Hinweispflicht auf OS-Plattform für alle Pflicht, aber kein Teilnahmezwang
Solange wie es die neuen Gesetzesvorschriften zur alternativen Streitschlichtung gibt, solange gibt es auch die Vorstellung, als Händler von weniger als zehn Mitarbeitern sei man nicht von den ganzen Neuerungen betroffen.
Zunächst einmal einen Blick ins Gesetz. In der ODR-Verordnung heisst es: „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“
Eine Ausnahme, nach der Online-Händler mit weniger als zehn Mitarbeitern davon ausgenommen sein sollen, gibt es nicht. Auch an anderer Stelle findet sich in der Verordnung keine Ausnahme für kleinere Händler. Das ist auch gar nicht notwendig, denn das Verfahren ist freiwillig. Möchten sich Händler generell oder im konkreten Fall keiner Schlichtungsstelle anschließen, besteht für sie – bis auf ganz wenige Ausnahmen (z.B. in der Reise- oder Versicherungsbranche) – kein Zwang dazu. Eine Pflicht zum „Mitmachen“ gibt es daher nicht. Die Parteien haben die Möglichkeit, die Form der Streitschlichtung abzulehnen oder während des Verfahrens auszusteigen. Nur, wer sich freiwillig auf eine einvernehmliche Lösung einlässt, wird diese auch respektieren.
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