z.B. der Paketdienstleis ter Mist baut oder aber ein "böser Bube" sich an der abgestellten Ware bereichert.
Die Frage an den Händlerbund ist: Wie können wir als Händler uns dagegen schützen, nicht haftbar gemacht zu werden, wenn Kunden einen Garagenvertrag abgeschlossen hat und Ware entweder beschädigt oder gestohlen wurde?
Kann man dafür einen Passus in die AGB einbauen, welche auch vor Gericht Stand hält und welche nicht abmahnfähig ist???
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Wie sieht es mit einer Ergänzung der AGBs etwa so aus:
Für Nebenabreden zwischen Empfänger und Paketdienstleis ter kann der Versender nicht haftbar gemacht werden. Die Gefahr für Beschädigung und Verlust geht entsprechend der Nebenabreden auf den Empfänger über.
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