Mythos: Wenn schon keine Mail-Werbung, dann auf anderem Wege ...
Auch Kreativität zahlt sich nicht aus. Wenn der Kunde keine Einwilligung zum Erhalt von E-Mail-Werbung erteilt hat, darf die Werbung ihm selbstverständlich nicht auf anderem Wege „untergeschoben“ werden. Die E-Mails zur Geschäftsabwicklung (also z.B. die Bestellbestätigungs-E-Mail) dürfen daher keine, oder nur ganz untergeordnete Werbung enthalten.
Wenn ein Kunde auf den Anbieter zukommt und diesem auf anderem Wege als über die standardmäßige Newsletter-Anmeldung im Shop seine E-Mail-Adresse mitteilt (z.B. Kundenanfrage per E-Mail/Kontaktformular), darf der Anbieter die E-Mail-Adresse ebenfalls nicht ohne weiteres zu Werbezwecken verwenden. In der Mitteilung der E-Mail-Adresse kann keine „globale Einwilligung“ in den Erhalt von E-Mail-Werbung gesehen werden. Der Anbieter muss in diesen Fällen vielmehr prüfen, zu welchem Zweck ihm die Kontaktdaten übermittelt worden sind und bei Zweifeln per E-Mail oder schriftlich beim Kunden nachfragen, ob er diese auch zur Übermittlung von Werbung nutzen darf.
Mythos: Die Einwilligung ist da – somit gilt sie unbegrenzt
Selbst wenn der Kunde die Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung einmal ausdrücklich erklärt hat, so gilt diese Zustimmung nach der Rechtsprechung nicht für immer und ewig. Ein längerer Zeitraum (von etwa zwölf Monaten oder noch länger) zwischen der Erteilung der Einwilligung und dem ersten Newsletter ist zu lang.
Grund: Wenn seit der Einwilligung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, braucht der Kunde nicht mehr damit zu rechnen, vom Anbieter noch E-Mail-Werbung zu erhalten. Die Einwilligung muss dann neu eingeholt werden. Genaue Zeitspannen legen die Gerichte individuell fest. Wir empfehlen daher, dass nach Einholung der Einwilligung der erste Newsletter maximal innerhalb des ersten halben - besser noch innerhalb des ersten viertel Jahres - versendet wird.
Mythos: Hinweise beim Eintragen in den Verteiler? Nicht notwendig!
In Zusammenhang mit der Checkbox im Shop sollte sich der Hinweis befinden, dass der Newsletter jederzeit abbestellt werden kann. Bei der Möglichkeit der Newsletter-Anmeldung ist daher folgender Hinweis oder ein Hinweis mit einer ähnlichen Formulierung zu wählen: „Sie können den Newsletter jederzeit kostenlos abbestellen“. Diese Information sollte nicht versteckt erfolgen, sondern gut sichtbar bei der Schaltfläche zur Anmeldung des Newsletters platziert werden. Ein Verweis auf die Kontaktdaten im Impressum ist aber in der Regel hierfür ausreichend.
Übrigens: Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung, die auf jeder Shop-Unterseite aufrufbar ist, ist jedoch ebenfalls nicht zu vergessen. Inhalt dieser Klausel sollte sein, worin der künftige Empfänger einwilligt. Es sollten daher
- der Grund der Erhebung der Daten („Erhalt von E-Mail-Werbung / Newsletter“),
- das gewählte Medium („per E-Mail“) sowie
- der Verwender der Daten (der Anbieter, ggf. Kooperationspartner)
- und die jederzeitige Abbestellmöglichkeit
konkret benannt werden.
Mythos: Datenschutzerklärung zugestimmt = E-Mail-Werbung zugestimmt
Die Zustimmung zum Erhalt von E-Mail-Werbung muss der Kunde bewusst erklären. Das bedeutet vor allem, dass die Einwilligung ausdrücklich und deutlich erfolgt. Daher ist die Abfrage der Einwilligung mittels einer gesonderten und nicht vorausgewählten Checkbox erforderlich. Ein „verstecktes“ Erteilen der Zustimmung über das Abhaken der Akzeptanz der AGB oder der Datenschutzerklärung ist nicht zulässig.
