Wann sind Unternehmensangaben auf Flyern Pflicht?
Angaben zu seinem eigenen Unternehmen muss man unter bestimmten Voraussetzungen auf allen Flyern angeben. Diese Pflicht besteht in allen Fällen, in denen auf dem Flyer Waren oder Dienstleistungen so konkret angeboten werden, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist und sich für einen Kauf entscheiden könnte.
Diese, zugegeben, etwas sperrige Gesetzesformulierung lässt sich für die Praxis so deuten: Auf einem Flyer wird ein Produkt ganz konkret beworben, etwa ein bestimmtes Smartphone-Modell mit dem dazugehörigen Preis. Vor diesem Hintergrund besteht auch bei einem Flyer und einem Prospekt, das auf das Angebot eines Online-Händlers aufmerksam machen sollen, eine solche Informationspflicht, wenn es schon konkrete Warenangebote enthält.
Auf dem Flyer muss dann angegeben werden:
Die Pflicht zur Information über das Unternehmen umfasst auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens (z. B. der Zusatz „e.K.“ oder „GmbH“), weil er ebenfalls Bestandteil der Firma und des Namens eines Unternehmens oder eines Unternehmers ist. Das hat 2013 sogar der BGH entschieden (Urteil vom 18.04.2013, Az.: I ZR 180/12).
Apropos: Das Impressum in einer Werbebroschüre sollte nicht hochkant zum übrigen Text gedruckt werden (Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.03.2016, Az.: 10 O 81/15).
Diese Angaben müssen unabhängig davon gemacht werden, egal ob die Flyer in Briefkästen landen werden oder dem Paket beigelegt werden. Bedenken Sie aber, dass das Verteilen an öffentlichen Plätzen erlaubnispflichtig ist.
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