Nun auch Ahndung durch das Kraftfahrt-Bundesamt
Zugleich stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften der StVZO eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR belegt ist. Aktuell nimmt das Kraftfahrbundesamt Händler von Fahrradzubehörteilen ins Visier. Gerade da Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schlussleuchten für Fahrräder von der Vorschrift erfasst sind, ist das eine Gefahr für Händler, die in der dunklen Jahreszeit mit solchen Ersatzteilen handeln. Die Geldbuße pro gewerbsmäßig verkauftem Ersatzteil scheint dabei auf einen Wert von bis zu 100 Euro veranschlagt zu werden, womit bei mehreren Angeboten schnell ein hoher dreistelliger Betrag zusammen kommt. Bei Autoteilen könnte dies natürlich weitaus höher liegen.
Bußgeld vermeiden
Online-Händler, die Ersatzteile im Sortiment haben, die unter die Pflicht fallen, sollten sich unbedingt versichern, dass diese mit dem amtlichen Prüfzeichen versehen sind. Erst wenn die Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind, entsprechend mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind, dürfen sie angeboten und verkauft werden. Denn wer will sich im schlimmsten Fall in unserem Abmahnmonitor wiedererkennen.
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