Ein kleines Klebefähnchen an einem Kopfhörer war Streitgegenstand eines jahreslangen Rechtsstreits. Das Oberlandesgericht Celle hatte nämlich zu entscheiden, ob das Klebefähnchen eine ausreichende Kennzeichnung nach dem Elektrogesetz ist, oder ob es mangels leichter Entfernbarkeit die notwendige Dauerhaftigkeit nicht mehr erfüllt ist. Lesen Sie hier, wie der Fall ausgegangen ist.

(Bildquelle Richterhammer und Kopfhörer: Barna Tanko via Shutterstock)
In einem aktuellen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Celle mit der Frage der dauerhaften Kennzeichnung eines Elektrogerätes zu befassen. Konkret ging es um die nach § 7 Satz 1 Elektrogesetz vorgeschriebene dauerhafte Kennzeichnung des Elektrogerätes, um den Hersteller des Elektrogerätes eindeutig identifizieren zu können.
Das Oberlandesgericht Celle hatte in dem Fall zu klären, ob ein „Fähnchen“ am Kabel eines Kopfhörers der Kennzeichnungspflicht des Elektrogesetzes entspricht (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 13 U 84/13).
Ein Online-Händler verkaufte über seinen eBay-Shop Kopfhörer, wobei am Kopfhörerkabel ein Fähnchen mit den Angaben zum Hersteller angebracht war. Daraufhin wurde der eBay-Händler wegen Missachtung der gesetzlichen Kennzeichnungspflichten aus § 7 Elektrogesetz abgemahnt. Der Abmahnende warf dem Online-Händler vor, es fehle an einer Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung.
§ 7 Elektrogesetz (Kennzeichnung)
Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. […]
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