Aktuell gilt, dass die vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich ist, um diesem eine Werbe-E-Mail zusenden zu dürfen. Liegt die Einwilligung nicht vor, stellt dies eine unzulässige Belästigung des Empfängers dar. Doch wie sieht es mit der Bestätigung aus, die ein Shopsystem oft automatisch nach Eingang der Bestellung versendet? Wir wurden gefragt, ob diese Mail ebenfalls als belästigende und unzulässige Werbung angesehen wird und sie sogar Werbung beinhalten darf.
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Zwar stellt eine (reine) Eingangsbestäti gung via E-Mail selbst noch keine Werbung dar. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die in einer solchen E-Mail enthaltenen Werbung von vornherein keine (Direkt-) Werbung darstellen kann. Enthält eine solche Bestätigungs-E- Mail Werbung wird sie vom Versender vielmehr in zweifacher Hinsicht genutzt - nämlich für die an sich nicht zu beanstandende Eingangsbestäti gung und (unzulässig) für Zwecke der Werbung.
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Muss in dieser "Bewertungsauff orderung" darauf hingewiesen werden dass diese anonym ist, insofern der Kunde keine eigenen Angaben macht?
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Und wie verhält es sich bei der Übersendung der Rechnung?
Ist hier eine inhaltliche Werbung für ähnliche Produkte erlaubt?
Zur Erinnerung:
Bei STRATO-Shops ist eine"händische" , sprich manuell ausgelöste Nachsendung der Rechnung per email erforderlich.
Darf dabei auch eine Werbung auf ähnliche Produkte erfolgen?
Mit besten Grüßen
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vielen Dank für die Rückfrage. Wir drücken uns gerne noch einmal verständlicher aus. Werbung hat von Gesetzeswegen nichts in einer Bestellbestätig ung zu suchen. Solange sie nur eine untergeordnete Rolle spielt, hat sie aber keine rechtlichen Konsequenzen. Sie können hierfür nicht abgemahnt werden.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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Ihre Antwort: " Nein. .............Si e darf - wenn auch nur untergeordnete - Werbung erhalten."
Also jetzt: Ja oder Nein? :-(
und wer ist "Sie", die untergeordnete Werbung "erhalten" darf? :-)
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vielen Dank für die Nachfrage. Sie beziehen sich sicherlich auf die Änderungen zum 13.01.2018? Hier lautet die Antwort, dass weiterhin Nachlässe bei Nutzung einer bestimmten Zahlungsart erlaubt sein werden.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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Z.B. für Vorkasse durch Überweisung?
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