Digitales Erbe: Rechtliche Fragen sind komplex
Das Thema des digitalen Erbes ist äußerst vielschichtig und es bleiben nicht selten Fragen offen. Wie Heise weiter schreibt, geht die überwiegende Auffassung davon aus, „dass zwischen dem Nutzer und Facebook trotz kostenloser Nutzung juristisch ein Vertrag mit dienst- und mietvertraglichen Elementen vorliegt“. Und genau solche Verträge können auf Basis des Bürgerlichen Gesetzbuches (Paragraf 1922) an die Hinterbliebenen vererbt werden.
Auf der anderen Seite steht hingegen das Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz, die auch nach dem Tod eines Nutzers noch eine Rolle spielen können. In der ersten Entscheidung des Landgerichts Berlin ging das Gericht allerdings davon aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) im Fall von Verstorbenen nicht zur Anwendung kommt. Wenn die Eltern als Erben und Sachverwalter ihrer Kinder auftreten, legitimiere sie das zudem, auch im Rahmen von Online-Diensten auf die Accounts zuzugreifen, ohne dass dabei die Persönlichkeitsrechte ihrer Kinder beeinträchtigt würden.
Problematisch sind darüber hinaus die Chat-Nachrichten mit anderen Nutzern. Denn diese vertrauen grundsätzlich darauf, dass ihre Mitteilungen lediglich vom Gegenüber gelesen werden und für Dritte nicht zugänglich sind. Wie es scheint, strebt das Kammergericht Berlin in diesem Punkt einen Vergleich an, nach dem die Chat-Verläufe mit unkenntlichen Namen an die Eltern weitergegeben werden. Die Frist für einen entsprechenden Vergleich ist mit zwei Wochen angesetzt. Sollten die Parteien dem Vergleich zustimmen, so wird der Fall auch nicht an die nächste Instanz weitergegeben.
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