Mythos: Bestellabbrecher-Mails sind keine Newsletter
Leider doch! Hat der Kunde seine E-Mail-Adresse im Rahmen des Registrierungsvorgangs angegeben, bedeutet dies jedoch keinesfalls, dass dieser „einfach so“ angeschrieben werden darf. Der Verbraucher hat sich in solchen Fällen bewusst gegen eine Bestellung entschieden und möchte deshalb auch nicht an den Bestellabbruch erinnert werden. Bestellabbrecher-Mails werden deshalb rechtlich als E-Mail-Werbung einstuft, da sie einzig den werblichen Zweck hat, den Kunden in den Shop zurück zu holen, wo er im Anschluss die Bestellung doch noch auslösen soll.
Mythos: In jedem Newsletter ist ein Unsubscribe-Button nötig
Der Anbieter sollte klar und deutlich darauf hinweisen, wo und wie der Newsletter wieder abbestellt werden kann (s. o.). Auch im Newsletter selbst sollte auf die Möglichkeit der Abbestellung hingewiesen werden. Das muss jedoch nicht notwendig ein Unsubscribe-Button sein. Voraussetzung ist lediglich, dass die Abmeldung für den Nutzer so einfach wie möglich sein sollte, sprich ohne weitere Eingabe von Passwörtern oder anderen Hürden.
Sobald ein Kunde sich vom Newsletter-Versand abgemeldet hat, muss der Anbieter diese Erklärung so schnell wie möglich umsetzen. Ab Wegfall der Einwilligung darf dem Kunden keine weitere E-Mail-Werbung übermittelt werden. Verstöße hiergegen können wiederum abgemahnt werden. Online-Händler sollten daher ihre Verteilerlisten sorgfältig pflegen und regelmäßig auf Aktualität überprüfen.
Mythos: Mails über die Warenzustellung sind keine Werbe-Mails
Allzu leichtfertig geben Online-Händler die Daten an das mit der Zustellung beauftragte Transportunternehmen (z.B. DHL) weiter. Mag die Postanschrift für die Abwicklung von Bestellungen zwingend erforderlich sein, ist dies bei der E-Mail-Adresse hingegen fraglich. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen äußerte sich hierzu wie folgt und setzt eine vorherige Einwilligung des Warenempfängers Empfängers voraus: „(...) Nur wenn eine Einwilligung vorliegt – z.B. indem eine Auswahlmöglichkeit angekreuzt wird – darf der Versandhändler die E-Mail-Adresse einer Kundin oder eines Kunden an den Paketdienst weitergegeben.“
Dabei liegt man auf einer Linie mit den Kollegen in Bayern. Einzig der hessische Datenschutzbeauftragte sieht keinen Bedarf für eine gesonderte Einwilligung. Aufgrund dieser zersplitterten Rechtsmeinung bleibt hier der sicherste Weg empfehlenswert.
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was hat ursprünglich mal viele kleine Händler bewogen - auch einen Online-Shop zu eröffnen ? - nicht nur ,das man ein breites Sortiment Landesweit usw. anbieten kann - Nein sondern das man es auch über Emails noch bewerben kann ,und so mal eine Chance hat gegen die Großmogulen ?anzukommen? /oder mitzupiepsen ?
aber das ist natürlich alles schon Schnee aus Uralten Tagen - jetzt ist jede ,ob korrekt mit erlaubnis (12 Monate zu lange ???) oder selbststelleris che Mail - ein fressen für die Abmahnmafia.
Naja über die sogenannte DSGVO brauchen wir garnicht erst sprechen - ausser das Ihr vielleicht einen neuen Namen beantragen solltet - ! Händlertod ! lässt sich doch viel besser merken.
also letztendlich bin ich wieder da - wo ich vor 25 Jahren mal angefangen habe:
Adressen kaufen (nee habe ich genug - kann Sie aber nicht verwenden !?)
Postkarte /Brief mit Werbung /Preisliste
sehr Preisgünstige Alternative (jedenfalls gegenüber Abmahnung)
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