Maßnahme 2: Die Vorabkontrolle und die Folgenabschätzung
Status quo
Mit dem Fortschreiten der Technologisierung oder beim Wachtum des Unternehmens kommt es von Zeit zu Zeit zur Notwendigkeit, neue Datenverarbeitungsprozesse in das Unternehmen einzuführen. Hier wird einigen schon der Begriff der sog. Vorabkontrolle geläufig sein. Die sog. Vorabkontrolle ist derzeit im deutschen Recht vorhanden: „Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle)“.
Eine Vorabkontrolle ist derzeit insbesondere durchzuführen, wenn besondere Arten personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten) verarbeitet werden oder die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten – einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens (z.B. Skill-Datenbanken).
Soweit also reguläre Datenverarbeitungsvorgänge eingeführt werden sollen, die den täglichen Kundenverkehr im Online-Shop betreffen, dürfte die Pflicht zur Vorabkontrolle nicht zutreffen. Die Berechtigung, Kundendaten (wie die Anschrift) automatisiert zu speichern und zu nutzen, ergibt sich aus dem Gesetz. Hierfür ist keine gesonderte Vorabkontrolle notwendig.
Neuerungen durch die DSGVO
Nach der DSGVO muss der Verantwortliche künftig nur dann vorab seine Verarbeitungsprozesse behördlich überprüfen lassen, wenn die sog. Folgenabschätzung („Data Protection Impact Assessment“) ergibt, dass ein hohes Risiko für die Daten besteht (z. B. Profiling) und keine anderweitigen Vorkehrungsmaßnahmen getroffen wurden. Mit der DSGVO ist daher zunächst eine Folgenabschätzung durchzuführen.
Die Folgenabschätzung
Birgt die Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Betroffenen, muss der Verantwortliche bereits vor Einführung eines neuen Datenverarbeitungsprozesses eine Abschätzung der Folgen durchführen (sog. Folgenabschätzung). Dies ist insbesondere bei neuen Technologien der Fall, bei der der Umfang und der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte noch nicht feststeht. Die DSGVO nennt bestimmte Fallgruppen, bei denen eine Folgenabschätzung stets durchzuführen ist. Dazu zählen
- das Profiling,
- die Verarbeitung besonders sensibler Daten (z. B. Gesundheitsdaten)
- der Einsatz neuer Technologien
- die umfangreiche öffentliche Videoüberwachung.
Die nationalen Aufsichtsbehörden werden hier noch nähere Konkretisierungen vornehmen und die Liste auf nationaler Ebene ergänzen.
Die Folgenabschätzung enthält u. a. Folgendes:
- eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls
- eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;
- eine Bewertung der Risiken
- die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen (z. B. Sicherheitsvorkehrungen).
Bei der Folgenabschätzung ist der behördliche oder betriebliche Datenschutzbeauftragte zu beteiligen. Geht aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervor, dass Verarbeitungsvorgänge ein hohes Risiko bergen, das der Verantwortliche nicht durch geeignete Maßnahmen in Bezug auf verfügbare Technik und Implementierungskosten eindämmen kann, so sollte sogar die nationale Datenschutzaufsichtsbehörde vor der Verarbeitung konsultiert werden.
Wird die Folgenabschätzung nicht oder nicht richtig durchgeführt, können dem Verantwortlichen Geldbußen von bis zu 10.000.000 Euro oder von bis zu 2 Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes aus dem vergangenen Geschäftsjahr auferlegt werden.
Die Themenreihe zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Einführung
Teil 1: Newsletterversand
Teil 2: Informationspflichten
Teil 3: Auskunftspflichten
Teil 4: Betroffenenrechte
Teil 5: Umgang mit Datenpannen
Teil 6: Neuerungen beim Umgang mit Kundendaten
Teil 7: Übermittlung von Daten ins Ausland
Teil 8: Auftragsdatenverarbeitung
Teil 9: Der Einsatz von Cookies
Teil 10: Social Plugins
Teil 11: Der Datenschutzbeauftragte
Teil 12: Verfahrensverzeichnis, Vorabkontrolle und Folgenabschätzung
Teil 13: Aufsichtsbehörden
Teil 14: Befugnisse und Sanktionsmaßnahmen
Teil 15: Praxisteil - Maßnahmen zur Vorbereitung (Checkliste)
Teil 16: Glossar
Der DSGVO-Countdown: Wie plane ich die nächsten 157 Tage? (Teil 1)
Der DSGVO-Countdown: Wie plane ich die nächsten 135 Tage? (Teil 2)
Der Händlerbund hat Online-Händler zur DSGVO befragt. Die Infografik zeigt, wie Händler sich auf die DSGVO vorbereitet fühlen und was sich bisher bei der Umsetzung getan hat.
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"Folgenabschätzu ng". betriebliche Datenschutzbeau ftragte". coole Fachbegriffe.
bin aus dem text jedoch nicht schlauer geworden.
muss man als ein Mann - Unternehmen im onlinehandel, der wohl aus diesem grund - da ein mann - keinen "datenschutzbau ftragen braucht und nur in Ruhe seine Waren verkaufen will, sich nicht die Bone für "Kundenprofile" interesiert, keine tracking/analys etools verwendet, keine "cookies" auswerten will und keine werbe-newslette r verschickt, ein "Verfahrensverz eichnis" Folgenabschätzu ng führen oder muss man nicht, und wenn ja - wie.
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nach den Ausführungen ist für den konkreten Fall keine Vorabkontrolle/ keine Folgenabschätzu ng notwendig.
Für ein Verfahrensverze ichnis plädieren wir jedoch, da ein Überblick über alle verarbeiteten Daten im Unternehmen insbesondere für Ihre Auskunftspflich ten notwendig sein wird.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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