Influencer sind in der heutigen Medienlandschaft nicht mehr wegzudenken. Dies ist in den meisten Fällen auch durch die Meinungsfreiheit gedeckt, ändert sich aber schlagartig, wenn es sich um Schleichwerbung handelt. Doch wie muss eine Kennzeichnung erfolgen, damit Händler und Influencer nicht in Abmahngefahr geraten? Wir haben uns diese Frage angeschaut.
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danke für deine Nachricht. Das ganze Problem entstand erst durch die Verschleierung. Als Unternehmer selbst darfst du für dich Werbung machen. Da weiß ja jeder, warum du es tust. D.h. wirbst du offen für dich selbst, brauchst du keinen Zusatz. Erst wenn Dritte es für dich machen. Auf Facebook wird es ja auch angezeigt.
Viele Grüße
die Redaktion
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Mir ist allerdings noch nicht ganz klar, ob ich als Händlerin mit einen Unternehmenskon to bei Instagram auch die Bezeichnung "Werbung" platzieren muss, oder gilt das Ganze nur für Influencer? Und wie sieht es bei Facebook aus?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Viele Grüße
Claudia Bernert
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